{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:060417BAK14.17.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2017-04-06","aktenzeichen":"AK 14/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nAK 14/17\nvom\n6. April 2017\nin dem Ermittlungsverfahren\ngegen\n\nwegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2017:060417BAK14.17.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts sowie des Beschuldigten und seiner Verteidiger am 6. April 2017\nbeschlossen:\n\nEine Haftprüfung durch den Senat nach den §§ 121, 122 StPO ist\nderzeit nicht veranlasst.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Beschuldigte wurde am 2. Juni 2016 festgenommen und befindet\nsich seitdem in Untersuchungshaft, zunächst aufgrund des Haftbefehls des\nErmittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 1. Juni 2016 (2 BGs 353/16).\nGegenstand dieses Haftbefehls war im Wesentlichen der Vorwurf, der Beschuldigte habe sich als Mitglied an der Gruppierung \"Islamischer Staat\" (im\nFolgenden: IS) und damit an einer außereuropäischen terroristischen Vereinigung beteiligt, deren Zwecke und deren Tätigkeit darauf gerichtet seien, Mord\n(§ 211 StGB) und Totschlag (§ 212 StGB) sowie gemeingefährliche Straftaten\nin den Fällen des § 308 Abs. 1 bis 4 StGB und Straftaten nach § 22a Abs. 1 bis\n3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen zu begehen, und sich zugleich mit einem anderen verabredet, ein Verbrechen (Mord, Herbeiführen einer\nSprengstoffexplosion und vorsätzlicher unerlaubter Erwerb der tatsächlichen\nGewalt über eine Kriegswaffe) zu begehen, indem er im Oktober 2014 im Auftrag einer Führungsperson des IS als Angehöriger einer sog. Schläferzelle nach\nDeutschland gereist sei, um sich an einem in Düsseldorf geplanten terroristi-\n\nschen Anschlag zu beteiligen, strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2\nund 4, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2, §§ 211, 308 Abs. 1 und 3, § 30 Abs. 2,\n§ 52 StGB, § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2, § 22a Abs. 1 Nr. 2 KWKG i.V.m. Nr. 29c der\nKriegswaffenliste. Außerdem wurde dem Beschuldigten mit dem Haftbefehl\nvom 1. Juni 2016 vorgeworfen, sich seit dem Jahr 2013 in Raqqa durch eine\nweitere selbständige Handlung als Mitglied an der Gruppierung \"Jabhat al-Nusra Li-Ahli Sham\" (im Folgenden: Jabhat al-Nusra) und damit an einer\naußereuropäischen terroristischen Vereinigung, deren Zwecke und deren Tätigkeit darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB) und Totschlag (§ 212 StGB)\nzu begehen, beteiligt und eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet zu haben, indem er sich zumindest im Jahr 2013 als Anführer der zur Jabhat\nal-Nusra gehörenden Gruppe \"Katiba Mohamed Ibm Abd Allah\" (im Folgenden:\nKatiba) an den Kämpfen gegen das Regime des Staatspräsidenten Bashar al-Assad beteiligt und zu dieser Zeit in Raqqa Sprenggürtel und Granaten hergestellt habe, die zum Einsatz bei bewaffneten Auseinandersetzungen und bei\nAnschlägen auf syrische Soldaten bestimmt gewesen seien, strafbar gemäß\n§ 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3, Abs. 4 Satz 1, § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b\nAbs. 1 Sätze 1 und 2, §§ 52, 53 StGB.\n\n2 Der Senat hat mit Beschluss vom 15. Dezember 2016 (AK 63 - 65/16)\ndie Haftfortdauer über sechs Monate hinaus angeordnet.\n\n3 Am 13. März 2017 hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs\nden Haftbefehl vom 1. Juni 2016 abgeändert und neu gefasst. Gegenstand des\nneu gefassten Haftbefehls ist - über die bereits dem früheren Haftbefehl zugrunde liegenden Tatvorwürfe hinaus - der Vorwurf, der Beschuldigte habe sich\ndurch eine weitere rechtlich selbständige Handlung als Mitglied an der Gruppierung Jabhat al-Nusra und damit an einer außereuropäischen terroristischen\n\nVereinigung beteiligt, deren Zwecke und deren Tätigkeit darauf gerichtet seien,\nMord (§ 211 StGB) und Totschlag (§ 212 StGB) sowie gemeingefährliche Straftaten in den Fällen des § 308 Abs. 1 bis 4 StGB und Straftaten nach § 22a\nAbs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen zu begehen;\nzugleich habe er gemeinschaftlich handelnd in 36 tateinheitlichen Fällen im Zusammenhang mit einem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt eine nach\ndem humanitären Völkerrecht zu schützende Person aus niedrigen Beweggründen getötet, indem er sich im März 2013 als \"Emir\" der zur Jabhat al-Nusra\ngehörenden Katiba gemeinsam mit anderen an der Hinrichtung von 36 behördlichen Mitarbeitern der syrischen Regierung beteiligt habe, strafbar gemäß § 8\nAbs. 1 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 2 VStGB, § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 und 4,\n§ 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2, §§ 211, 25 Abs. 2, §§ 52, 53 StGB.