{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:060417B3STR542.16.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2017-04-06","aktenzeichen":"3 StR 542/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 542/16\nvom\n6. April 2017\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2017:060417B3STR542.16.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 6. April\n2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 20. September 2016 im Adhäsionsausspruch abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:\n\na) Der Angeklagte wird verurteilt, an den Adhäsionskläger\n261,94 € zu zahlen.\n\nb) Der Angeklagte wird verurteilt, an den Adhäsionskläger ein\nSchmerzensgeld in Höhe von 25.000 € zu zahlen.\n\nc) Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem\nAdhäsionskläger sämtliche künftig entstehenden materiellen\nund immateriellen Schäden aus dem Vorfall vom 16. März\n2016 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte, insbesondere Sozialversicherungsträger, übergegangen sind.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und\ndie dem Neben- und Adhäsionskläger hierdurch entstandenen\nnotwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Ferner hat es den Angeklagten verurteilt, an den Adhäsionskläger\n261,94 € Schadensersatz sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 € zu\nzahlen, und festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, \"dem Adhäsionskläger sämtliche vergangenen, gegenwärtigen und zukünftig entstehenden\nSchäden aus der Straftat vom 16. März 2016 zu ersetzen, soweit diese nicht\nauf Sozialversicherungsträger und sonstige Dritte übergegangen sind.\" Seine\ndagegen gerichtete Revision hat den aus der Urteilsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.\n\n2 1. Die Überprüfung des Urteils zum Schuld- und Strafausspruch hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2\nStPO).\n\n3 2. Der Adhäsionsausspruch hat indes nicht in vollem Umfang Bestand.\n\n4 a) Als rechtsfehlerfrei erweist sich die Zuerkennung des Schmerzensgeldes und - entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts - auch diejenige\ndes materiellen Schadensersatzanspruchs. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass die Zuerkennung\ndes Zahlungsanspruchs über 261,94 € für eine Eigenanteilrechnung, eine Patientenzuzahlung für den stationären Klinikaufenthalt und die Zuzahlung für Medikamente nicht allein auf einem zivilprozessualen Geständnis im Sinne des\n§ 288 ZPO beruht, sondern die gebotene Überprüfung nach strafprozessualen\nMaßstäben vom Landgericht durchgeführt worden ist (vgl. LR/Hilger, StPO,\n26. Aufl., § 404 Rn. 20 mwN). Der Senat kann ungeachtet des Antrages des\n\nGeneralbundesanwalts durch Beschluss entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom\n3. April 2007 - 3 StR 92/07, juris Rn. 5).\n\n5 b) Dagegen erweist sich die in Ziffer II. 3. des Urteilstenors getroffene\nFeststellung, dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem Adhäsionskläger die\nvergangenen, gegenwärtigen und zukünftig entstehenden Schäden zu ersetzen, teilweise als rechtsfehlerhaft.\n\n6 aa) Entfallen muss die Feststellung, dass der Angeklagte verpflichtet ist,\ndem Adhäsionskläger die bereits entstandenen und gegenwärtigen Schäden zu\nerstatten.\n\n7 Die Auslegung des diesbezüglichen Antrages des Adhäsionsklägers,\n\"festzustellen, dass die dem Herrn R. aus der Straftat entstehenden\nFolgen zu ersetzen sind, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen\nsind\", ergibt, dass sein Feststellungsbegehren nicht auf die bereits entstandenen (und mit 261,94 € bezifferten), sondern allein auf die \"entstehenden\" zukünftigen Folgeschäden gerichtet ist. Damit hat das Landgericht entgegen\n§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO etwas zugesprochen, was nicht beantragt ist.\n\n8 Im Übrigen weist der Senat auf Folgendes hin: Soweit das Landgericht\nden Feststellungsantrag als auf die bereits entstandenen Schäden bezogen\nangesehen hat, hätte es insoweit gleichwohl von einer Entscheidung absehen\nmüssen (§ 406 Abs. 1 Satz 3 StPO), da das für die Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse fehlt (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember\n2013 - 4 StR 471/13, StV 2014, 269; vom 24. Februar 2015 - 4 StR 444/14, juris\nRn. 3). Denn der Adhäsionskläger hat weder geltend gemacht, noch ist sonst\naus seinem Vortrag ersichtlich, welche weiteren Schäden bereits entstanden\nsein könnten und warum er nicht in der Lage ist, diese schon jetzt zu beziffern.\n\n9 bb) Dagegen ist hinsichtlich der künftig entstehenden materiellen und\nimmateriellen Schäden ein Feststellungsinteresse durch die Urteilsfeststellungen, das rechtsmedizinische Gutachten und die vorgelegten Arztbriefe hinreichend belegt (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2013 - 2 StR 306/13,\njuris Rn. 12).\n\n10 3. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht\nunbillig, den Beschwerdeführer mit den vollen Kosten und Auslagen seines\nRechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).\n\nBecker Schäfer Spaniol\n\nTiemann Hoch","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-04-06/3-str-542-16","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 406","ref_norm":"406","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-04-06/3-str-542-16","retrieved":"2026-10-24 07:54:16.510622+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-04-06/3-str-542-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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