{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2017-06-05_2_StR_236_17_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:050617B2STR236.17.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2017-06-05","aktenzeichen":"2 StR 236/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 236/17\nvom\n5. Juni 2017\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2017:050617B2STR236.17.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Juni 2017 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 7. Februar 2017 in den Fällen A.III. 1., 11. und\n12. der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung,\nbesonders schwerer räuberischer Erpressung, gefährlicher Körperverletzung,\nBedrohung sowie wegen Beleidigung in acht Fällen, hiervon in sechs Fällen in\nTateinheit mit Bedrohung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist\nsie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nI.\n\n2 Der Schuldspruch in den Fällen A.III. 2. bis 10. der Urteilsgründe hält\nrechtlicher Nachprüfung stand. Hingegen begegnet die Verurteilung in den Fällen A.III. 1., 11. und 12. der Urteilsgründe durchgreifenden rechtlichen Bedenken; die diesen Fällen zugrunde liegende Beweiswürdigung weist Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten auf.\n\n3 1. Dies gilt zunächst für die Verurteilung im Fall A.III. 1. der Urteilsgründe\nwegen besonders schwerer räuberischer Erpressung. Nach den Feststellungen\ndes Landgerichts kam der Angeklagte am 14. März 2015 gegen 21.00 Uhr in\ndie Wohnung des Zeugen M. , interessierte sich dort für ein abgestelltes\ngebrauchtes Fahrrad, dessen Reifen er mit einer Pumpe aufzupumpen versuchte. Als ihm dies nicht gelang, zog er plötzlich ein kleines Küchenmesser hervor\nund hielt es dem Zeugen vor den Mund, um die Herausgabe von Wertsachen\nzu erzwingen. Dieser gab ihm daraufhin zwei Handys, eine Digitalkamera und\nzwei Fünfzig-Euro-Scheine, woraufhin der Angeklagte die Wohnung verließ und\ndem Zeugen dabei drohte, er werde ihn umbringen, wenn er zur Polizei gehen\nwürde. M. traute sich erst aus dem Haus, als der Nachbar K. nach\nHause kam. Dieser verständigte gegen 23.00 Uhr für ihn die Polizei, die den\nAngeklagten nach Mitternacht zu Hause aufsuchte. Die Tatwaffe und das entwendete Geld wurde dort nicht aufgefunden, wohl aber zahlreiche Handys und\neine Digitalkamera.\n\n4 Der Angeklagte hat die Tat bestritten. Er hat angegeben, er habe für den\nM. zwei Fahrräder gestohlen und diesem zur Weiterveräußerung gegeben. Dafür habe er von ihm 20 € bekommen sollen, tatsächlich habe er aber\nnichts erhalten. Er habe wiederkommen sollen, das sei am Abend des 21. März\n\n2015 der Fall gewesen, M. habe ihm aber kein Geld gegeben. Er sei daraufhin nach Hause gegangen, ein Messer habe er nicht dabei gehabt.\n\n5 Die Strafkammer hält diese Einlassung durch die gegenteiligen Bekundungen des Zeugen für widerlegt. Für den Wahrheitsgehalt der Angaben des\nZeugen spreche vor allem die Aussage des Zeugen K. , der bestätigt habe,\ndass M. stark verängstigt zu ihm gekommen sei. Dieses Verhalten sei\nvor dem Hintergrund der Einlassung nicht verständlich. Wenn man lediglich\nüber die Bezahlung von bereits durchgeführten Diebstählen gesprochen hätte,\nohne dass der Angeklagte feindlich gegenüber M. aufgetreten wäre,\ndann hätte dieser als Hehler keinen Anlass gehabt, sich an die Polizei zu wenden.\n\n6 Diese Beweiswürdigung erweist sich als lückenhaft und ist deshalb rechtlichen Bedenken ausgesetzt. Das Landgericht versäumt es die „gegenteiligen\nBekundungen“ des Zeugen M. wiederzugeben, ohne deren Kenntnis es\ndem Revisionsgericht nicht möglich ist zu überprüfen, ob die Annahme der\nStrafkammer, die Angaben des Zeugen M. seien glaubhaft, rechtsfehlerfrei zustande gekommen ist. Zwar lässt sich dem Gesamtzusammenhang der\nUrteilsgründe noch entnehmen, dass der Zeuge den Tathergang (wohl) so geschildert hat, wie die Strafkammer ihn festgestellt hat. Ob und gegebenenfalls\nwas der Zeuge darüber hinaus zu den vom Angeklagten behaupteten Fahrraddiebstählen und den sich daraus ergebenden Schulden gesagt hat, bleibt offen.