\n\n4 Der Generalbundesanwalt hat vorsorglich beantragt, gemäß §§ 121, 122\nStPO die Fortdauer der Untersuchungshaft über neun Monate hinaus anzuordnen. Er hält es indes für zweifelhaft, ob die Vorlagepflicht nach § 122 Abs. 1\nStPO zum gegenwärtigen Zeitpunkt überhaupt besteht.\n\nII.\n\n5 Der Senat gibt die Sache an den Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs zurück, weil eine Haftprüfung nach den §§ 121, 122 StPO derzeit nicht\nveranlasst ist. Der Beschuldigte befindet sich zwar mittlerweile seit mehr als\nneun Monaten in Untersuchungshaft. Im Hinblick auf die ihm mit dem Haftbefehl vom 13. März 2017 vorgeworfene Beteiligung an der Hinrichtung von 36\nsyrischen Regierungsmitarbeitern ist jedoch eine neue Sechsmonatsfrist im\nSinne des § 121 Abs. 1 StPO in Gang gesetzt worden, deren Ablauf noch nicht\nbevorsteht.\n\n6 1. Gemäß § 121 Abs. 1 StPO darf der Vollzug der Untersuchungshaft\nwegen derselben Tat vor dem Erlass eines Urteils nur unter besonderen Voraussetzungen länger als sechs Monate aufrechterhalten werden. Dadurch soll\ndem Anspruch des in Untersuchungshaft befindlichen Beschuldigten auf beschleunigte Durchführung des Verfahrens (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2\nEMRK) sowie dem aus Art. 2 Abs. 2 GG herzuleitenden verfassungsmäßigen\nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit (BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 1966\n- 1 BvR 58/66, NJW 1966, 1259) Rechnung getragen werden. Der Senat teilt\ndie in der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur inzwischen\nnahezu einhellig vertretene Auffassung, dass der Begriff \"derselben Tat\" im\nSinne des § 121 Abs. 1 StPO mit Rücksicht auf diesen Schutzzweck der Norm\nweit auszulegen ist und deshalb alle Taten des Beschuldigten von dem Zeitpunkt an erfasst, in dem sie - im Sinne eines dringenden Tatverdachts - bekannt geworden sind und in den bestehenden Haftbefehl hätten aufgenommen\nwerden können, und zwar unabhängig davon, ob sie Gegenstand desselben\nVerfahrens oder getrennter Verfahren sind (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom\n22. Juni 2016 - 1 Ws 257/16 H, juris Rn. 6, 16; OLG Saarbrücken, Beschluss\nvom 22. April 2015 - 1 Ws 7/15 (H), juris Rn. 7; KG, Beschluss vom 15. August\n2013 - 4 Ws 108/13, juris Rn. 13; OLG Rostock, Beschluss vom 13. Juni 2013\n- 2 HEs 9/13 (5/13), juris Rn. 9; OLG Celle, Beschluss vom 9. Februar 2012\n- 32 HEs 1/12, juris Rn. 21; OLG Jena, Beschluss vom 16. November 2010\n- 1 Ws 446/10 (32), juris Rn. 9; OLG Koblenz (2. Strafsenat), Beschluss vom\n30. Juli 2009 - 2 HEs 8/09, juris Rn. 8; OLG Dresden, Beschluss vom 31. März\n2009 - 2 AK 6/09, NJW 2010, 952; OLG Naumburg, Beschluss vom\n2. Dezember 2008 - 1 Ws 674/08, juris Rn. 7 f.; OLG Stuttgart, Beschluss vom\n6. Juni 2007 - 4 HEs 86/07, juris Rn. 6; OLG Düsseldorf, Beschluss vom\n16. Dezember 2003 - 3 Ws 460/03, NStZ-RR 2004, 125 f.; OLG Koblenz\n(1. Strafsenat), Beschluss vom 3. Januar 2001 - (1) 4420 BL - III - 71/00,\n\nNStZ-RR 2001, 152; OLG Hamm, Beschluss vom 21. April 1998 - 2 BL 62/98,\nNStZ-RR 1998, 277, 278; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 26. Januar 1998\n- 1 BL 4/98, NStZ-RR 1998, 182; OLG Brandenburg, Beschluss vom 3. März\n1997, 2 (3) HEs 16/97, StV 1997, 536, 537; OLG Frankfurt, Beschluss vom\n2. März 1990 - 1 HEs 259/88, NJW 1990, 2144; OLG Hamburg, Beschluss\nvom 29. August 1989 - 1 Ws 243/89, StV 1989, 489; KK-Schultheis, StPO,\n7. Aufl., § 121 Rn. 10; LR/Hilger, StPO, 26. Aufl., § 121 Rn. 14b; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 121 Rn. 11). Dadurch wird vermieden, dass\nvon Anfang an bekannte oder im Laufe der Ermittlungen bekannt werdende\nTaten des Beschuldigten zunächst zurückgehalten und erst kurz vor Ablauf der\nSechsmonatsfrist zum Gegenstand eines neuen oder erweiterten Haftbefehls\ngemacht werden mit dem Ziel, eine neue Sechsmonatsfrist zu eröffnen (sog.