{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:040417B1STR432.16.0","court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2017-04-04","aktenzeichen":"1 StR 432/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 432/16\n\nvom\n4. April 2017\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2017:040417B1STR432.16.0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 4. April\n2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 28. April 2016 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte in den Fällen II.1.a bis g der Urteilsgründe verurteilt wurde und\n\nb) im Gesamtstrafenausspruch.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen,\ndavon in drei Fällen jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie wegen unerlaubtem Besitz von\n\nBetäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.\nHiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen\nund materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat mit der\nSachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4\nStPO); im Übrigen ist es gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\nI.\n\n2 Das Landgericht hat die folgenden Feststellungen und Wertungen getroffen:\n\n3 Die anderweitig Verurteilten Mo. und M. betrieben im Zeitraum\nMai 2010 bis Juli 2011 einen „Marihuana-Versandhandel“. Sie hatten sich\n– auch unter Beteiligung weiterer Personen – zusammengeschlossen, um dauerhaft Marihuana im Kilobereich in den Niederlanden zu beschaffen und an Abnehmer in Deutschland gewinnbringend weiterzuveräußern. In Ausübung dieses Planes erfolgten regelmäßige Paketlieferungen unter Verwendung des fiktiven Absenders „V. , , “. Die maßgebliche Kontaktperson der Tätergruppe für den südbayerischen Raum war der\nanderweitig Verurteilte J. . Er war infolge seiner persönlichen Bekanntschaft mit dem anderweitig Verurteilten M. als einziger aus dem\nMü. er Raum einschließlich K. in der Lage, derartige Marihuanapakete direkt bei der Tätergruppe zu bestellen.\n\n4 Im Zeitraum Juni 2010 bis Juli 2011 bestellte der anderweitig Verurteilte\nJ. bei dem anderweitig Verurteilten M. insgesamt sieben\nRauschgiftpakete, die jeweils über denselben Versanddienstleister und Paketshop an die Anschrift „ Ma. , , “\n\nversandt und am Folgetag durch Subunternehmer ausgeliefert wurden (Fälle II.1.a bis g der Urteilsgründe).\n\n5 Bei der letztgenannten Anschrift handelte es sich um die Geschäftsadresse der Firma „E. GmbH“, bei welcher der Angeklagte als Sohn des Geschäftsinhabers arbeitete. Der Angeklagte war in das\nVorhaben des J. eingeweiht; er wusste, dass sich in den Paketen Marihuana in einer Größenordnung von etwa 5 kg befindet. Mit der Zurverfügungstellung seines Namens und der Adresse war er einverstanden. In drei Fällen\nwurden die Pakete an Mitarbeiter der Firma E. , die Zeugen G. und\nS. , übergeben, die diese für den Angeklagten entgegennahmen, der sie\nspäter vereinbarungsgemäß dem J. oder einer Hilfsperson aushändigte (Fälle II.1.a, c und g der Urteilsgründe). In den übrigen vier Fällen wurden\ndie Pakete an eine Person ausgehändigt, die sich dem Zusteller gegenüber jeweils als berechtigter Empfänger des Paketes ausgab, wobei das Landgericht\nnicht feststellen konnte, dass es sich dabei jeweils um den Angeklagten gehandelt hat (Fälle II.1.b, d bis f der Urteilsgründe). J. gelangte aber auch\nin diesen Fällen letztendlich in den Besitz der Pakete. Die Pakete enthielten\njeweils mindestens 4,95 kg Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 5 % THC.\n\n6 Darüber hinaus bewahrte der Angeklagte die folgenden Betäubungsmittel wissentlich und willentlich zum Eigenkonsum auf (Fall II.2. der Urteilsgründe): In seinem Büro in der -Straße in Ge. 10,5 g\nMarihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 0,157 g THC, eine Ecstasy-Tablette\nmit einem Wirkstoffgehalt von 0,041 g MDMA-Base und 0,17 g Amphetamin mit\neinem Wirkstoffgehalt von 0,041 g Amphetaminbase, in dem Anwesen\nin K. 36,9 g Psilocin-Pilze und in seiner Wohnung in K.\n\n6,6 g Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 0,752 g THC, 0,61 g Marihuana\nmit einem Wirkstoffgehalt von 0,075 g THC und 1,27 g Haschisch mit einem\nWirkstoffgehalt von 0,149 g THC.\n\n7 Der Angeklagte hat sich hinsichtlich des Falles II.2. der Urteilsgründe\nvollumfänglich geständig eingelassen. Hinsichtlich der Fälle II.1.a bis g der\nUrteilsgründe hat er hingegen von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht.\nInsoweit beruhen die Feststellungen des Landgerichts auf einer umfangreichen\nBeweisaufnahme und -würdigung, insbesondere zu den Versendungen, Auslieferungen und dem Inhalt der verfahrensgegenständlichen Pakete, von denen\nallerdings keines durch die Ermittlungsbehörden aufgefunden werden konnte,\nsowie zur Einbindung des J. in das Geschehen, der mit dem Angeklagten persönlich bekannt gewesen sei.\n\nII.\n\n8 1. Die erhobenen Verfahrensrügen sind aus den zutreffenden Gründen\nder Antragsschrift des Generalbundesanwaltes unzulässig.\n\n9 2. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält hinsichtlich der Fälle II.1.\nder Urteilsgründe einer sachlich-rechtlichen Überprüfung nicht stand.\n\n10 a) Die Würdigung der Beweise ist Sache des Tatrichters. Ihm obliegt es,\nsich aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder\nUnschuld des Angeklagten zu bilden (§ 261 StPO). Die Beweiswürdigung unterliegt dabei lediglich einer eingeschränkten Überprüfung, denn das Revisionsgericht prüft lediglich, ob die Beweiswürdigung des Tatrichters mit Rechtsfehlern\n(§ 337 StPO) behaftet ist. Rechtsfehlerhaft ist die Beweiswürdigung insbesondere dann, wenn sie Lücken, Widersprüche oder Unklarheiten aufweist oder mit\n\nden Denkgesetzen oder gesicherten Erfahrungssätzen nicht in Einklang steht\n(st. Rspr.; vgl. dazu BGH, Urteile vom 13. Juli 2016 – 1 StR 94/16, StRR 2016\nNr. 10, 16; vom 5. Dezember 2013 – 4 StR 371/13, NStZ-RR 2014, 87; vom\n24. März 2015 – 5 StR 521/14, NStZ-RR 2015, 178 und vom 6. August 2015\n– 3 StR 226/15, jeweils mwN) oder sich so weit von einer Tatsachengrundlage\nentfernt, dass sich die gezogenen Schlussfolgerungen letztlich als reine Vermutung erweisen (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 16. Februar 2016 – 1 StR\n525/15, NStZ-RR 2016, 222; Urteil vom 21. März 2013 – 3 StR 247/12, BGHSt\n58, 212, jeweils mwN). Die tatrichterliche Beweiswürdigung muss auf einer\nnachvollziehbaren und tragfähigen Grundlage beruhen (vgl. dazu auch Senatsurteile vom 30. März 2004 – 1 StR 354/03, NStZ-RR 2004, 238; vom 1. Juli\n2008 – 1 StR 654/07 und vom 13. Juli 2016 – 1 StR 94/16, StRR 2016 Nr. 10,\n16; jeweils mwN).\n\n11 b) Die Beweiswürdigung erweist sich in diesem Sinne als lückenhaft.\nDenn das Landgericht hat die im vorliegenden Fall in Frage kommende Möglichkeit nicht erörtert, dass nicht der Angeklagte, sondern ein oder mehrere unbekannte Dritte in das Vorhaben des J. eingeweiht waren und für diesen die verfahrensgegenständlichen Pakete entgegennahmen.\n\n12 In Anbetracht des Umstandes, dass vier Pakete an unterschiedliche Personen ausgehändigt wurden, die sich den Paketzustellern gegenüber jeweils\nals „Ma. “ bzw. als berechtigter Empfänger des Paketes ausgegeben haben und bei denen es sich nach den vom Landgericht als glaubhaft bewerteten\nBekundungen der Zeugen T. und Kn. nicht nachweislich um den Angeklagten gehandelt habe (Fälle II.1.b, d bis f der Urteilsgründe), musste sich dem\nLandgericht die Beteiligung eines oder mehrerer unbekannter Dritter an dem die\nFälle II.1. der Urteilsgründe betreffenden Tatgeschehen aufdrängen. Dies gilt\n\nhier umso mehr, als nach Angaben des Zeugen T. die drei Männer, die\nsich als „Ma. “ ausgegeben haben, jeweils unterschiedlich und anders als\nder Angeklagte ausgesehen haben. Die fehlende Erörterung dieses – unter den\ngegebenen Umständen – konkret in Frage kommenden Geschehensablaufs im\nRahmen der Beweiswürdigung erweist sich als lücken- und infolgedessen\nrechtsfehlerhaft (dazu BGH, Urteil vom 24. Oktober 2001 – 3 StR 237/01, NStZ\n2002, 139 mwN).\n\n13 c) Des Weiteren werden die Feststellungen des Landgerichts, dass der\nAngeklagte in das Vorhaben des J. eingeweiht und mit der Zurverfügungstellung seines Namens und der Adresse einverstanden war, vorliegend\nnicht von der Beweiswürdigung des Landgerichts getragen.\n\n14 Das Landgericht hat diese Feststellungen ganz wesentlich auf den Umstand gestützt, dass sich der Angeklagte und J. persönlich gekannt\nhätten. Der von dem Landgericht gezogene Schluss einer persönlichen Bekanntschaft erweist sich allerdings als bloße Vermutung und entbehrt einer tragfähigen Grundlage. Das Landgericht konnte weder einen konkreten persönlichen Kontakt zwischen dem Angeklagten und J. feststellen noch,\ndass die auf dem sichergestellten Mobiltelefon unter dem Namen „Mat. “ abgespeicherte Mobilfunknummer von dem Angeklagten tatsächlich genutzt wurde.