\nDie Mitteilung diesbezüglicher Angaben aber wäre erforderlich gewesen, um\nüberprüfen zu können, ob die Aussage des Zeugen M. geeignet ist, die\nEinlassung des Angeklagten rechtsfehlerfrei zu widerlegen, oder ob sie womöglich von dem Bestreben geprägt ist, den in der Einlassung des Angeklagten erhobenen Vorwurf der Hehlerei auszuräumen.\n\n7 Die umfassende Mitteilung der Angaben des Zeugen M. war auch\nnicht deshalb entbehrlich, weil die Strafkammer mit Blick auf die Angabe des\nZeugen K. , der Zeuge M. sei stark verängstigt gewesen, der Einlassung des Angeklagten keinen Glauben geschenkt hat. Auch insoweit fehlt es\n– über die Wertung hinaus, der Zeuge sei stark verängstigt gewesen – an einer\ngeschlossenen Darstellung der Angaben des Zeugen K. und etwa auch\nder den Zeugen M. aufsuchenden Polizeibeamten, anhand derer das\nRevisionsgericht die diesbezügliche Würdigung auf Rechtsfehler überprüfen\nkann.\n\n8 2. Auch die Beweiswürdigung im Fall A.III. 11. der Urteilsgründe begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht stützt seine Verurteilung wegen Bedrohung auf die glaubhafte Schilderung des Zeugen M.\nund die zusätzliche Erwägung, Bedrohungen gehörten zum typischen Handlungsrepertoire des Angeklagten. Allerdings teilt es weder Einzelheiten der Angaben des Zeugen M. zu dem ohnehin knapp geschilderten Vorwurf, der\nAngeklagte habe ihn am 23. Juni 2016 gegen 15.00 Uhr in E. mit den\nWorten bedroht „Ich hole mir Dein Blut mit meinem Messer“, noch finden sich in\nden Urteilsgründen Hinweise, ob und wie sich der Angeklagte zu diesem Tatvorwurf eingelassen hat. Eine Überprüfung der Überzeugungsbildung des\nLandgerichts bleibt dem Senat damit verschlossen.\n\n9 3. Schließlich erweist sich auch die der Verurteilung im Fall A.III. 12. zugrunde liegende Beweiswürdigung als lückenhaft und damit rechtsfehlerhaft.\n\n10 Nach den Feststellungen des Landgerichts bewohnte der Angeklagte in\neiner Gemeinschaftsunterkunft in Me. ein Zimmer im 1. Obergeschoss.\nAm Tattag, dem 25. Juli 2016 gegen 5.40 Uhr, ging der dort nicht mehr lebende\nZeuge B. in das Dachgeschoss des Hauses, um dort seine Wäsche zu\n\ntrocknen. Der Angeklagte hörte dies und war verärgert. Er folgte dem Zeugen,\nder ihn hörte und sich hinter einer dort befindlichen Matratze wegduckte. Oben\nangekommen zündete der Angeklagte ein Stück Papier an und warf dieses auf\nein dort abgestelltes Sofa, außerdem setzte er noch einen Stapel Papier in\nBrand. Da der Dachstuhl mit viel Gerümpel vollgestellt war, breitete sich das\nFeuer schnell aus. Der Angeklagte eilte zurück in das Obergeschoss, kurze Zeit\nspäter flüchtete auch der Zeuge B. nach unten. Im Treppenhaus begegneten sich beide kurz, B. lief am Angeklagten vorbei nach unten. Vor\ndem Haus trafen beide erneut aufeinander. Inzwischen war auch der Zeuge\nMi. , ein Nachbar, eingetroffen, der bereits die Feuerwehr alarmiert hatte.\nGegenüber Mi. berichtete der Angeklagte von zwei Tätern, die er gesehen\nhaben wollte. Beim Eintreffen der Polizei beschuldigten sich der Angeklagte und\nder Zeuge B. wechselseitig.