{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:040517BIIIZR615.16.0","court":"BGH","senate":"3. Zivilsenat","decided":"2017-05-04","aktenzeichen":"III ZR 615/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIII ZR 615/16\nvom\n\n4. Mai 2017\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2017:040517BIIIZR615.16.0\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Mai 2017 durch die Richter\nSeiters, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Pohl\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. Februar 2016 - 19 U 217/15 -\nwird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.\n\nDer Streitwert wird auf 19.976 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\n1 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO\nunzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer\n20.000 € nicht übersteigt.\n\n2 Der nach § 3 ZPO festzusetzende Wert der Beschwer richtet sich nach\ndem Interesse des Rechtsmittelklägers (hier der Beklagten) an einer Abänderung des ihn belastenden Urteils und wird durch das von ihm mit seinem\nRechtsmittel verfolgte Ziel bestimmt (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2010\n- II ZR 99/09, BeckRS 2011, 02635 Rn. 1). Die Klägerin verlangt in diesem Verfahren Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang\nmit der Zeichnung zweier Beteiligungen an einer Fondsgesellschaft über die\nBeklagte als Treuhandkommanditistin. Sie macht einen Zahlungsanspruch in\n\nHöhe von 18.056 € geltend und verlangt damit die Rückzahlung der geleisteten\nEinlagen inklusive Agio in Höhe von insgesamt 18.020 € abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen (2.400 €) und zuzüglich der Kosten für die Fremdfinanzierung (2.436 €). Mit ihrem Antrag zu 2 verlangt die Klägerin die Feststellung,\ndass die Beklagte verpflichtet ist, sie von allen Folgeschäden freizustellen, die\naus den gezeichneten Beteiligungen resultieren. Die Vorinstanzen haben der\nKlage vollumfänglich stattgegeben. Gegen die Berufungsentscheidung wendet\nsich die Beklagte mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde und verfolgt ihren Klageabweisungsantrag weiter. Das Berufungsgericht hat den Streitwert auf\n21.456 € festgesetzt und dabei wie das Landgericht den Feststellungsantrag mit\n20 % der Nominalbeteiligung bewertet.\n\n3 Dieser Wertfestsetzung durch das Berufungsgericht, an welche der Senat nicht gebunden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Dezember 2010 aaO\nRn. 3 und vom 13. März 2013 - XII ZR 8/13, NJW-RR 2013, 1401 Rn. 8 mwN),\nwird nicht gefolgt. Es erscheint nicht angemessen, den Wert des Feststellungsantrages mit 20 % der Nominalbeteiligung anzusetzen. Die Einlage ist voll eingezahlt, Nachschusspflichten sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.\nAndere Risiken als das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung nach § 172\nAbs. 4 HGB sind nicht erkennbar. Dieses kann sich allerdings maximal auf die\nvon der Klägerin erhaltenen Ausschüttungen in Höhe von 2.400 € beziehen.\nSelbst bei vollständiger Ansetzung dieses Betrages ergäbe sich bei Vornahme\ndes für Feststellungsanträge üblichen Abschlags von 20 % ein Feststellungsinteresse von nur 1.920 €. Rechnet man diesen Betrag zu der Klageforderung zu\nZiffer 1 hinzu, folgt hieraus insgesamt eine Beschwer von 19.976 €. Die Mindestgrenze des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO ist daher nicht erreicht.\n\n4 2. Im Übrigen wäre die Nichtzulassungsbeschwerde auch unbegründet,\nweil kein Revisionszulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 ZPO gegeben ist. Insbesondere bedarf es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keiner\nZulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die\nvon der Beschwerdeführerin erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat eingehend geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet.\n\nSeiters Tombrink Remmert\n\nReiter Pohl\n\nVorinstanzen:\nLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 05.10.2015 - 2-18 O 192/14 -\nOLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 24.02.2016 - 19 U 217/15 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-05-04/iii-zr-615-16","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-05-04/iii-zr-615-16","retrieved":"2026-10-24 07:58:13.239214+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-05-04/iii-zr-615-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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