{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:040517BIIIZB61.16.0","court":"BGH","senate":"3. Zivilsenat","decided":"2017-05-04","aktenzeichen":"III ZB 61/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nIII ZB 61/16\nvom\n\n4. Mai 2017\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2017:040517BIIIZB61.16.0\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Mai 2017 durch die Richter\nSeiters, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Pohl\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss\ndes 14. Zivilsenats des Kammergerichts vom 26. August 2016\n- 14 Kap 5/15 - aufgehoben und die Sache an das Kammergericht\nzurückverwiesen.\n\nStreitwert für die Rechtsbeschwerde: bis 19.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin mit ihrer im Juni 2013 eingereichten Klage unter dem Vorwurf einer fehlerhaften Kapitalanlageberatung\nauf Schadensersatz in Anspruch.\n\n2 Die Antragstellerin beteiligte sich im Jahr 1998 aufgrund der Vermittlung\nund Beratung durch die Antragsgegnerin als mittelbare Kommanditistin an der\nD. B. O. W. F. KG. Nach dem Klagevorbringen der Antragstellerin ergibt sich die Schadensersatzpflicht der Antragsgegnerin aus der Beratung unter Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen und irreführenden Emissionsprospekts und zum anderen daraus,\n\ndass die Berater der Antragsgegnerin hinsichtlich der Beteiligung gezielt fehlerhaft geschult worden seien.\n\n3 Die Antragstellerin hat einen Musterverfahrensantrag mit mehreren Feststellungszielen gestellt, die den Emissionsprospekt (Stand Mai 1998) und die\nbehaupteten Schulungsinhalte betroffen haben. Diesen Antrag hat das Landgericht teilweise zurückgewiesen, soweit er sich auf Schulungsinhalte bezogen\nhat. Hinsichtlich der geltend gemachten Prospektmängel hat es die öffentliche\nBekanntmachung des Musterverfahrensantrags angeordnet. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist erfolglos geblieben. Sodann hat das Landgericht die Sache - unter Einbeziehung einer weiteren Fassung des Emissionsprospekts (Stand Februar 2009) - gemäß § 6 Abs. 1 des\nGesetzes über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten\n(KapMuG) dem Kammergericht zum Zwecke eines Musterentscheids über die\nbetreffenden Prospektinhalte vorgelegt.\n\n4 Das Kammergericht hat entschieden, dass das Kapitalanleger-Musterverfahren unzulässig sei und nicht durchgeführt werde. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer von der Vorinstanz zugelassenen Rechtsbeschwerde.\n\nII.\n\n5 Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Juli 2011 - II ZB 11/10, BGHZ 190, 383,\n385 Rn. 6 und vom 6. Dezember 2011 - II ZB 5/11, NJW-RR 2012, 281 Rn. 6\n[jeweils zu § 4 Abs. 1 Satz 2 KapMuG in der Fassung des Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren vom 16. August 2005, BGBl. I S. 2437\n\n- aF]) und auch im Übrigen zulässig. Das Rechtsmittel ist begründet. Es führt\nzur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der\nSache an die Vorinstanz (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).\n\n6 1. Das Kammergericht hat zur Begründung seiner Entscheidung unter Bezugnahme auf seinen Beschluss in der Parallelsache - 14 Kap 2/15 - im Wesentlichen ausgeführt:\n\n7 Eine Bindung an den Vorlagebeschluss des Landgerichts nach § 6\nAbs. 1 Satz 2 KapMuG bestehe nicht. Einem Kapitalanleger-Musterverfahren\nfehle das Rechtsschutzinteresse, wenn nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers die Bejahung beziehungsweise Verneinung des Feststellungszieles für\ndas Ausgangsverfahren nicht entscheidungserheblich sei. Solchenfalls müsse\ndas Oberlandesgericht die Möglichkeit haben, von der Durchführung des