{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:050417U1STR621.16.0","court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2017-04-05","aktenzeichen":"1 StR 621/16","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n1 StR 621/16\n\nvom\n\n5. April 2017\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2017:050417U1STR621.16.0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. April 2017,\nan der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Raum,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Jäger,\nBellay\nund die Richterinnen am Bundesgerichtshof\nCirener,\nDr. Fischer,\n\nBundesanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt – in der Verhandlung –\nals Verteidiger,\nRechtsanwalt – in der Verhandlung –\nals Vertreter der Nebenklägerin J. ,\nRechtsanwältin – in der Verhandlung –\nals Vertreterin der Nebenklägerin K. ,\n\nJustizangestellte – in der Verhandlung –,\nJustizobersekretärin – bei der Verkündung –\nals Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des\nLandgerichts Aschaffenburg vom 28. Juli 2016 wird verworfen.\n\nDie Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die\ndem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen\nAuslagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen in Tatmehrheit mit sexueller Nötigung in Tatmehrheit mit Wohnungseinbruchdiebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Mit\nihrer auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision beanstandet die\nStaatsanwaltschaft zulasten des Angeklagten allein die Nichtanordnung der\nUnterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI.\n\n2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde der Angeklagte im\nJahr 1964 in Rumänien geboren. Im Jahr 1989 verließ er seine Heimat und hielt\nsich danach in verschiedenen Ländern der Europäischen Union auf. In den\n\nJahren 1990 bis 2006 wurde er in Deutschland fünfmal wegen unerlaubter Einreise zu Geld- oder Freiheitsstrafen verurteilt. Während er im Jahr 2008\n– arbeits- und obdachlos – in Deutschland lebte, beging er im Zeitraum von\n26. Januar bis 10. Februar 2008 folgende Sexualstraftaten:\n\n3 a) Am 26. Januar 2008 gegen 16.00 Uhr näherte er sich der damals\n18 Jahre alten Geschädigten J. auf einem Waldweg in S.\nmit dem Fahrrad von hinten. Sodann sprang er sie an, umklammerte sie, hielt ihr den Mund zu und ging mit ihr zu Boden. Obwohl sie um Hilfe\nrief, sich heftig wehrte und ihm dabei in den Finger biss, ließ der Angeklagte\nnicht von der Geschädigten ab. Nachdem er ihre Flucht durch Schläge ins Gesicht verhindert hatte, würgte er sie, setzte sich auf ihren Bauch und zog ihre\nHose und ihren Slip bis zu ihren Oberschenkeln herunter. Nachdem er sie an\nden Fußgelenken über den Waldboden tiefer in den Wald gezogen und sodann\nweiter ausgezogen hatte, leckte er ihr an der Scheide und versuchte, sein Glied\nin ihre Vagina einzuführen. Dies misslang ihm jedoch, weil sein Penis nicht erigierte. Dann fasste der Angeklagte der Geschädigten mit einem Finger tief in\ndie Scheide, so dass sie Schmerzen erlitt. Ein weiterer Versuch, mit seinem\nGlied in die Scheide der Geschädigten einzudringen, scheiterte erneut an der\nfehlenden Erektion seines Gliedes. Nachdem die Geschädigte ihm versichert\nhatte, niemandem von dem Vorfall zu erzählen, ließ der Angeklagte von ihr ab\nund fuhr mit seinem Fahrrad davon (Fall C.I.1. der Urteilsgründe).\n\n4 b) In ähnlicher Weise überfiel der Angeklagte am 5. Februar 2008 gegen\n9.30 Uhr die 42 Jahre alte Geschädigte H. auf einem Flurweg in\nder Nähe von B. , um sich an ihr sexuell zu vergehen. Er näherte sich ihr\nvon hinten mit seinem Fahrrad und riss sie zu Boden. Obwohl sich die Geschädigte heftig wehrte, gelang es dem Angeklagten, sie festzuhalten und ihr nach\n\neinem minutenlangen Kampf Hose und Slip auszuziehen. Anschließend leckte\nder Angeklagte am After der Geschädigten, kniete sich anschließend auf Hals\nund Brust der Geschädigten und drang dann mit mehreren Fingern in ihre\nScheide ein, wodurch sie starke Schmerzen erlitt. Ihr Flehen, doch aufzuhören,\nbeantwortete der Angeklagte mit der Aufforderung, mit ihm „Liebe zu machen“.