\nReservehaltung von Tatvorwürfen).\n\n7 Danach beginnt keine neue Sechsmonatsfrist zu laufen, falls ein neuer\nHaftbefehl lediglich auf Tatvorwürfe gestützt bzw. durch sie erweitert wird, die\nschon bei Erlass des ersten Haftbefehls - im Sinne eines dringenden Tatverdachts - bekannt waren. Gleiches hat zu gelten, falls der Haftbefehl um Tatvorwürfe erweitert wird, die erst während der Ermittlungen im vorgenannten Sinne\nbekannt geworden sind, für sich allein den Erlass eines Haftbefehls jedoch\nnicht rechtfertigen (OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. Juni 2016 - 1 Ws 257/16\nH, juris Rn. 11; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22. April 2015 - 1 Ws 7/15\n(H), juris Rn. 11; OLG Celle, Beschluss vom 9. Februar 2012 - 32 HEs 1/12,\njuris Rn. 26; vgl. auch OLG Koblenz (2. Strafsenat), Beschluss vom 30. Juli\n2009 - 2 HEs 8/09, juris Rn. 8; OLG Jena, Beschluss vom 16. November 2010\n- 1 Ws 446/10 (32), juris Rn. 9; KK-Schultheis, StPO, 7. Aufl., § 121 Rn. 10 f.).\n\n8 Tragen dagegen die erst im Laufe der Ermittlungen bekannt gewordenen\nTatvorwürfe für sich genommen den Erlass eines Haftbefehls und ergeht deswegen ein neuer oder erweiterter Haftbefehl, so wird dadurch ohne Anrechnung\nder bisherigen Haftdauer eine neue Sechsmonatsfrist in Gang gesetzt; für den\nFristbeginn ist indes der Zeitpunkt maßgeblich, in dem sich der Verdacht hinsichtlich der neuen Tatvorwürfe zu einem dringenden verdichtet hat. Entscheidend ist insoweit mithin, wann der neue bzw. erweiterte Haftbefehl hätte erlassen werden können, nicht hingegen, wann die Staatsanwaltschaft ihn erwirkt\nhat. Regelmäßig ist davon auszugehen, dass der Haftbefehl spätestens an\ndem auf die Beweisgewinnung folgenden Tag der veränderten Sachlage anzupassen ist (vgl. etwa KG, Beschluss vom 15. August 2013 - 4 Ws 108/13, juris\nRn. 13 mwN).\n\n9 Demgegenüber gebietet es der Gesetzeszweck nicht, auch in den letztgenannten Fällen die bisherige Haftdauer mit zu berücksichtigen (so aber OLG\nKarlsruhe, Beschluss vom 28. September 2010 - 1 Ws 202 - 204/10, juris\nRn. 3; OLG Koblenz (2. Strafsenat), Beschluss vom 10. April 2000 - (2) 4420\nBL - III - 97/00, aufgegeben durch Beschluss vom 30. Juli 2009 - 2 HEs 8/09,\njuris Rn. 9). Denn die zeitliche Begrenzung der Untersuchungshaft nach § 121\nAbs. 1 StPO soll die Strafverfolgungsbehörden dazu anhalten, die Ermittlungen\nhinsichtlich der dem Haftbefehl zugrunde liegenden Tat und das weitere Verfahren zu beschleunigen. Anlass, diesem Beschleunigungsgebot entsprechend\nErmittlungen wegen weiterer Taten durchzuführen, die ihrerseits zum Erlass\neines Haftbefehls führen oder in einen bestehenden Haftbefehl aufgenommen\nwerden können, haben die Ermittlungsbehörden aber erst dann, wenn sie von\nden betreffenden Taten Kenntnis erlangen. Die nachträglich im Sinne eines\ndringenden Tatverdachts bekannt gewordene Straftat setzt daher eine neue\nSechsmonatsfrist in Gang, um den Strafverfolgungsbehörden Gelegenheit zur\n\nDurchführung weiterer Ermittlungen zu geben (OLG Koblenz (1. Strafsenat),\nBeschluss vom 3. Januar 2001 - (1) 4420 BL - III - 71/00), NStZ-RR 2001, 152,\n154 mwN; vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Dezember 2003\n- III - 3 Ws 460/03, NStZ-RR 2004, 125 f.; KK-Schultheis, StPO, 7. Aufl., § 121\nRn. 10; LR/Hilger, StPO, 26. Aufl., § 121 Rn. 14b).\n\n10 2. An diesen Maßstäben gemessen hat der erweiterte Haftbefehl vom\n13. März 2017 eine neue Sechsmonatsfrist eröffnet.\n\n11 a) Der Beschuldigte ist der ihm nunmehr über die dem Haftbefehl vom\n1. Juni 2016 zugrunde liegenden Tatvorwürfe hinaus zur Last gelegten Beteiligung an der Hinrichtung von 36 Mitarbeitern der syrischen Regierung dringend\nverdächtig.