{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:040417B3STR451.16.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2017-04-04","aktenzeichen":"3 StR 451/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 451/16\nvom\n4. April 2017\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nECLI:DE:BGH:2017:040417B3STR451.16.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 4. April\n2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 28. April 2016\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der\ngefährlichen Körperverletzung schuldig ist;\n\nb) im Strafausspruch aufgehoben; jedoch werden die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in vier tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zu einer Freiheitsstrafe\nvon drei Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision hat den aus\nder Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im\nSinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Nach den getroffenen Feststellungen kamen der Angeklagte und der\nMitangeklagte St. nach einer vorangegangenen körperlichen Auseinandersetzung, bei der sie unterlegen waren, gemeinsam mit dem danach zu ihnen\ngestoßenen Zeugen V. überein, ihre Wut abzureagieren und als \"Kampfgemeinschaft\" die nächste Person, die sich ihnen in den Weg stellen werde, körperlich zu misshandeln. Zu diesem Zweck bewaffnete sich der Angeklagte mit\neiner Eisenstange. Mit dieser schlug er gerade gegen eine Straßenlaterne, als\nder Nebenkläger F. auf ihn zukam. Unvermittelt schlug der Angeklagte\ndiesem mit der Eisenstange so wuchtig auf den Kopf, dass er bewusstlos zusammenbrach. Ein herbeigeeilter Zeuge drängte den Angeklagten vom Opfer\nweg und konnte ihn so in einen Klammergriff nehmen, dass dieser die Eisenstange fallen ließ und sich nicht mehr an dem weiteren Geschehen beteiligen\nkonnte. Währenddessen wirkten St. und V. mit Schlägen und Tritten auf\nden am Boden liegenden Nebenkläger und schließlich auch auf die hinzukommenden Zeugen K. P. und S. ein, die dem Nebenkläger helfen\nwollten. St. bedrohte im weiteren Verlauf den Zeugen S. mit einem\nKlappmesser, von dem der Angeklagte nichts wusste, und fügte damit dem\nZeugen B. , den er in einen Würgegriff nahm und zu Boden brachte,\nbei dem Gerangel eine Schnittwunde am Zeigefinger der rechten Hand zu.\n\n3 Durch den potentiell lebensgefährlichen Schlag mit der Eisenstange erlitt\nder Nebenkläger eine Schädelprellung und eine Hautabschürfung oberhalb der\nStirn; die ebenfalls potentiell lebensgefährlichen Fußtritte mit beschuhten\nFüßen gegen den Kopf des bewusstlosen Nebenklägers führten unter anderem\nzu einem Bruch seines linken Unterkiefers. Die Zeugen K. P. und\nS. erlitten Schmerzen infolge der Tritte und Schläge; der Zeuge S.\nging nach einem Schlag in das Gesicht zu Boden und verletzte sich dabei den\nEllenbogen.\n\n4 Das Landgericht hat dieses Geschehen als gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung in vier tateinheitlichen Fällen nach §§ 223, 224 Abs. 1\nNr. 2, 4 und 5 StGB gewertet und dem Angeklagten alle Verletzungshandlungen seiner Begleiter - mit Ausnahme der durch den Einsatz des Messers verursachten - gemäß § 25 Abs. 2 StGB mit der Erwägung zugerechnet, dass ihm\ndas weitere Mitwirken nach dem Schlag mit der Eisenstange allein durch das\nEinschreiten des Zeugen Ka. P. unmöglich gemacht wurde.\n\n5 2. a) Soweit der Angeklagte mit der Eisenstange und seine Begleiter mit\nTritten und Schlägen auf den Nebenkläger F. einwirkten, hat das Landgericht das Geschehen zutreffend als gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5, § 25 Abs. 2 StGB) bewertet.\n\n6 b) Die Zurechnung der von St. und V. verursachten Verletzungen\nder Zeugen K. P. , S. und B. hält jedoch rechtlicher Prüfung nicht stand; insoweit ist die Annahme der Mittäterschaft des Angeklagten\nund auch diejenige gemeinschaftlicher Begehungsweise im Sinne des § 224\nAbs. 1 Nr. 4 StGB rechtsfehlerhaft.\n\n7 aa) Mittäterschaft im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB setzt einen gemeinsamen Tatentschluss voraus, auf dessen Grundlage jeder Mittäter einen objektiven Tatbeitrag leisten muss. Bei der Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht jede sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, ist Mittäter, wer\nseinen eigenen Tatbeitrag so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung\neines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des\neigenen Tatanteils erscheint. Mittäterschaft erfordert dabei zwar nicht zwingend\neine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst; ausreichen kann auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungsoder Unterstützungshandlung beschränkt. Stets muss sich diese Mitwirkung\n\naber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller\ndarstellen. Ob danach Mittäterschaft anzunehmen ist, hat der Tatrichter aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu\nprüfen; maßgebliche Kriterien sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat,\nder Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille\ndazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch\nvom Willen des Betreffenden abhängen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom\n15. Januar 1991 - 5 StR 492/90, BGHSt 37, 289, 291 mwN; vom 17. Oktober\n2002 - 3 StR 153/02, NStZ 2003, 253, 254; Beschluss vom 2. Juli 2008 - 1 StR\n174/08, NStZ 2009, 25, 26).