{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:051217UXIZR253.15.0","court":"BGH","senate":"11. Zivilsenat","decided":"2017-12-05","aktenzeichen":"XI ZR 253/15","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nXI ZR 253/15 Verkündet am:\n5. Dezember 2017\nWeber\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2017:051217UXIZR253.15.0\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im\nschriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 24. Oktober 2017 eingereicht werden konnten, durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die\nRichter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Derstadt und\nDr. Dauber\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 17. Zivilsenats\ndes Oberlandesgerichts München vom 21. Mai 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten\nerkannt worden ist.\n\nDie Berufung der Kläger gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des\nLandgerichts Traunstein vom 14. Januar 2015 wird auch hinsichtlich eines weiteren Betrags in Höhe von 6.453,59 € nebst Zinsen\nhieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz\nseit dem 3. Juni 2014 zurückgewiesen.\n\nIm übrigen Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des von den Klägern erklärten\nWiderrufs ihrer auf Abschluss von fünf Verbraucherdarlehensverträgen gerichteten Willenserklärungen.\n\n2 Am 21. März 2011 schlossen die Parteien zur Immobilienfinanzierung\ndrei grundschuldbesicherte Verbraucherdarlehensverträge über insgesamt\n350.000 €. Der Zinssatz von 4,1% bzw. 4,0% p.a. war in allen drei Verträgen bis\nzum 28. Februar 2021 festgeschrieben. Den effektiven Jahreszins gab die Beklagte mit 3,72% bzw. 3,66% an.\n\n3 In den Darlehensverträgen wurde unter Nr. 14 jeweils folgende Widerrufsinformation erteilt, die sich nur in der Angabe der Höhe des täglich zu zahlenden Zinsbetrags im Abschnitt \"Widerrufsfolgen\" unterschied:\n\n4 Am 31. Januar 2012 schlossen die Parteien ebenfalls zum Zwecke der\nImmobilienfinanzierung zwei weitere grundschuldbesicherte Verbraucherdarlehensverträge über insgesamt 150.000 €, die jeweils mit 2,75% p.a. zu verzinsen\nwaren. Die Verzinsung war in beiden Verträgen bis zum 30. Dezember 2016\nfestgeschrieben. Den effektiven Jahreszins gab die Beklagte mit 3,32% bzw.\n3,4% an.\n\n5 In den beiden Darlehensverträgen wurde unter Nr. 14 - wiederum bis auf\nunterschiedliche Angaben zur Höhe des täglich zu zahlenden Zinsbetrags - jeweils folgende Widerrufsinformation erteilt:\n\n6 Die Kläger verkauften die finanzierte Immobilie und erklärten aufgrund\ndessen die außerordentliche Kündigung der Darlehen zum 31. August 2013.\nDen Verkaufserlös verrechnete die Beklagte unter anderem auf eine von ihr\nbeanspruchte \"Vorfälligkeitsentschädigung per 14.10.2013\" in Höhe von insgesamt 34.063,70 €.\n\n7 Mit Schreiben vom 18. Mai 2014 widerriefen die Kläger ihre auf Abschluss der fünf Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen und forderten die Beklagte erfolglos dazu auf, die Vorfälligkeitsentschädigung bis zum\n2. Juni 2014 zu erstatten.\n\n8 Ihre auf Zahlung von 34.063,70 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher\nRechtsanwaltskosten gerichtete Klage hat das Landgericht abgewiesen. Auf die\ndagegen gerichtete Berufung der Kläger hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von 34.063,70 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von - offensichtlich gemeint - 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit\ndem 3. Juni 2014 verurteilt. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene\nRevision der Beklagten.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n9 Die Revision der Beklagten hat Erfolg.\n\nI.\n\n10 Das Berufungsgericht (OLG München, Urteil vom 21. Mai 2015 - 17 U\n334/15, juris) hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:\n\n11 Die Klage auf Auszahlung des von der Beklagten als Vorfälligkeitsentschädigung einbehaltenen Betrags sei begründet.