\n\n15 d) Darüber hinaus sind die Feststellungen zur zumindest kurzfristigen\ntatsächlichen Einwirkungsmöglichkeit bzw. faktischen Verfügungsmacht des\nAngeklagten über die von den Zeugen G. und S. entgegengenommenen Pakete in den Fällen II.1.a, c und g der Urteilsgründe, die es ihm ermöglicht habe, die Pakete jeweils an J. auszuhändigen, durch das Landgericht nicht tragfähig belegt.\n\n16 aa) Das Landgericht hat insoweit ausgeführt, es bestehe ein Indiz dafür,\ndass Mitarbeiter eines Betriebes, die eine an einen anderen Betriebsangehörigen adressierte Postsendung in Empfang nehmen, diese entweder an den\nAdressaten aushändigen oder zumindest so ablegen, dass dieser die Postsendung tatsächlich erhält. Dies gelte selbst dann, wenn die Zeugen G. und\nS. die Pakete zuvor geöffnet haben sollten, weil die Betäubungsmittel in\nnicht verfahrensgegenständlichen vergleichbaren Fällen in blick- und luftdicht\nverschlossenen Beuteln verpackt gewesen seien. Auch bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugen die Pakete dem Angeklagten vorenthalten\nhaben könnten oder diese von Dritten entwendet worden seien, bevor sie der\nAngeklagte erlangt habe.\n\n17 bb) Diesbezüglich hat das Landgericht allerdings nicht in den Blick genommen, dass die Zeugen G. und S. gerade nicht bekundet haben,\ndass sie die verfahrensgegenständlichen Pakete an den Angeklagten ausgehändigt oder zumindest so abgelegt haben, dass dieser die Pakete erhalten hat.\nVielmehr hatten sie ausweislich der schriftlichen Urteilsgründe keine konkrete\nErinnerung an die maßgeblichen Paketlieferungen. Die insoweit gezogenen\nSchlussfolgerungen des Landgerichts erweisen sich als bloße Vermutungen,\ndenn sie zeigen lediglich einen möglichen Geschehensablauf auf, der in Anbetracht der konkreten Umstände ebenso gut auch anders abgelaufen sein kann.\nGleiches gilt für die Würdigung des Landgerichts, dass keine Anhaltspunkte für\neine Entwendung der Pakete durch Dritte bestünden. Denn den schriftlichen\nUrteilsgründen lässt sich entnehmen, dass Pakete zum Teil vor dem Gebäude\nder Firma E. abgelegt wurden (UA S. 24 und 26) und dass auf dem nicht verschlossenen Betriebsgelände eine weitere Firma betrieben wird. Bei lebensnaher Betrachtung waren diese Pakete zumindest zeitweilig dem ungehinderten\nZugriff durch Dritte ausgesetzt. Dass insoweit nur eine „rein abstrakte Möglich-\n\nkeit einer Entwendung“ (UA S. 26) bestanden habe, erscheint dann nicht als\ntragfähig.\n\n18 Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung.\n\n19 3. Infolge der Aufhebung der Schuldsprüche in den Fällen II.1.a bis g der\nUrteilsgründe entfällt zugleich die Grundlage für diese Einzelstrafaussprüche\nund die Gesamtstrafe, die mit den zugehörigen Feststellungen gleichfalls aufzuheben war.\n\n20 4. Da die Revision hinsichtlich des Falles II.2. der Urteilsgründe keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufdeckt, war das Rechtsmittel insoweit gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.\n\nRaum Graf Jäger\n\nBellay Cirener","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-04-04/1-str-432-16","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-04-04/1-str-432-16","retrieved":"2026-10-24 07:52:14.578740+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-04-04/1-str-432-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. Strafsenat","date":"2017-04-04","dockets":["1 StR 432/16"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:040417B1STR432.16.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:040417B1STR432.16.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 04.04.2017 – 1 StR 432/16","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-04-04/1-str-432-16","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 28. April 2016 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte in den Fällen II.1.a bis g der Urteilsgründe verurteilt wurde und\n\nb) im Gesamtstrafenausspruch.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":3},{"id":"StPO/261","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"261","label":"§ 261 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/337","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"337","label":"§ 337 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:52:14.578740+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}