\n\n12 aa) Insoweit ist nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen im Sinne\neines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:\n\n13 (1) Bei der Jabhat al-Nusra handelt es sich um eine Ende 2011 von Abu\nMuhammad al-Jaulani in Syrien gegründete Vereinigung, die es sich - von radikal religiösen Anschauungen geleitet - zum Ziel gesetzt hat, das Assad-Regime\nin Syrien zu stürzen und durch einen islamischen Staat auf der Grundlage ihrer\neigenen Interpretation der Sharia zu ersetzen. Darüber hinaus erstrebt sie die\n\"Befreiung\" des historischen Großsyrien, das heißt Syriens einschließlich von\nTeilen der südlichen Türkei, des Libanons, Jordaniens, Israels und der palästinensischen Gebiete. Diese Ziele verfolgt die Jabhat al-Nusra mittels militärischer Operationen, aber auch durch Sprengstoffanschläge, Selbstmordattentate, Entführungen sowie gezielte Tötungen von Angehörigen des syrischen Militär- und Sicherheitsapparates. Insgesamt werden der Gruppierung allein bis\nEnde 2014 mehr als 1.500 Anschläge zugerechnet, bei denen mindestens\n\n8.700 Menschen getötet wurden. So hat sich die Jabhat al-Nusra auch zu mehreren Selbstmordanschlägen auf Angehörige der syrischen Armee am 14. April\n2014 und am 25. Mai 2014 mittels mit Sprengstoff beladener Fahrzeuge bekannt.\n\n14 Die Jabhat al-Nusra ist militärisch-hierarchisch organisiert. Abu Muhammad al-Jaulani, der die Organisation nach wie vor anführt, ist ein aus fünf bis\nsechs Personen gebildeter Shura-Rat zugeordnet. Unterhalb dieser Führungsebene stehen die Kommandeure der kämpfenden Einheiten, die ihrerseits untergliedert sind in die vor Ort agierenden Kampfgruppen. Die Zahl der Kämpfer\nder Jabhat al-Nusra wird derzeit auf 4.000 bis 6.000 geschätzt. Ihre militärische\nAusbildung erhalten diese in einem verzweigten Netz von Trainingslagern. Daneben gibt es Hinweise auf sogenannte \"Scharia-Komitees\" in den von der\nJabhat al-Nusra kontrollierten Gebieten, die religiöse Angelegenheiten regeln\nund den Aufbau eines eigenen Justiz- und Verwaltungssystems vorantreiben.\nFür ihre Öffentlichkeitsarbeit bedient sich die Jabhat al-Nusra der eigenen Medienstelle \"al-manara al-baida\" (\"Der weiße Leuchtturm\"), über die sie im Internet Verlautbarungen, Operationsberichte und Anschlagsvideos verbreitet. Darüber hinaus unterhält sie ein Netzwerk von \"Korrespondenten\" in Syrien, die\nihre Berichte über Twitter-Kanäle veröffentlichen.\n\n15 Seit Juli 2016 nennt sich die Organisation offiziell \"Jabhat Fath al-Sham\".\nAm 28. Januar 2017 hat sie sich mit weiteren Gruppierungen zu dem Bündnis\n\"Hai´at Tahrir al-Sham\" zusammengeschlossen.\n\n16 (2) Der Beschuldigte beteiligte sich zumindest im Jahr 2013 als Anführer\nder zur Jabhat al-Nusra gehörenden Gruppe Katiba an den Kämpfen gegen\ndas Regime des Staatspräsidenten Bashar al-Assad. Gemeinsam mit den anderweitig verfolgten A. und H. sowie weiteren\n\nPersonen tötete er im März 2013 auf einem Müllplatz entlang einer Straße zwischen den syrischen Städten Tabka und Al Safsafa insgesamt 36 behördliche\nMitarbeiter der syrischen Regierung, insbesondere Polizeibeamte, Sicherheitsdienstmitarbeiter, Grenzschützer, Armeeangehörige und Milizionäre, durch das\nErschlagen mit einem Stein sowie unter Verwendung eines Maschinengewehrs,\nmehrerer Pistolen und eines Messers. Die Getöteten hatte die Katiba zuvor bei\nder Eroberung des Gouverneurspalasts in Raqqa gefangen genommen. Die\nHinrichtung der gefangen genommenen Opfer wurde durch den Beschuldigten\nund seine Mittäter auf Anweisung des Scharia-Richters von Tabka, der selbst\nMitglied der Jabhat al-Nusra war, vollzogen. Dem Beschuldigten und den anderen an den Exekutionen beteiligten Personen ging es dabei um die Beseitigung\nvon Angehörigen des politischen Gegners, um letztlich den Weg für die Übernahme der Macht in Syrien durch die Jabhat al-Nusra vorzubereiten.\n\n17 bb) Hinsichtlich der Umstände, die den dringenden Tatverdacht betreffend die terroristische Vereinigung Jabhat al-Nusra und die mitgliedschaftliche\nBeteiligung des Beschuldigten an der Organisation begründen, nimmt der Senat auf seine Haftfortdauerentscheidung vom 15. Dezember 2016 Bezug. Im\nHinblick auf die dem Beschuldigten zur Last gelegte Beteiligung an der Hinrichtung von 36 syrischen Regierungsangestellten ergibt sich der dringende Tatverdacht aus den Angaben eines am 9. Februar 2017 vernommenen Zeugen,\ndie durch weitere Ermittlungsergebnisse gestützt werden.