\n\n12 Den Klägern habe hinsichtlich der drei am 21. März 2011 geschlossenen\nDarlehensverträge nach § 491 Abs. 1, § 495 Abs. 1 BGB in der damaligen Fassung ein Widerrufsrecht zugestanden. Die zu diesen drei Verträgen erteilten\n\"Widerrufsbelehrungen\" seien unwirksam. Sie seien nicht entsprechend § 495\nAbs. 2 Satz 1 BGB, Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB in damaliger Fassung in\nhervorgehobener und deutlicher Form gestaltet, weil sich das Druckbild der\nNr. 12 und Nr. 13 im Verhältnis zur Nr. 14 nicht unterscheide und alle drei Ziffern nur mit einem einzigen fettgedruckten Rahmen umrandet seien. Es könne\ndahinstehen, ob dies allein bereits zur Unwirksamkeit der \"Widerrufsbelehrung\"\nführe oder ob damit lediglich die Richtigkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2\nSatz 3 EGBGB in damals geltender Fassung entfalle. Selbst wenn letzteres\nrichtig wäre, so sei der Fristanlauf für die Widerrufsfrist in den jeweiligen \"Widerrufsbelehrungen\" nicht eindeutig beschrieben (Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1\nEGBGB). Nr. 14 Satz 2 führe in einem Klammerzusatz die notwendigen Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB nur teilweise auf, so dass nicht klar sei, welche weiteren Angaben der Darlehensnehmer noch erhalten haben müsse, damit die Frist anlaufe. Der Umstand, dass die drei Darlehensverträge zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung bereits gekündigt und abgerechnet gewesen seien, stehe dem Widerruf nicht entgegen.\n\n13 Aus den gleichen Gründen sei auch der Widerruf der Vertragserklärungen zu den zwei Darlehensverträgen vom 31. Januar 2012 wirksam. Auch hier\nsei die Widerrufsinformation nicht deutlich hervorgehoben. In dem schwarzen\nRahmen fänden sich unter Nr. 12 und Nr. 13 noch weitere Hinweise. Zudem sei\nauch hier der Beginn der Widerrufsfrist nicht eindeutig geregelt, weil nicht ab-\n\nschließend mitgeteilt werde, welche Pflichtangaben der Darlehensnehmer genau erhalten müsse, damit die Frist zu laufen beginne.\n\nII.\n\n14 Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht\nstand.\n\n15 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen,\ndass den Klägern bei Abschluss der Darlehensverträge im März 2011 und Januar 2012 gemäß § 495 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 355 BGB in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 12. Juni 2014 geltenden Fassung ein Widerrufsrecht zustand und die Widerrufsfrist nach § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2\nBuchst. b BGB in der hier nach Art. 229 § 32 Abs. 1, § 38 EGBGB weiter maßgeblichen, zwischen dem 30. Juli 2010 und dem 12. Juni 2014 geltenden Fassung (künftig: aF) nicht begann, bevor die Kläger die Pflichtangaben nach § 492\nAbs. 2 BGB in der seit dem 30. Juli 2010 geltenden Fassung erhalten hatten.\nZu diesen Pflichtangaben gehörte nach § 492 Abs. 2 BGB in Verbindung mit\nArt. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB - hier: für die im März 2011 geschlossenen Verträge in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 3. August 2011\ngeltenden Fassung und für die im Januar 2012 geschlossenen Verträge in der\nzwischen dem 4. August 2011 und dem 12. Juni 2014 geltenden Fassung - und\nArt. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1 und 3 EGBGB in der zwischen dem 11. Juni 2010\nund dem 20. März 2016 geltenden Fassung (künftig: aF) die Erteilung einer\nwirksamem Widerrufsinformation.\n\n16 2. Das Berufungsgericht hat weiter richtig erkannt, dass die Kläger ihre\nauf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen noch wi-\n\nderrufen konnten, auch wenn die Verträge zuvor gekündigt worden waren (vgl.\nSenatsurteile vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 Rn. 28\nund vom 21. Februar 2017 - XI ZR 381/16, WM 2017, 806 Rn. 20).\n\n17 3. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, die Beklagte habe unwirksam über das den Klägern zustehende Widerrufsrecht informiert.\n\n18 a) Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, die\näußere Gestaltung der Widerrufsinformationen habe nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt. Art. 