\nEr ließ dann aber von der Geschädigten ab und fuhr mit dem Fahrrad davon\n(Fall C.I.2. der Urteilsgründe).\n\n5 c) Am 10. Februar 2008 ging die 41 Jahre alte Geschädigte\nK. zwischen 13.30 Uhr und 14.20 Uhr in der Nähe von W. im\nE. Wald spazieren. Nachdem sie sich auf eine Baumwurzel gesetzt hatte, versuchte der Angeklagte, sie in ein Gespräch zu verwickeln. Als sie dies\nablehnte, packte er die Geschädigte am Arm und drückte sie fest zu Boden, um\nsich an ihr zu vergehen. Der Angeklagte legte sich auf die Geschädigte, öffnete\nihre Hose, um den Vaginalverkehr durchzuführen, und küsste sie auf den\nMund. Als die Geschädigte den Kuss nicht erwiderte, sondern sich heftig wehrte, biss, kratzte und nach dem Angeklagten trat, ließ er von weiteren sexuellen\nHandlungen ab und entfernte sich unter Mitnahme des Rucksacks der Geschädigten (Fall C.I.3. der Urteilsgründe).\n\n6 2. Mehrere Jahre später, am 4. Juli 2015, betrat der Angeklagte nachts\nzwischen 3.00 Uhr und 7.00 Uhr, nachdem er eine Leiter an den Balkon angelehnt hatte, über die geöffnete Balkontür das Haus der Familie P. in der\nNähe von T. . Er entwendete dort zwei Mobiltelefone, ein Tablet und Bargeld\n(Fall C.II. der Urteilsgründe).\n\n7 3. Das Landgericht hat den Angeklagten deshalb wegen Vergewaltigung\nin zwei Fällen zu Einzelfreiheitsstrafen von fünf Jahren und sechs Monaten so-\n\nwie vier Jahren und sechs Monaten, wegen sexueller Nötigung zu einer Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren und wegen Wohnungseinbruchdiebstahls zu\neiner solchen von einem Jahr verurteilt. Hieraus hat es eine Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren gebildet.\n\n8 4. Die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung\n(§ 66 StGB) hat das Landgericht abgelehnt, weil es sich vom Vorliegen der\nVoraussetzungen dieser Maßregel nicht überzeugen konnte (UA S. 98). Zwar\nlägen sowohl die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 StGB als auch\ndie des § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB vor. Die materielle Anordnungsvoraussetzung\neines Hangs zu erheblichen Straftaten im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4\nStGB sei jedoch nicht festzustellen gewesen. Allerdings spreche für das Vorliegen eines derartigen Hangs, dass der Angeklagte in nur etwas mehr als 14 Tagen drei Sexualstraftaten begangen habe. Auf der anderen Seite sei der Angeklagte weder vor noch nach diesen Taten wegen einschlägiger Delikte verurteilt\nworden. Vor allem der Umstand, dass der Angeklagte seit mehr als sieben Jahren keine Sexualstraftat mehr begangen habe, spreche hierbei gegen das Vorliegen eines Hangs zur Begehung von Sexualstraftaten. Das Landgericht hat\ndabei berücksichtigt, dass selbst lange straffreie Pausen das Vorliegen eines\nHangs nicht ausschließen.\n\nII.\n\n9 Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte und wirksam (vgl.\nBGH, Urteil vom 28. April 2015 – 1 StR 594/14) auf die Beanstandung der\nNichtanordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB) beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.\n\nDie Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand.\n\n10 Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift hierzu Folgendes\nausgeführt:\n\n„Die Kammer hat zutreffend die formellen Anforderungen einer Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 2 und 3 StGB als gegeben\nangesehen (UA S. 99 f.). Die Anordnung der Sicherungsverwahrung\nhat sie dennoch abgelehnt, da sie sich vom Vorliegen eines Hangs\nim Sinne des § 66 StGB nicht überzeugen konnte (UA S. 100-117).