{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:060217BIVZR211.16.0","court":"BGH","senate":"4. Zivilsenat","decided":"2017-02-06","aktenzeichen":"IV ZR 211/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nIV ZR 211/16\nvom\n\n6. Februar 2017\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2017:060217BIVZR211.16.0\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende\nRichterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann,\ndie Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann\n\nam 6. Februar 2017\n\nbeschlossen:\n\nDer Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen\ndas Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts\nKöln vom 15. Juli 2016 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.\n\nDie Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen\n\neines Monats\n\nStellung zu nehmen.\n\nGründe:\n\n1 I. Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc kzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Lebensversicherung.\n\n2 Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Versicherungsbeginn zum 1. Oktober 2004 nach dem sogenannten Policenmodell des\n\n§ 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG\na.F.) mit dem Versicherer abgeschlossen. In der Folge zahlte d. VN die\nVersicherungsprämien. Mit Schreiben vom Februar 2014 erklärte d. VN\nden Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. und später hilfsweise die Kündigung des Versicherungsvertrages. Der Versicherer akzeptierte die Kündigung und zahlte den Rückkaufswert aus.\n\n3 Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rüc kkaufswerts.\n\n4 Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam\nzustande gekommen, weil die Widerspruchsbelehrung im Policenbegleitschreiben nicht ordnungsgemäß erteilt worden und § 5a VVG a.F. mit\nden Lebensversicherungsrichtlinien der Europäischen Union nicht ve reinbar sei.\n\n5 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht\ndie hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfert igter\nBereicherung verneint. D. VN sei ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. belehrt worden. D. VN\nhätte daher das Widerspruchsrecht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang\nder Unterlagen ausüben müssen. Ob § 5a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1\nVVG a.F. gegen europäisches Recht verstoße, bedürfe keiner Entsche idung, denn die Ausübung des Widerspruchsrechts sei hier treuwidrig,\nweil d. VN die ihm bekannt gemachte Widerspruchsfrist beim Vertrag sschluss im Jahr 2004 ungenutzt habe verstreichen lassen und jahrelang\ndie Prämien gezahlt habe.\n\n6 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt\nd. VN das Klagebegehren weiter.\n\n7 II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne\nvon § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, und das Rechtsmittel hat auch\nkeine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).\n\n8 1. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil es - bei\nidentischer Widerspruchsbelehrung und gleichem Text (\"Beilagen\") im\njeweiligen Versicherungsschein - von der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (12 U 41/15), das die Belehrung für unzureichend gehalten hat, abweiche. Diese Frage ist jedoch geklärt, weil der\nSenat mit Beschlüssen vom 30. Juni 2015 (IV ZR 16/14, juris) und vom\n29. Juni 2016 (IV ZR 28/16, juris) die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts bereits gebilligt hat.\n\n9 2. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Prüfung auch stand.\n\n10 Die Voraussetzungen für ein Zustandekommen des Versicherungs -\nvertrages sind hier erfüllt. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen\ndes Berufungsgerichts erhielt d. VN mit dem Versicherungsschein die\nVersicherungsbedingungen sowie eine Verbraucherinformation und wurde ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt (vgl. Senatsurteil vom 13. Juli 2016 - IV ZR 541/15 aaO Rn. 11 und bereits Senatsurteil\nvom 14. Oktober 2015 - IV ZR 359/13, r+s 2015, 596 Rn. 11). Bis zum\nAblauf der damit in Gang gesetzten 14-tägigen Widerspruchsfrist erklärte\nd. VN den Widerspruch nicht.\n\n11 Ob solchermaßen nach dem Policenmodell geschlossene Vers icherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG\na.F. Wirksamkeitszweifeln unterliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom\n16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 16 ff.; BVerfG VersR\n2015, 693 Rn. 30 ff.), kann im Streitfall dahinstehen. Die von der Revision begehrte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union\nscheidet bereits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenm odell mit den genannten Richtlinien unvereinbar ist, hier nicht entsche idungserheblich ankommt. D. VN ist es auch im Falle einer unterstellten\nGemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahr elanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksa mkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten. Die\nTreuwidrigkeit liegt darin, dass d. VN nach ordnungsgemäßer Belehrung\nüber die Möglichkeit, den Vertrag ohne Nachteile nicht zustande kommen\nzu lassen, diesen jahrelang unter regelmäßiger Prämienzahlung durc hführte und erst dann von dem Versicherer, der auf den Bestand des Ve rtrages vertrauen durfte, unter Berufung auf die behauptete Unwirksa mkeit des Vertrages Rückzahlung aller Prämien verlangte (vgl. im Einze lnen zu den Maßstäben Senatsurteil vom 16. Juli 2014 aaO Rn. 32-42;\nBVerfG aaO Rn. 42 ff.).\n\n12 D. VN verhielt sich objektiv widersprüchlich. Die zumindest vertraglich eingeräumte und bekannt gemachte Widerspruchsfrist ließ er bei\nVertragsschluss 2004 ungenutzt verstreichen. D. VN zahlte über Jahre\ndie Versicherungsprämien, erklärte dann im Jahr 2014 hilfsweise die\nKündigung des Versicherungsvertrages und den Widerspruch. Die jahrelangen Prämienzahlungen des bereits 2004 über die Möglichkeit, den\nVertrag nicht zustande kommen zu lassen, belehrten VN haben bei dem\n\nVersicherer ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages\nbegründet. Diese vertrauensbegründende Wirkung war für d. VN auch\nerkennbar.\n\n13 Die Frage einer möglichen Vorlage an den Gerichtshof der Euro -\npäischen Union in einem Fall, in dem kein widersprüchliches Verhalten\ndes Versicherungsnehmers festgestellt werden kann, stellt sich im Streitfall nicht.\n\nMayen Harsdorf-Gebhardt Lehmann\n\nDr. Brockmöller Dr. Bußmann\n\nVorinstanzen:\nLG Köln, Entscheidung vom 09.03.2016 - 26 O 409/15 -\nOLG Köln, Entscheidung vom 15.07.2016 - 20 U 64/16 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-02-06/iv-zr-211-16","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-02-06/iv-zr-211-16","retrieved":"2026-10-24 07:58:46.326982+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-02-06/iv-zr-211-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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