\n\n18 Der Zeuge, dessen Personalien nach § 68 Abs. 3 Satz 1 StPO gesperrt\nsind, hat die Hinrichtung der 36 syrischen Regierungsmitarbeiter, die er seiner\nDarstellung zufolge miterlebt hat, detailreich und anschaulich geschildert. Insbesondere hat er bekundet, dass der Beschuldigte, den er im Rahmen einer\nLichtbildvorlage als Anführer der Katiba wiedererkannt hat, die anderen Kämp-\n\nfer ermutigt habe, die Gefangenen zu töten, und dem letzten Gefangenen\nselbst die Kehle durchgeschnitten habe. Bei daraufhin durchgeführten Internetrecherchen wurden u.a. zwei am 7. März 2013 im Internet veröffentlichte Videoaufnahmen gefunden, welche die Angaben des Zeugen stützen. In einem\nder Videos wird über die Gefangennahme von 36 Personen im Zusammenhang\nmit der Eroberung des Gouverneurspalasts in Raqqa durch die Katiba berichtet,\nund in dem anderen Video ist zu sehen, wie gefangen genommene Personen\nin einen Bus verbracht werden, wobei eine männliche Person arabisch spricht.\n\n19 Der sich daraus ergebende Tatverdacht wird durch Äußerungen des Beschuldigten erhärtet, die er am 21. Januar 2016 im Rahmen einer \"Facebook\"-\nKommunikation mit einer Person namens \"M. \" gemacht hat. Dabei\nberichtete er darüber, dass \"Interpol\" drei Monate lang gegen ihn ermittelt habe.\nIn diesem Zusammenhang sprach er davon, \"verraten\" worden zu sein, obwohl\ner keinem \"davon\" erzählt habe; er wisse dies, da er \"mit dem Massaker konfrontiert\" worden sei: \"Sie\" hätten ihm \"Details von dem Gouvernement-Gefangenen-Massaker\" erzählt, die er selbst vergessen gehabt habe. Ein - verhältnismäßig geringer - Beweiswert kommt insoweit schließlich auch den Angaben des Zeugen Ma. zu, wonach Angehörige der Katiba zwischen August\nund Dezember 2013 nach den Kämpfen um das Rathaus in Raqqa insgesamt\n176 Zivilisten töteten und Ma. von einem \"Augenzeugen\" erfuhr, dass der\nBeschuldigte dabei gewesen sei und selbst acht Menschen getötet habe.\n\n20 Wegen der weiteren Einzelheiten der den dringenden Tatverdacht begründenden Umstände wird auf die Ausführungen in dem Haftbefehl vom\n13. März 2017 und die dort in Bezug genommenen Beweismittel verwiesen.\n\n21 Wenngleich den Angaben eines Zeugen, dessen Identität dem Gericht\nnicht bekannt ist, nur ein eingeschränkter Beweiswert zukommt (vgl. BGH,\n\nUrteile vom 12. Januar 1996 - 5 StR 756/94, BGHSt 42, 15, 25; vom\n11. Februar 2000 - 3 StR 377/99, NJW 2000, 1661 jeweils mwN), und noch\nnicht alle im Rahmen der Internetrecherche aufgefundenen Videoaufnahmen\nübersetzt und ausgewertet werden konnten, begründen die Angaben des am\n9. Februar 2017 vernommenen Zeugen in der Gesamtschau mit den beiden am\n7. März 2013 im Internet veröffentlichten Videos sowie den weiteren Beweisanzeichen die für die Annahme eines dringenden Tatverdachts notwendige hohe\nWahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte wegen seiner Beteiligung an der\nHinrichtung der 36 syrischen Regierungsmitarbeiter verurteilt werden wird.\n\n22 cc) Danach hat sich der Beschuldigte im Zusammenhang mit diesem\nVorfall mit hoher Wahrscheinlichkeit als Mitglied an der Jabhat al-Nusra und\ndamit an einer terroristischen Vereinigung im Ausland beteiligt und zugleich in\n36 rechtlich zusammentreffenden Fällen aus niedrigen Beweggründen einen\nMenschen getötet, strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 und 4,\n§ 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2, §§ 211, 25 Abs. 2, § 52 StGB. Es kann dahinstehen, ob er zugleich in 36 rechtlich zusammentreffenden Fällen eine nach\ndem humanitären Völkerrecht zu schützende Person getötet hat (strafbar nach\n§ 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 2 VStGB), oder ob ihm unter dem Gesichtspunkt\neines Kriegsverbrechens lediglich zur Last fällt, in 36 tateinheitlichen Fällen gegen eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person eine erhebliche Strafe, insbesondere die Todesstrafe, vollstreckt zu haben, ohne dass\ndiese Person in einem unparteiischen ordentlichen Gerichtsverfahren, das die\nvölkerrechtlich erforderlichen Rechtsgarantien bietet, abgeurteilt worden ist,\nstrafbar nach § 8 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 6 Nr. 2 VStGB. Denn schon der dringende\nTatverdacht wegen des (in Tateinheit mit der Mitgliedschaft in der Jabhat al-Nusra stehenden) Kriegsverbrechens im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 7 VStGB in\n36 rechtlich zusammentreffenden Fällen sowie des tateinheitlich damit verwirk-\n\nlichten Mordes in 36 tateinheitlichen Fällen trägt für sich die Anordnung der Untersuchungshaft.