Musterverfahrens abzusehen. So liege es auch hier, weil die Klageforderung - jedenfalls - verjährt sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs habe\nder Güteantrag der Antragstellerin eine Hemmung der Verjährung gemäß § 204\nAbs. 1 Nr. 4 BGB nicht bewirken können, weil es an der erforderlichen Individualisierung des verfolgten Anspruchs gefehlt habe. Die Verjährung der Klageforderung sei mithin gemäß § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB, Art. 229 § 6 Abs. 4\nSatz 1 EGBGB mit Ablauf des 2. Januar 2012 eingetreten. Der Ausgangsprozess sei folglich ohne Rücksicht auf die Feststellungsziele entscheidungsreif.\nEs sei auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass in den gemäß § 8 Abs. 1\nKapMuG ausgesetzten weiteren Rechtsstreiten unverjährte Forderungen geltend gemacht würden. Das Musterverfahren sei somit von vornherein unzulässig. Dieser Fall sei im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Nach seinem Zweck\nund unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes sei es aber geboten,\ndie Unzulässigkeit vor der Durchführung des Musterverfahrens auszusprechen.\n\n8 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG ist das Oberlandesgericht an den Vorlagebeschluss gebunden. Diese Bindung ist im vorliegenden\nFall entgegen der Auffassung des Kammergerichts weder eingeschränkt noch\nausnahmsweise entfallen.\n\n9 a) § 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG (in der Fassung des Gesetzes zur Reform\ndes Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften vom 19. Oktober 2012, BGBl. I S. 2182 - nF; s. auch § 4 Abs. 1 Satz 2\nKapMuG aF) ordnet die Bindung des Oberlandesgerichts an den Vorlagebeschluss an, ohne hierfür (abgesehen von § 7 Satz 2 KapMuG) Einschränkungen\noder Ausnahmen vorzusehen. Nach der Regelungsabsicht des Gesetzgebers\nsoll das mit einem Musterverfahren befasste Oberlandesgericht nicht dazu berufen sein, die Vorlagevoraussetzungen zu prüfen (s. Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren, BT-Drucks. 15/5091, S. 23 [zu § 4 Abs. 1 Satz 2 KapMuG aF]; für die am\n1. November 2012 in Kraft getretene Neufassung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes [s. nunmehr § 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG nF] ist ein geänderter Wille des Gesetzgebers nicht zu erkennen, vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes, BT-Drucks. 17/8799, S. 19 f).\n\n10 b) Anerkanntermaßen greift die in § 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG (nF) angeordnete Bindungswirkung nicht ein, wenn der geltend gemachte Anspruch\nschon nicht Gegenstand eines Musterverfahrens sein kann, also nicht unter § 1\nAbs. 1 KapMuG fällt (s. BGH, Beschlüsse vom 26. Juli 2011 aaO S. 385 f Rn. 8\nund vom 13. Dezember 2011 - II ZB 6/09, NJW-RR 2012, 491, 492 Rn. 13 [je-\n\nweils zu § 4 Abs. 1 Satz 2 KapMuG aF]). Gleiches gilt, wenn das Prozessgericht bereits einen Vorlagebeschluss mit identischen Feststellungszielen erlassen hat und daher die Sperrwirkung des § 7 Satz 2 KapMuG eingreift (siehe\nauch BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2011 aaO Rn. 5 [zu § 5 KapMuG aF]).\nFür solche Fallgestaltungen ist vorliegend indes kein Anhalt gegeben.