\nDabei hat sie ihrer Würdigung die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten rechtlichen Maßstäbe zum Vorliegen\neines derartigen Hanges (unten 1.) zugrunde gelegt und ist aufgrund\neiner umfassenden Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gekommen, dass deren Voraussetzungen in\nder Person des Angeklagten nicht gegeben sind (unten 2.). Die Revision der Staatsanwaltschaft vermag einen Rechtsfehler dieser\nWürdigung nicht aufzuzeigen (unten 3.). Von der Prüfung der Anordnung einer vorbehaltenen Sicherungsverwahrung hat die Kammer\nrechtlich beanstandungsfrei abgesehen (unten 4.).\n\n1. Als Hang im Sinne des § 66 StGB ist ein eingeschliffener innerer\nZustand des Täters anzusehen, der ihn immer wieder neue Straftaten begehen lässt. Er kann sowohl bei einem Täter vorliegen,\nder dauerhaft zu Straftaten entschlossen ist, wie bei einem Täter,\nder aufgrund einer fest eingewurzelten Neigung immer wieder\nstraffällig wird, wenn sich die Gelegenheit dazu bietet (stRspr.; vgl.\nBGH Urteil vom 25. Februar 1988 – 4 StR 720/87, BGHR StGB\n§ 66 Abs. 1 Hang 1; Urt. vom 8. Juli 2005 – 2 StR 120/05, BGHSt\n50, 188, 195 f. m.w.N.). Der Hang muss sich auf erhebliche\nrechtswidrige Taten richten (Fischer StGB 63. Aufl. § 66 Rdn. 57\nm.w.N.) und zur Zeit des tatgerichtlichen Urteils gegeben sein\n(BGH Urteil vom 8. Juli 2005 aaO S. 193 m.w.N.). Der Hang ist ein\nder gerichtlichen Würdigung unterliegender Rechtsbegriff, die Beurteilung seines Vorliegens darf daher nicht einem Sachverständigen überantwortet werden (vgl. Rissing-van Saan/Peglau LK StGB\n12. Aufl. § 66 Rdn. 117 m.w.N.). Die gerichtliche Würdigung ist\nanhand einer Gesamtbetrachtung der Persönlichkeit des Ange-\n\nklagten, der Symptom- und Anlasstaten unter Einbeziehung aller\nobjektiven und subjektiven Umstände vorzunehmen (vgl. Rissingvan Saan/Peglau LK StGB 12. Aufl. § 66 Rdn. 100 m.w.N.).\nVon besonderer Bedeutung ist dabei die zeitliche Verteilung der\nStraftaten, wobei längere straffreie Zeiträume zwar im Grundsatz,\naber nicht zwingend gegen einen Hang sprechen. Dessen Annahme bedarf in derartigen Fällen besonders eingehender Begründung (Rissing-van Saan/Peglau a.a.O. Rdn. 131; m.w.N.).\nVerstärkten Begründungsanforderungen unterliegt die Annahme\ndes Hangs auch in den Fällen des § 66 Abs. 2 und 3 StGB (wie\nhier), da die für die Würdigung zur Verfügung stehende Tatsachenbasis regelmäßig schmaler ist als in den Fällen des § 66\nAbs. 1 StGB (BGH Urteil vom 15. Februar 2011 – 1 StR 645/10,\nNStZ-RR 2011, 204; Fischer a.a.O. Rdn. 51).\n\n2. Diesen Maßstäben genügt das angegriffene Urteil. Die Kammer\nhat sich ausführlich mit der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten, dessen Vorleben und sozialen Verhältnissen (UA S. 101ff.,\n105f, 108f., 112f) sowie den Symptom- und Anlasstaten (UA\nS. 103ff., 113ff.) auseinander gesetzt. Sie hat hervorgehoben,\ndass erhebliche Straftaten im Sinne des § 66 StGB nur durch die\ninnerhalb von 16 Tagen begangene Serie von drei Sexualstraftaten im Jahre 2008 gegeben sind. Weder für das Vorleben des zur\nTatzeit 44-jährigen Angeklagten noch für die sieben darauf folgenden Jahre waren andere erhebliche Straftaten festzustellen. In\nAnbetracht dessen könne weder von einem Täter gesprochen\nwerden, der dauernd zu Straftaten entschlossen ist, noch von einem, der immer wieder strafffällig werde, wenn sich die Gelegenheit biete (UA S. 113f.). Die Kammer hat nicht übersehen, dass\nbeim Angeklagten von einer Persönlichkeitsstörung mit starken\ndissozialen Zügen auszugehen ist (UA S. 14, 68-70), die ein Indiz\nfür einen Hang darstellen kann. Ihre Wertung, der Umstand, dass\ntrotz dieser Persönlichkeitsstörung nur eine singuläre und kurzzeitige Tatserie festzustellen ist, spreche gegen ein eingeschliffenes\nVerhaltensmuster zur Begehung derartiger Taten (UA S. 