\n\n23 (1) Bei den im Tatzeitraum in Syrien stattfindenden Kämpfen zwischen\nder staatlichen syrischen Armee und oppositionellen Gruppierungen handelte\nes sich um einen nichtinternationalen bewaffneten Konflikt im Sinne des § 8\nAbs. 1 VStGB. Maßgebend für das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts ist\nder Einsatz von Waffengewalt, die einer der beteiligten Konfliktparteien zuzurechnen ist (BGH, Beschluss vom 17. Juni 2010 - AK 3/10, BGHSt 55, 157,\n166). Während ein internationaler bewaffneter Konflikt die Anwendung von\nWaffengewalt zwischen Staaten bezeichnet, sind unter einem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt solche Auseinandersetzungen zu verstehen, bei denen\nStreitkräfte innerhalb eines Staates gegen organisierte bewaffnete Gruppen\noder solche Gruppen untereinander kämpfen, sofern die Kampfhandlungen von\neiner gewissen Dauer und Intensität sind. Die Erfordernisse einer gewissen Organisationsstruktur der betreffenden Gruppen sowie der Intensität und Dauer\nder bewaffneten Auseinandersetzungen stellen sicher, dass bloße innere Unruhen, Spannungen, Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere\nähnliche Handlungen nicht als (nichtinternationale) bewaffnete Konflikte eingestuft werden (vgl. zu allem: BT-Drucks. 14/8524, S. 25; BGH, Beschluss vom\n17. November 2016 - AK 54/16, juris Rn. 23; Werle/Jeßberger, Völkerstrafrecht,\n4. Aufl., Rn. 1131, 1136, 1148 ff.; MüKoStGB/Zimmermann/Geiß, 2. Aufl., § 8\nVStGB Rn. 96, 108 ff.).\n\n24 Die in Syrien stattfindenden Kämpfe zwischen den syrischen Streitkräften und oppositionellen bewaffneten Gruppen gingen zur Tatzeit über bloße\ninnere Unruhen und Spannungen wie Tumulte oder vereinzelt auftretende Gewalttaten weit hinaus. Sie dauerten im Frühjahr 2013 bereits längere Zeit an\n\nund hatten nahezu das ganze Land erfasst. Zumindest solche Konfliktparteien\nwie die FSA, die Jabhat al-Nusra und der - damals noch so genannte - \"Islamische Staat im Irak und in Syrien\" (ISIG) waren zudem in hohem Maße organisiert: Sie waren hierarchisch strukturiert, verfügten über ein großes Ausmaß an\nmilitärischer Ausrüstung, kontrollierten weite Landesteile und waren in der Lage, ihre Kämpfer militärisch auszubilden sowie koordinierte Angriffe durchzuführen (vgl. zu diesen Kriterien Werle/Jeßberger, aaO Rn. 1152 Fn. 194).\nDementsprechend handelte es sich um einen bewaffneten Konflikt, der jedenfalls zur Tatzeit noch als nichtinternationaler anzusehen war. Ungeachtet dessen, ob der Bürgerkrieg durch das Eingreifen ausländischer Kräfte inzwischen\nsoweit \"internationalisiert\" ist, dass von einem internationalen bewaffneten Konflikt auszugehen wäre (vgl. zur Internationalisierung nichtinternationaler bewaffneter Konflikte MüKoStGB/Zimmermann/Geiß, aaO Rn. 101 ff.), war dies zumindest im Frühjahr 2013 noch nicht der Fall.\n\n25 (2) Bei den getöteten 36 Mitarbeitern der syrischen Regierung handelte\nes sich um nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Personen. Das\nergibt sich aus § 8 Abs. 6 Nr. 2 VStGB, wonach in einem nichtinternationalen\nbewaffneten Konflikt insbesondere solche Personen als nach dem humanitären\nVölkerrecht zu schützende anzusehen sind, die nicht unmittelbar an den Feindseligkeiten teilnehmen und sich in der Gewalt der gegnerischen Partei befinden. Das war hier hinsichtlich der 36 Getöteten der Fall. Sie haben - auch soweit es sich um Grenzschützer, Armeeangehörige und Milizionäre handelte -\nnicht unmittelbar an den Feindseligkeiten teilgenommen, sondern waren im Zusammenhang mit der Eroberung des Gouverneurspalasts in Raqqa gefangen\ngenommen worden.\n\n26 Die Geschädigten befanden sich infolgedessen auch in der Gewalt der\ngegnerischen Partei. Das ergibt sich schon daraus, dass es sich um Mitarbeiter\nder syrischen Regierung handelte, gegen die sich die Kampfhandlungen der\nJabhat al-Nusra richteten.\n\n27 (3) Die Tat ist schließlich auch im Zusammenhang mit dem bewaffneten\nKonflikt begangen worden. Der insoweit erforderliche funktionale Zusammenhang ist gegeben, wenn das Vorliegen des bewaffneten Konfliktes für die Fähigkeit des Täters, das Verbrechen zu begehen, für seine Entscheidung zur\nTatbegehung, für die Art und Weise der Begehung oder für den Zweck der Tat\nvon wesentlicher Bedeutung war; die Tat darf nicht lediglich \"bei Gelegenheit\"\ndes bewaffneten Konflikts begangen werden (Werle/Jeßberger, aaO Rn. 1163\nff.). Eine Tatausführung während laufender Kampfhandlungen oder eine besondere räumliche Nähe dazu sind hingegen nicht erforderlich (BT-Drucks.