\n\n11 c) Ob die Bindung an den Vorlagebeschluss entsprechend den zu § 281\nAbs. 2 Satz 4 ZPO entwickelten Grundsätzen entfallen kann (offen lassend:\nBGH, Beschluss vom 26. Juli 2011 aaO S. 386 Rn. 10; bejahend: KK-KapMuG/\nVollkommer, 2. Aufl., § 6 Rn. 78; Hanisch, Das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz, S. 281), bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung. Denn hierfür\nwäre Voraussetzung, dass der Vorlagebeschluss auf einer Verletzung des\nrechtlichen Gehörs beruht oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss (st. Rspr.; s. bspw. BGH, Beschlüsse vom 10. Dezember 1987 - I ARZ 809/87, BGHZ 102, 338, 341; vom 13. Dezember 2005 - X ARZ 223/05, NJW 2006, 847, 848 Rn. 12 und vom 26. Juli\n2011 aaO S. 387 Rn. 11, jeweils mwN). Solche Mängel sind weder vom Kammergericht festgestellt worden noch sonst ersichtlich. Etwaige einfache Rechtsfehler rechtfertigen eine Durchbrechung der Bindungswirkung nicht (BGH, Beschluss vom 26. Juli 2011 aaO S. 387 Rn. 10 f).\n\n12 d) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Kammergericht eine Ausnahme\nvon der Bindungswirkung des Vorlagebeschlusses ferner für den Fall angenommen, dass dem Antragsteller des Musterverfahrens das hierfür nötige\nRechtsschutzinteresse fehlt. Es hat das Vorliegen des Rechtsschutzbedürfnisses der hiesigen Antragstellerin jedoch zu Unrecht verneint.\n\n13 aa) Das mit einem Musterverfahren befasste Oberlandesgericht ist befugt, das Vorliegen der allgemeinen Prozessvoraussetzungen zu prüfen (Fullenkamp in Vorwerk/Wolf, KapMuG, § 4 Rn. 31; Parigger in Vorwerk/Wolf,\nKapMuG, § 9 Rn. 7 ff; KK-KapMuG/Vollkommer aaO § 11 Rn. 18). Der Gesetzgeber hat mit der Vorgabe der Bindungswirkung zwar das Risiko in Kauf genommen, dass rechtsfehlerhaft eingeleitete oder unzweckmäßige Musterverfahren durchgeführt werden. Er zwingt den Oberlandesgerichten die Durchführung\njedoch dann nicht auf, wenn notwendige allgemeine Verfahrensvoraussetzungen fehlen. Hierzu gehört das Rechtsschutzbedürfnis, dessen Fehlen einen in\njeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigenden Mangel\ndarstellt und zur Unzulässigkeit des verfahrenseinleitenden Antrags führt (s. nur\nBGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 128/11, WM 2013, 920, 921\nRn. 10 f mwN).\n\n14 bb) Allerdings fehlt das Rechtsschutzbedürfnis nur in seltenen Ausnahmefällen. Für ein Kapitalanleger-Musterverfahren ist es nicht schon dann zu\nverneinen, wenn das Oberlandesgericht die im Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche des Antragstellers für verjährt hält.\n\n15 (1) Für das Rechtsschutzinteresse an der Durchführung eines Musterverfahrens nach Vorlage durch das Prozessgericht kommt es nicht maßgeblich\ndarauf an, ob die Entscheidung des zu Grunde liegenden Rechtsstreits des Antragstellers von den Feststellungszielen abhängt.\n\n16 Aus § 13 Abs. 1, 2 und 4 KapMuG geht hervor, dass (selbst) der Wegfall\ndes Musterklägers oder eine von ihm erklärte Rücknahme das Musterverfahren\nals solches unberührt lassen. Ziel des Musterverfahrens ist der Erlass eines\nMusterentscheids (§ 16 Abs. 1 KapMuG), der nicht nur die Verfahrensbeteilig-\n\nten, sondern auch die Prozessgerichte in allen mit Rücksicht auf das Musterverfahren ausgesetzten Verfahren bindet (§ 22 Abs. 1 Satz 1 KapMuG). Der angestrebte Musterentscheid reicht mithin weit über den Zivilprozess des Antragstellers hinaus. Jegliches schutzwürdige Interesse des Antragstellers an der Durchführung des Musterverfahrens ist dementsprechend erst dann abzulehnen,\nwenn das mit dem Verfahren erstrebte Ziel unter keinen Umständen mehr erreicht werden kann, weil die in sämtlichen Ausgangsverfahren zu treffenden\nEntscheidungen nicht (mehr) auf die Klärung der Streitpunkte im Musterverfahren angewiesen sind (vgl. KK-KapMuG/Vollkommer, aaO, § 11 Rn. 24).