114), ist\nrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n3. Die Auffassung der Revision, die Gesamtwürdigung der Strafkammer sei lückenhaft und enthalte Wertungswidersprüche (RB\nS. 5), ist vor allem damit begründet, der Sachverständige habe\nbekundet, dass bei Sexualstraftaten das Rückfallrisiko mit Zeitablauf wieder ansteige, womit die Kammer sich nicht auseinander\n\ngesetzt habe (RB S. 6f). Diese Darstellung wird von den Urteilsgründen nicht getragen. Im Gegenteil hat der Sachverständige\nbekundet, dass aus der Gruppe der Sexualstraftäter einzelne Täter auch noch nach 15 oder 20 Jahren wieder mit Sexualstraftaten\nrückfällig geworden seien (UA S. 105). Gewisse Ruhepausen\nsprächen zwar grundsätzlich gegen eine Hangtäterschaft, erneute\nDelinquenz sei aber bei Sexualstraftätern nicht ungewöhnlich (UA\nS. 107). Das Rückfallrisiko erhöhe sich bei Mehrfachtätern gegenüber dem bei Ersttätern (UA S. 108). Diese Angaben hat die\nKammer, wie auch die weiteren von der Revision hervorgehobenen Umstände, bei ihrer Gesamtbetrachtung mitberücksichtigt. Ihre Entscheidung lässt eine Überschreitung des ihr zustehenden\nBeurteilungsspielraums nicht erkennen.\n\n4. Den Vorbehalt der Sicherungsverwahrung (§ 66a StGB) brauchte\ndie Strafkammer vorliegend nicht zu erörtern, auch wenn bei der\nregen Reisetätigkeit des Angeklagten im Ausland (UA S. 15) nicht\nausgeschlossen erscheint, dass sich zukünftig noch Erkenntnisse\nüber frühere, im Ausland begangene Straftaten ergeben könnten\n(vgl. UA S. 115). Gemäß Art. 316e Abs. 1 S. 1 EGStGB ist jedoch\nfür vor dem 1. Januar 2011 begangene Taten § 66a a.F. anwendbar. Der Bundesgerichtshof hat für diese Fassung des Gesetzes\nin ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass für das Merkmal des Hangs eine positive Feststellung erforderlich ist (vgl. die\nNachweise bei Rissing-van Saan/Peglau a.a.O. § 66a Rdn. 32\nm.w.N.). Daran aber fehlt es vorliegend.“\n\n11 Dem schließt sich der Senat an. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft (RB S. 7) ist auch nicht zu besorgen, das Landgericht könnte verkannt haben, dass in den Fällen des § 66 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 StGB schon\nauf der Grundlage der abgeurteilten Taten ein Hang abzuleiten sein kann (vgl.\nBGH, Urteil vom 15. Februar 2011 – 1 StR 645/10, NStZ-RR 2011, 204). Es\nbegegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht dem Umstand,\ndass der Angeklagte „unter einer dissozialen Persönlichkeitsstruktur leidet und\ndennoch 7 Jahre lang in Freiheit keine Sexualstraftat“ beging (UA S. 114), im\nRahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung als Indiz gegen das Vorliegen\neines Hangs zu Sexualstraftaten herangezogen hat (vgl. BGH aaO). Ohne posi-\n\ntive Feststellung eines Hangs zur Begehung von Sexualstraftaten kam hier\nnach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Hinblick darauf, dass die\nAnknüpfungs- und Symptomtaten im Jahr 2008 begangen wurden, auch ein\nVorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66a StGB\na.F., Art. 316e Abs. 1 Satz 1 EGStGB nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom\n8. Juli 2005 – 2 StR 120/05, BGHSt 50, 188).\n\nIII.\n\n12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.\n\nRaum Jäger Bellay\n\nCirener Fischer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-04-05/1-str-621-16","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":9},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66a","ref_norm":"66a","n":2},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 316e","ref_norm":"316e","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-04-05/1-str-621-16","retrieved":"2026-10-24 07:52:14.641303+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-04-05/1-str-621-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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