\n14/8524, S. 25).\n\n28 Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Beschuldigte war militärischer Anführer einer aktiv in den syrischen Bürgerkrieg eingebundenen Kampfeinheit. Die Getöteten waren im Zuge von Kampfhandlungen von der Katiba\ngefangen genommen worden und wurden getötet, weil sie als Angehörige der\ngegnerischen syrischen Regierung angesehen wurden.\n\n29 (4) Die Gefangenen wurden auch aus niedrigen Beweggründen im Sinne\ndes § 211 Abs. 2 Variante 4 StGB getötet. Beweggründe sind niedrig, wenn sie\nnach allgemeiner sittlicher Anschauung auf tiefster Stufe stehen und deshalb\nbesonders verachtenswert sind (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 13. Mai\n2015 - 3 StR 460/14, NStZ-RR 2015, 308, 309). Das ist der Fall, wenn sich der\nTäter in Verfolgung seiner selbst gesetzten Ziele mit der Tötung über gesell-\n\nschaftliche Wertentscheidungen bewusst hinwegsetzt, deren Beachtung für das\nFunktionieren eines demokratisch und rechtsstaatlich verfassten Gemeinwesens schlechthin konstitutiv ist, insbesondere indem er einen Gegner allein aufgrund von dessen politischer Betätigung oder Überzeugung tötet (MüKo-StGB/Schneider, 2. Aufl., § 211 Rn. 89 f.). So verhielt es sich hier. Es ging dem\nBeschuldigten und seinen Mittätern nach Lage der Dinge ausschließlich darum,\ndie wehrlosen Gefangenen zu töten, weil es sich aus ihrer Sicht um Angehörige\ndes politischen Gegners und damit um \"Ungläubige\" handelte, die es zu töten\ngalt, um den Machtanspruch der Jabhat al-Nusra in Syrien durchzusetzen.\n\n30 dd) Die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts folgt hinsichtlich des\ndem Beschuldigten zur Last gelegten Kriegsverbrechens gegen Personen unmittelbar aus § 1 VStGB, bezüglich der mitgliedschaftlichen Beteiligung an der\naußereuropäischen terroristischen Vereinigung Jabhat al-Nusra infolge seines\nAufenthalts im Inland aus § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB (BGH, Beschluss vom\n6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris Rn. 33 ff.) und im Hinblick auf die Mordtat\nzumindest aus § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB. Mord aus niedrigen Beweggründen ist\ngemäß Art. 534 Nr. 1 des syrischen Strafgesetzbuchs auch in Syrien mit Strafe\nbedroht, und eine Auslieferung des Beschuldigten kommt angesichts der Verhältnisse in Syrien derzeit nicht in Betracht.\n\n31 ee) Die nach § 129b Abs. 1 Sätze 2 und 3 StGB erforderliche Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung von Mitgliedern der Jabhat al-Nusra liegt\nvor.\n\n32 b) Wie sich bereits den Ausführungen unter II. 2. a) bb) entnehmen lässt,\nhat sich der dringende Tatverdacht hinsichtlich der Beteiligung des Beschuldigten an der Hinrichtung der 36 syrischen Regierungsmitarbeiter erst nach Erlass\ndes Haftbefehls am 1. Juni 2016 ergeben. Er resultiert aus einer Gesamtschau\n\nder Angaben des am 9. Februar 2017 vernommenen Zeugen, der anschließend\nbei einer Internetrecherche aufgefundenen Videoaufnahmen, der Äußerungen\ndes Beschuldigten im Rahmen einer \"Facebook\"-Kommunikation vom\n21. Januar 2016 sowie der Angaben des Zeugen Ma. . Bei Erlass des\nHaftbefehls vom 1. Juni 2016 waren den Ermittlungsbehörden lediglich die Äußerungen des Beschuldigten anlässlich des am 29. April 2016 ausgewerteten\n\"Facebook\"-Chats bekannt. Sie allein begründeten indes ebenso wenig einen\ndringenden Tatverdacht wie die Angaben des Zeugen Ma. , der am\n29. Juni 2016 vernommen wurde, und die - in ihrem Beweiswert eingeschränkten - Angaben des am 9. Februar 2017 vernommenen gesperrten Zeugen.\nAuch aus einer Gesamtschau dieser Umstände ergab sich noch keine hohe\nVerurteilungswahrscheinlichkeit. Zum dringenden Tatverdacht haben sich die\nVerdachtsmomente erst durch die Übersetzung und islamwissenschaftliche\nBewertung der bei der Internetrecherche gefundenen Videoaufnahmen am\n14. und 16. Februar 2017 verdichtet.\n\n33 c) Die dem Beschuldigten vorgeworfene Beteiligung an der Hinrichtung\nder 36 syrischen Regierungsmitarbeiter ist nicht dieselbe Tat im Sinne des\n§ 121 Abs. 1 StPO, wie sie dem Beschuldigten im Haftbefehl vom 1. Juni 2016\nangelastet worden ist; sie rechtfertigt auch für sich genommen den Erlass eines\nHaftbefehls.