\n\n11 Das Landgericht hat den die Tat mit verschiedenen Einlassungen im Verlaufe des Verfahrens bestreitenden Angeklagten als überführt angesehen. Es\nhat sich dabei im Rahmen einer Gesamtschau insbesondere auf die Angaben\nder Zeugen Mi. und B. gestützt. Im Hinblick auf die Angaben des\nZeugen Mi. hat es ausgeschlossen, dass eine dritte Person die Brandstiftung begangen haben könnte. Anhand der konstanten Aussage des Zeugen\nB. hat es sich die Überzeugung verschafft, dass nicht dieser, sondern\nder Angeklagte den Dachstuhl in Brand gesetzt hat. Der Zeuge B. habe,\nwas der Zeuge Mi. bestätigt habe, bereits bei dessen Eintreffen den Angeklagten als Brandstifter bezeichnet. Er habe auch, nachdem er aufgrund der\nunterschiedlichen Einlassungen als Täter in Betracht gekommen sei, keinerlei\nFluchttendenzen erkennen lassen, was im Falle eigener Täterschaft zu vermuten gewesen wäre. Er sei demgegenüber bemüht gewesen, mit seinem Handy\ndie Feuerwehr zu verständigen. Zwar sei es nahe liegend, dass der Angeklagte\nund der Zeuge B. tatsächlich verfeindet gewesen seien. Jedoch hätte\n\nder Zeuge, wenn er den Angeklagten bewusst wahrheitswidrig hätte belasten\nwollen, ohne Weiteres angeben können, den Angeklagten deutlich von vorn\noder von der Seite gesehen und zweifelsfrei identifiziert zu haben. Stattdessen\nhabe er – gleichsam relativierend – angegeben, diesen nur von hinten gesehen\nund „an den Haaren erkannt“ zu haben. Hierdurch habe er seine eigene Wahrnehmung relativiert, was auch insoweit für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben\nspreche, als die geschilderte Wahrnehmung zur Tatörtlichkeit passe.\n\n12 Diese Beweiswürdigung des Landgerichts ist rechtsfehlerhaft, weil sie\nsich beim Ausschluss des Zeugen B. als Täter auf nicht vorhandene\nErfahrungssätze oder Umstände stützt, die im konkreten Fall keinen oder allenfalls geringen Beweiswert haben. So kommt der Tatsache, dass der Zeuge\nB. bereits beim Eintreffen des Zeugen Mi. den Angeklagten als Täter\nbezeichnet, allenfalls geringer Beweiswert zu; auch der Angeklagte belastete\nden Zeugen B. noch am Tatort als den Brandstifter. Soweit die Strafkammer berücksichtigt, dass der Zeuge B. , nachdem er als Täter in Betracht gekommen sei, keinerlei Fluchttendenzen gezeigt habe, was gegen ihn\nals Täter spreche, beruft sie sich auf einen nicht bestehenden Erfahrungssatz.\nDies zeigt sich schon etwa daran, dass auch der Angeklagte nicht etwa geflohen, sondern am Brandort verblieben ist. Im Übrigen kommt auch dem Umstand, dass der Zeuge B. selbst die Feuerwehr rufen will, keine wesentliche Bedeutung gegen die Annahme einer Täterschaft des Zeugen zu. Schließlich erweist sich die im Zusammenhang mit der Motivationslage des Zeugen\nangestellte Erwägung, er habe ihn nur von hinten und „an den Haaren erkannt“,\nnicht als aussagekräftig. Darin eine „Relativierung“ seiner Aussage zu sehen,\nerschließt sich nicht; es bleibt dabei, dass der Zeuge B. den Angeklagten als Täter identifiziert.\n\n13 Die aufgezeigten Mängel bei der Beweiswürdigung führen zur Aufhebung\nder Verurteilung. Der Senat kann – trotz einer Gesamtwürdigung der Strafkammer, in der sie die konstante Aussage des Zeugen B. sowie die weiteren\nAngaben anderer Zeugen, insbesondere des Nachbarn Mi. , in den Blick\nnimmt – nicht ausschließen, dass sie bei rechtsfehlerfreier Würdigung die Täterschaft des Zeugen B. nicht ausgeschlossen und den Angeklagten\ndeshalb nicht verurteilt hätte. Der neue Tatrichter wird im Rahmen der neuen\nHauptverhandlung nicht nur diese Umstände, sondern auch die vom Landgericht bisher nicht erörterte Frage zu bedenken haben, ob und gegebenenfalls\nwelches Motiv der Angeklagte gehabt haben könnte, das Haus in Brand zu setzen, in dem er selbst gewohnt hat.\n\nII.\n\n14 Der Aufhebung des Schuldspruchs in den Fällen A.III. 1., 11. und 12. der\nUrteilsgründe entzieht dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage.\n\nKrehl Eschelbach Zeng\nBartel RiBGH Schmidt ist an\nder Unterschriftsleistung\ngehindert.\nKrehl","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-06-05/2-str-236-17","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-06-05/2-str-236-17","retrieved":"2026-10-24 07:53:16.526612+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-06-05/2-str-236-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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