{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:041017B3STR397.17.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2017-10-04","aktenzeichen":"3 StR 397/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 397/17\nvom\n4. Oktober 2017\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2017:041017B3STR397.17.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Oktober 2017\neinstimmig beschlossen:\n\nEs wird festgestellt, dass der Angeklagte rechtzeitig Revision\ngegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 18. Mai 2017 eingelegt hat.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten durch das am 18. Mai 2017 verkündete Urteil wegen Betäubungsmitteldelikten verurteilt. Nachdem bis zum\nAblauf der Frist zur Einlegung der Revision keine Rechtsmittelschrift zu den\nAkten gelangt war, hat die Strafkammer das schriftliche Urteil nach Maßgabe\ndes § 267 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 StPO in abgekürzter Form abgesetzt. Mit\nSchriftsatz vom 7. Juni 2017 hat der Verteidiger für den Angeklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision beantragt. Er hat dargelegt und anwaltlich versichert, dass\ner die Rechtsmittelschrift am 26. Mai 2017 durch Telefax an das Landgericht\nKleve übersandt habe. Dies wird durch den Vermerk der Geschäftsstelle des\nLandgerichts Kleve vom 3. August 2017 bestätigt, demzufolge das Telefax des\nVerteidigers an diesem Tage bei Wartungsarbeiten im Lastenaufzug aufgefunden wurde.\n\n2 Die Revision ist fristgerecht eingelegt worden. Die schriftliche Erklärung\nist zugegangen, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt ist und für den Empfänger unter gewöhn-\n\nlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, davon Kenntnis zu nehmen. Das\nwar bei der Übersendung per Telefax am 26. Mai 2017 der Fall. Da das Ende\nder Revisionseinlegungsfrist auf einen allgemeinen Feiertag fiel, endete die\nFrist gemäß § 43 Abs. 2 StPO mit Ablauf des nächsten Werktages, mithin am\n26. Mai 2017. Auf die Tatsache, dass der Schriftsatz bis dahin nicht zu den Akten gelangt war, kommt es nicht an. § 341 Abs. 1 StPO stellt nur auf den Eingang bei dem Gericht ab und nicht auf den bei der zuständigen Abteilung (vgl.\nBGH, Beschluss vom 19. Mai 1999 - 3 StR 200/99, BGHR StPO § 341 Wirksamkeit 1). Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist mangels Fristversäumung weder Raum noch Bedarf.\n\n3 Die Feststellung der Wahrung der Rechtsmittelfrist hat entsprechend\n§ 267 Abs. 4 Satz 4 StPO zur Folge, dass das Landgericht innerhalb der in\n§ 275 Abs. 1 Satz 2 StPO vorgesehenen Frist die Urteilsgründe noch ergänzen\nkann. Die Interessenlage entspricht derjenigen im Fall der Gewährung von\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Strafkammer durfte bei Abfassung\ndes abgekürzten Urteils nach der Aktenlage von der Anwendbarkeit des § 267\nAbs. 4 Satz 1 StPO ausgehen. Die nachträgliche Feststellung, dass ein solcher\nFall nicht vorlag, macht es erforderlich, das weitere Verfahren entsprechend\n§ 267 Abs. 4 Satz 4 StPO zu gestalten. Insoweit besteht eine Regelungslücke\nim Gesetz, die durch analoge Anwendung des § 267 Abs. 4 Satz 4 StPO zu\nschließen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2008 - 5 StR 114/08, BGHR\nStPO § 267 Abs. 4 Ergänzung 2).\n\n4 Die Frist für die Ergänzung der Urteilsgründe beginnt, sobald die Akten\nnach der Feststellung des Nichtvorliegens eines Abkürzungsgrundes gemäß\n§ 267 Abs. 4 Satz 1 StPO bei dem für die Ergänzung zuständigen Gericht ein-\n\ngehen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2008 - 2 StR 134/08, BGHSt\n52, 349, 352 ff.).\n\nSchäfer Gericke Spaniol\n\nTiemann Hoch","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-10-04/3-str-397-17","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 341","ref_norm":"341","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-10-04/3-str-397-17","retrieved":"2026-10-24 07:54:18.980987+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-10-04/3-str-397-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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