\n\n8 bb) Nach diesen Maßstäben begegnet die Annahme mittäterschaftlicher\nBeteiligung des Angeklagten an den Verletzungshandlungen zum Nachteil der\nZeugen K. P. , S. und B. durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Diese Handlungen waren weder von dem mit dem Angeklagten gefassten gemeinsamen Tatplan umfasst, noch leistete der Angeklagte vor oder\nwährend der Tatausführung einen objektiven Beitrag, der in (mit-)bestimmender\nWeise auf dieses Geschehen Einfluss nahm. Er wurde nach den Urteilsfeststellungen schon vor dem Eintritt der Zeugen in das Geschehen abgedrängt und so\nfixiert, dass er dessen weiteren Verlauf nicht mehr beeinflussen konnte; irgendeine Interaktion des abgedrängten Angeklagten mit seinen Begleitern während\nder folgenden Tätlichkeiten hat das Landgericht nicht festgestellt. Allein der\nbloße Wille des Angeklagten, seinen Freunden im weiteren Kampfgeschehen\nbeizustehen, den er infolge des Klammergriffs des Zeugen Ka. P.\nnicht umsetzen konnte, kann seine Mittäterschaft nicht begründen. Die getroffenen Feststellungen tragen auch die Annahme einer bloßen Förderung im\nSinne des § 27 StGB nicht, die grundsätzlich für eine gemeinschaftliche Be-\n\ngehung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB ausreichen könnte (S/S-Stree/Sternberg-Lieben, StGB, 29. Aufl., § 224 Rn. 11a mwN).\n\n9 c) Da auszuschließen ist, dass ein neuer Tatrichter weitere Feststellungen treffen könnte, aus denen sich eine Beteiligung des Angeklagten an den\nTaten zum Nachteil der Zeugen K. P. , S. und B. ergeben\nwürde, ändert der Senat den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des\n§ 354 Abs. 1 StPO ab.\n\n10 3. Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben. Da das Landgericht\nden Angriff gegen mehrere höchstpersönliche Rechtsgüter und die Verletzung\nvon vier Personen strafschärfend gewertet hat, kann der Senat nicht ausschließen, dass es bei zutreffender Würdigung auf eine geringere Strafe erkannt hätte. Indes sind die zugehörigen Feststellungen von dem dargelegten\nRechtsfehler nicht betroffen; sie können daher bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2\nStPO).\n\nBecker Schäfer Gericke\n\nTiemann Hoch","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-04-04/3-str-451-16","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-04-04/3-str-451-16","retrieved":"2026-10-24 07:54:16.370029+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-04-04/3-str-451-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"2017-04-04","dockets":["3 StR 451/16"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:040417B3STR451.16.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:040417B3STR451.16.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 04.04.2017 – 3 StR 451/16","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-04-04/3-str-451-16","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 28. April 2016\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der\ngefährlichen Körperverletzung schuldig ist;\n\nb) im Strafausspruch aufgehoben; jedoch werden die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/25","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"25","label":"§ 25 StGB","mentions":3},{"id":"StGB/224","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"224","label":"§ 224 StGB","mentions":3},{"id":"StGB/4","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"4","label":"§ 4 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/27","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"27","label":"§ 27 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/223","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"223","label":"§ 223 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/353","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"353","label":"§ 353 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/354","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"354","label":"§ 354 StPO","mentions":1},{"id":"StGB/5","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"5","label":"§ 5 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:54:16.370029+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}