\n\n17 Zufolge dessen fehlt es am Rechtsschutzinteresse für ein Kapitalanleger-Musterverfahren (erst) dann, wenn die Feststellungsziele bereits anderweitig\nverbindlich geklärt worden sind oder wenn sämtliche gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1\nKapMuG erlassenen Aussetzungsbeschlüsse - gegebenenfalls im Beschwerdewege (vgl. dazu zB Senatsbeschlüsse vom 28. Januar 2016 - III ZB 88/15, NZG\n2016, 355, 356 Rn. 13 ff und vom 24. März 2016 - III ZB 75/15, BeckRS 2016,\n06845 Rn. 13 ff) - aufgehoben worden sind, weil sich dort ergeben hat, dass die\nEntscheidung der jeweiligen (Ausgangs-)Verfahren von den Feststellungszielen\nnicht (mehr) abhängt. Die mit dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz\nbezweckte kollektive Durchsetzung gleichgerichteter Gläubigerinteressen und\ndie hierfür erforderliche \"Breitenwirkung\" des Musterentscheids (BT-Drucks.\n15/5091, S. 1, 16) wären in derartigen Fällen ebenso obsolet geworden wie das\nZiel, eine divergierende Rechtsprechung zu den mit den Feststellungszielen\nverbundenen Fragen zu vermeiden.\n\n18 (2) Dass sämtliche im Hinblick auf den hier im Streit stehenden Vorlagebeschluss ergangenen Aussetzungsbeschlüsse (§ 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG)\naufgehoben worden sind, hat das Kammergericht nicht festgestellt und ist auch\nsonst nicht ersichtlich. Ebenso wenig erkennbar ist, dass die geltend gemachten Prospektmängel (Feststellungsziele) bereits anderweitig verbindlich geklärt\nworden sind.\n\n19 e) Demzufolge war das Kammergericht nicht befugt, sich über die Bindungswirkung des Vorlagebeschlusses hinwegzusetzen.\n\n20 Dem mit dem Musterverfahren befassten Oberlandesgericht ist es im\nAllgemeinen nicht gestattet, eigenständig die Verjährung der im Ausgangsverfahren erhobenen Ansprüche zu prüfen. Es entscheidet in diesem Rahmen\nnicht über die Zulässigkeit eines Musterverfahrensantrags, sondern auf der\nGrundlage des - bindenden - Vorlagebeschlusses (vgl. BGH, Beschluss vom\n29. Juli 2014 - II ZB 30/12, NZG 2014, 1384, 1394 Rn. 97 mwN; a.A. für Fälle\n\"offensichtlicher Verjährung\": Hanisch aaO S. 289). Ob der Musterverfahrensantrag unzulässig ist, weil der zu Grunde liegende Rechtsstreit unabhängig von\nden geltend gemachten Feststellungszielen entscheidungsreif ist, hat gemäß\n§ 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG allein das (jeweilige) Prozessgericht zu beurteilen\n(s. Kilian, Ausgewählte Probleme des Musterverfahrens nach dem KapMuG,\nS. 134 f).\n\n21 3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Sie ist nach dem Rechtsgedanken des § 26 Abs. 4 KapMuG vom Kammergericht zu treffen. Den Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Senat mit dem Wert des Ausgangsrechtsstreits bemessen (§ 3 ZPO, § 51a Abs. 3 GKG).\n\nSeiters Tombrink Remmert\n\nReiter Pohl\n\nVorinstanzen:\nLG Berlin, Entscheidung vom - 2 OH 28/14 KapMuG; 2 O 202/13 -\nKG Berlin, Entscheidung vom 26.08.2016 - 14 Kap 5/15 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-05-04/iii-zb-61-16","cited_norms":[{"jurabk":"KapMuG 2012","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":5},{"jurabk":"KapMuG 2012","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"KapMuG 2012","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"KapMuG 2012","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"KapMuG 2012","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"KapMuG 2012","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"KapMuG 2012","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"KapMuG 2012","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"KapMuG 2012","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 51a","ref_norm":"51a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-05-04/iii-zb-61-16","retrieved":"2026-10-24 07:58:13.204849+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-05-04/iii-zb-61-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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