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB kann\nweder in der bis 3. August 2011, noch in der nachfolgenden bis 12. Juni 2014\ngeltenden Fassung entnommen werden, dass die Widerrufsinformation grafisch\nbesonders hervorgehoben sein muss (Senatsurteil vom 23. Februar 2016\n- XI ZR 101/15, BGHZ 209, 86 Rn. 24 ff.). Die Ankreuzoptionen, die die Beklagte in den zu den Verträgen vom 21. März 2011 erteilten Widerrufsinformationen\nverwendet hat, sind unter dem Gesichtspunkt, dass die Widerrufsinformation\nklar und verständlich erteilt werden muss, ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl.\nSenatsurteil vom 23. Februar 2016 aaO Rn. 41 ff.).\n\n19 b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts enthielten die Verträge\nüberdies alle nach Art. 247 § 9 Satz 3 EGBGB aF in Verbindung mit Art. 247\n§ 6 Abs. 2 EGBGB in der für die Darlehensverträge vom März 2011 maßgeblichen zwischen dem 30. Juli 2010 und dem 3. August 2011 geltenden Fassung\nbzw. in der für die Darlehensverträge vom Januar 2012 maßgeblichen vom\n4. August 2011 bis 12. Juni 2014 geltenden Fassung erforderlichen Angaben\nzum Widerrufsrecht.\n\n20 aa) Die Parteien haben, was der Senat selbst feststellen kann (Senatsurteile vom 19. Januar 2016 - XI ZR 103/15, BGHZ 208, 278 Rn. 17 und vom\n\n4. Juli 2017 - XI ZR 741/16, WM 2017, 1602 Rn. 20 mwN), Immobiliardarlehensverträge im Sinne des § 503 Abs. 1 BGB in der zwischen dem 11. Juni\n2010 und dem 20. März 2016 geltenden Fassung geschlossen. Den Vertragsurkunden lässt sich entnehmen, dass die Zurverfügungstellung der Darlehen\nvon der Sicherung durch Grundschulden abhängig gemacht worden war. Laut\nMFI-Zinsstatistik für das Neugeschäft der deutschen Banken - besicherte Wohnungsbaukredite an private Haushalte (siehe unter www.bundesbank.de) betrug\nder durchschnittliche effektive Jahreszins im März 2011 bei einer anfänglichen\nZinsbindung über fünf bis zehn Jahren 4,05% p.a. und im Januar 2012 bei einer\nanfänglichen Zinsbindung über einem bis fünf Jahren 3,15%. Die im März 2011\nund Januar 2012 zwischen den Parteien vereinbarten effektiven Jahreszinssätze wichen von diesen Vergleichswerten der MFI-Zinsstatistik um weniger als ein\nProzentpunkt ab, so dass die Beklagte den Klägern die Darlehen zu Bedingungen gewährt hat, die für grundpfandrechtlich abgesicherte Verträge üblich waren.\n\n21 bb) Die für Immobiliardarlehensverträge aus Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 3\nEGBGB aF in Verbindung mit Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in der bis 3. August\n2011 bzw. bis 12. Juni 2014 geltenden Fassung resultierende Verpflichtung,\nAngaben zum Widerrufsrecht zu machen, hat die Beklagte klar und verständlich\nerfüllt (vgl. Senatsurteile vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15, WM 2017,\n427 Rn. 16 ff., 21 f., 23 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, und vom\n4. Juli 2017 - XI ZR 741/16, WM 2017, 1602 Rn. 21 ff.). Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, leidet die Klarheit und Verständlichkeit der Informationen nicht aufgrund des Umstands, dass die Beklagte den Regelungsgehalt\ndes § 492 Abs. 2 BGB anhand von Beispielen erläuterte.\n\n22 Soweit die Beklagte in den im März 2011 geschlossenen Verträgen nach\nder Angabe \"§ 492 Abs. 2 BGB\" in einem Klammerzusatz \"Pflichtangaben\" auf-\n\ngeführt hat, bei denen es sich tatsächlich nicht um Pflichtangaben bei Immobiliardarlehensverträgen handelte, machten die Parteien wirksam die bei Immobiliardarlehensverträgen entbehrlichen Angaben nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3\nund 5 EGBGB in der vom 11. Juni 2010 bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung (künftig: aF) in der für gesetzliche Pflichtangaben vorgeschriebenen Form\nzur zusätzlichen Voraussetzung für das Anlaufen der Widerrufsfrist (vgl. Senatsurteil vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15, WM 2017, 427 Rn. 29 f.).\n\nIII.\n\n23 Das Berufungsurteil stellt sich, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil\nder Beklagten entschieden hat, auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar\n(§ 561 ZPO). Es ist daher insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO).\n\n24 1. Soweit das Berufungsgericht auf die Berufung der Kläger der Klage in\nHöhe des Betrags stattgegeben hat, den die Beklagte als Vorfälligkeitsentschädigung für die im Januar 2012 geschlossenen Verträge einbehalten hat, ist die\nSache zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die von der Beklagten für\ndiese beiden Verträge erteilten Widerrufsinformationen enthielten alle erforderlichen Angaben, so dass das Widerrufsrecht am 18. Mai 2014 nicht mehr fortbestand. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts behielt die Beklagte\ngemäß der unter dem 17. Dezember 2013 erteilten Abrechnung für die im Januar 2012 geschlossenen Verträge einen Betrag in Höhe von 6.453,59 € als\nVorfälligkeitsentschädigung ein. In Höhe dieses Betrags nebst Zinsen hieraus in\nHöhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Juni 2014 ist\ndie Berufung der Kläger ebenfalls zurückzuweisen.\n\n25 2. Im übrigen Umfang der Aufhebung ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif, so dass der Senat sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung\nan das Berufungsgericht zurückverweist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Es fehlen\nFeststellungen des Berufungsgerichts zur Erteilung der Angaben gemäß\nArt. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 5 EGBGB aF zur zuständigen Aufsichtsbehörde\nund zu dem bei der Kündigung einzuhaltenden Verfahren, die die Parteien bei\nden im März 2011 geschlossenen Verträgen zur zusätzlichen Voraussetzung\nfür das Anlaufen der Widerrufsfrist gemacht haben. Die Beklagte konnte diese\nAngaben in klarer und verständlicher Form auch in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen erteilen (vgl. Senatsurteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16,\nWM 2017, 1602 Rn. 25 ff.). Mittels der Wendung in Nr. 18 der Vertragsurkunden \"Ergänzend gelten die beigehefteten Allgemeinen Geschäftsbedingungen\"\nhat sie allerdings die Anheftung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen an\ndie Vertragsformulare selbst zur Bedingung für eine ordnungsgemäße Unterrichtung der Kläger gemacht (vgl. Senatsurteil vom 4. Juli 2017 aaO Rn. 28).\n\n26 Sollte das Berufungsgericht bei den im März 2011 geschlossenen Verträgen dazu kommen, die Widerrufsfrist sei nach § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2\nBuchst. b BGB aF nicht angelaufen, wird es sich nach Maßgabe der nach Erlass des Berufungsurteils durch den Senat ausgeführten Grundsätze (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, BGHZ 211, 105 Rn. 18 ff., 39 ff.\nund - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 34 ff. sowie vom 11. Oktober 2016\n- XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 Rn. 30), die für Fälle einer unzureichenden Erteilung von Pflichtangaben bei ordnungsgemäßer Widerrufsinformation entsprechend gelten (Senatsurteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16, WM 2017, 1602\n\nRn. 35), mit dem Einwand auseinanderzusetzen haben, der Ausübung des Widerrufsrechts habe § 242 BGB entgegen gestanden.\n\nEllenberger Maihold Matthias\n\nDerstadt Dauber\n\nVorinstanzen:\nLG Traunstein, Entscheidung vom 14.01.2015 - 5 O 2155/14 -\nOLG München, Entscheidung vom 21.05.2015 - 17 U 334/15 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-12-05/xi-zr-253-15","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 247 § 6","ref_norm":"247-6","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 492","ref_norm":"492","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 495","ref_norm":"495","n":5},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 247 § 9","ref_norm":"247-9","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 503","ref_norm":"503","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 32","ref_norm":"229-32","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 38","ref_norm":"229-38","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-12-05/xi-zr-253-15","retrieved":"2026-10-24 08:02:01.273177+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-12-05/xi-zr-253-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"11. 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