{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:040717B4STR86.13.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2017-07-04","aktenzeichen":"4 StR 86/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 86/13\n\nvom\n4. Juli 2017\nin dem Sicherungsverfahren\ngegen\n\nECLI:DE:BGH:2017:040717B4STR86.13.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Juli 2017 gemäß § 349 Abs. 4\nStPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Strafkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht\nBocholt vom 18. Dezember 2012 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionseinlegungsfrist (vgl. Senatsbeschluss vom 22. März 2017) Erfolg.\n\n2 1. Nach den Feststellungen leidet der Angeklagte seit etwa 1999 an\nwahnhaften Vorstellungen. Er sieht sich durch verschiedene Unterbringungen\ndurch das Betreuungsgericht und durch seine Tochter betreffende Sorgerechtsentscheidungen als entrechtet an und beansprucht das Recht zum tätlichen\nWiderstand. „Aufgrund dieser Erkrankung ist der Beschuldigte möglicherweise\n\nnicht mehr in der Lage, das mit seinen vermeintlichen Widerstandshandlungen\nverbundene Unrecht einzusehen. Keineswegs aber ist er imstande, nach einer\neventuell vorhandenen Einsicht zu handeln …“ (UA 5).\n\n3 Am 26. Juni 2012 begab sich der Beschuldigte zeitgleich mit dem Eingang eines „Bekennerfaxes“ zum Parkplatz des Justizzentrums Bocholt, um\ndurch die Beschädigung von dort abgestellten Pkw Widerstand gegen die ihm\nwiderfahrene Behandlung durch Betreuungs- bzw. Familienrichter des Amtsgerichts Bocholt zu leisten. Mit einem 1,5 kg schweren Hammer begann er, auf\ndas Fahrzeug einer Justizbeschäftigten einzuschlagen, die auf der Geschäftsstelle des Betreuungsgerichts arbeitete. Ein Justizhauptwachtmeister des\nAmtsgerichts und ein Amtsanwalt gingen zu ihm und versuchten erfolglos, ihn\ndurch beruhigendes Zureden vom weiteren Einschlagen auf Fahrzeuge abzuhalten. Als der Beschuldigte bemerkte, dass sich ihm der Justizhauptwachtmeister von hinten näherte, erhob er den Hammer gegen ihn und erklärte sinngemäß: „Verpiss dich oder ich schlage dir den Schädel ein!“ Der Beamte verzichtete daraufhin auf ein Eingreifen. Der mit Pfefferspray ausgerüsteten Polizeistreife ergab sich der Beschuldigte unmittelbar nach deren Eintreffen. An\nsechzehn beschädigten Fahrzeugen entstand ein Sachschaden von insgesamt\nrund 40.000 Euro.\n\n4 2. Die Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus hat keinen Bestand.\n\n5 a) Soweit das Landgericht im Anschluss an den Sachverständigen davon\nausgeht, dass der Beschuldigte an einer mit nachhaltigen Wahnideen verbundenen Psychose leide, werden in den gemäß § 267 Abs. 4 StPO abgekürzten\nUrteilsgründen schon die diese Bewertung tragenden Anknüpfungs- und Be-\n\nfundtatsachen nicht wiedergegeben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Januar\n2017 – 1 StR 637/16, Rn. 8; vom 19. Januar 2017 – 4 StR 595/16, Rn. 8 jeweils\nmwN). Der Umstand, dass der Beschuldigte mehrmals durch das Betreuungsgericht geschlossen untergebracht worden war und bis Oktober 2011 erfolgreich mit Neuroleptika behandelt wurde, deutet zwar auf eine gravierende Erkrankung im psychischen Bereich hin, vermag aber eine konkrete Darlegung\ndes Krankheitsbildes nicht zu ersetzen. Auch wird in dem angefochtenen Urteil\nnicht näher ausgeführt, wie sich die wahnhafte Störung konkret auf die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten bei den Anlasstaten ausgewirkt haben soll\n(vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2016 – 4 StR 230/16, Rn. 13 mwN). Die\nTatplanung mit dem zeitgleichen Eingang eines „Bekennerfaxes“ könnte gegen\neine Aufhebung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit sprechen. Zudem ist\nnicht erkennbar, wieso die Bedrohung des Justizhauptwachtmeisters auf einem\nWahnerleben beruhen soll, zumal der Beschuldigte „einen auch ausweislich der\nstrafrechtlichen Vorbelastungen für seine Persönlichkeit typischen Hang zu\nAggressionen“ eingeräumt hat.\n\n6 3. Auch die Gefährlichkeitsprognose ist nicht tragfähig begründet.\n\n7 Der Senat hat § 63 StGB in der seit 1. August 2016 geltenden Neufassung anzuwenden (§ 2 Abs. 6 StGB, § 354a StPO). Das Landgericht hat bei\nPrüfung der Gefährlichkeit des Beschuldigten im rechtlichen Ausgangspunkt\nnicht auf die Anlasstaten abgestellt, sondern auf zu erwartende „erhebliche\nMenschen gefährdende Taten“ (§ 63 Satz 2 StGB). Es hat jedoch nicht näher\ndargelegt, mit welcher Art von Straftaten mit hoher Wahrscheinlichkeit zu rechnen und wie groß die Gefahr der Begehung in der Zukunft ist. Zudem lassen die\nAusführungen des Landgerichts besorgen, dass Menschen gefährdende Straftaten nicht allein aufgrund des Zustands des Beschuldigten zu erwarten sind,\n\nsondern auch wegen seiner „Persönlichkeitsstruktur und der dazu gehörenden\nNeigung zum Amphetaminmissbrauch“.\n\n8 4. Sollten in der neuen Hauptverhandlung wiederum die gleichen Feststellungen getroffen werden, wird der neue Tatrichter Gelegenheit haben, näher\ndarzulegen, worin die gesetzliche Eingriffsgrundlage für die Vollstreckungshandlung des Justizhauptwachtmeisters lag (vgl. OLG Celle, Urteil vom 7. Juli\n2009 – 32 Ss 41/09, juris Rn. 26 ff.; OLG Hamm, Beschluss vom 25. Februar\n2016 – III-3 RVs 11/16, juris Rn. 6 f.; OLG Hamm NJW 1974, 1831, 1832).\n\nSost-Scheible Roggenbuck Cierniak\n\nBender Feilcke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-07-04/4-str-86-13","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-07-04/4-str-86-13","retrieved":"2026-10-24 07:55:21.824824+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-07-04/4-str-86-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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