\n\n34 aa) Das dem Beschuldigten nunmehr angelastete Kriegsverbrechen gegen Personen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 oder jedenfalls § 8 Abs. 1 Nr. 7 VStGB) nebst\nmehrfachem Mord steht zwar ebenso in Tateinheit zur mitgliedschaftlichen Beteiligung des Beschuldigten an der außereuropäischen terroristischen Vereinigung Jabhat al-Nusra wie die ihm in dem ursprünglichen Haftbefehl vorgeworfene Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat. Indes verbin-\n\ndet diese mitgliedschaftliche Beteiligung die beiden Tatkomplexe nicht zu einer\nTat im materiell-rechtlichen Sinn (§ 52 Abs. 1 StGB). Da es sich um unterschiedliche geschichtliche Vorgänge handelt, liegt auch keine einheitliche Tat\nim prozessualen Sinne des § 264 StPO vor (zu allem BGH, Beschluss vom\n9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308, 319 f.). Unbeschadet der Frage,\nunter welchen - hier nicht gegebenen - besonderen Umständen bei Beachtung\nhaftrechtlicher Gesichtspunkte die beiden Tatkomplexe dennoch als dieselbe\nTat gemäß § 121 Abs. 1 StPO zu bewerten wären (s. oben II. 1.), handelt es\nsich somit auch nach den allgemeinen materiell- und verfahrensrechtlichen\nMaßstäben bei dem neuen Tatvorwurf nicht um eine schon von dem ursprünglichen Haftbefehl erfasste Tat.\n\n35 bb) Der Beschuldigte hat schon im Falle seiner Verurteilung wegen des\nihm nunmehr zur Last gelegten Kriegsverbrechens gegen Personen sowie\nMordes mit einer so hohen Freiheitsstrafe zu rechnen, dass angesichts fehlender fluchthemmender Umstände - insoweit nimmt der Senat auf seine Haftfortdauerentscheidung vom 15. Dezember 2016 Bezug - zumindest die Gefahr besteht, dass die Ahndung der Tat ohne weitere Inhaftierung des Beschuldigten\nvereitelt werden könnte. Die Anordnung der Untersuchungshaft ist deshalb\nauch bei der gebotenen restriktiven Auslegung der Vorschrift (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 112 Rn. 37 mwN) jedenfalls auf den Haftgrund der Schwerkriminalität gemäß § 112 Abs. 3 StPO zu stützen.\n\n36 Weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des § 116 StPO sind\nnicht erfolgversprechend.\n\n37 cc) Schließlich steht die Anordnung der Untersuchungshaft im Hinblick\nauf die Beteiligung des Beschuldigten an der Hinrichtung der 36 syrischen Regierungsmitarbeiter nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der\n\nim Falle der Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 112 Abs. 1 Satz 2, § 120\nAbs. 1 Satz 1 StPO). Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes,\ndass dem in Haftsachen allgemein geltenden Beschleunigungsgebot besondere Bedeutung zukommt, falls sich - wie hier - die Haftdauer insgesamt verlängert, weil während des Vollzugs der Untersuchungshaft eine neue Sechsmonatsfrist in Gang gesetzt worden ist und eine (erneute) Haftprüfung gemäß den\n§§ 121, 122 StPO deshalb nicht stattfindet (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom\n22. Juni 2016 - 1 Ws 257/16 H, juris Rn. 10; OLG Koblenz, Beschluss vom\n3. Januar 2001 - (1) 4420 BL - III - 71/00, NStZ-RR 2001, 152, 153).\n\n38 3. Der Ablauf der durch den Haftbefehl vom 13. März 2017 in Gang gesetzten Sechsmonatsfrist steht noch nicht bevor. Da der dringende Tatverdacht\nhinsichtlich der Beteiligung des Beschuldigten an der Hinrichtung der 36 syrischen Regierungsmitarbeiter letztlich seit dem 16. Februar 2017 besteht, ist\ndavon auszugehen, dass der Haftbefehl spätestens am 17. Februar 2017 um\nden neuen Tatvorwurf hätte erweitert werden können. Die neue Sechsmonatsfrist hat folglich erst an diesem Tag zu laufen begonnen.\n\nBecker Gericke Tiemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-04-06/ak-14-17","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":10},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":5},{"jurabk":"VStGB","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129b","ref_norm":"129b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"VStGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-04-06/ak-14-17","retrieved":"2026-10-24 07:54:16.645829+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-04-06/ak-14-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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