{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-01_NA_2017-01-04_I_ZR_64_16_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:040117BIZR64.16.0","court":"BGH","senate":"1. Zivilsenat","decided":"2017-01-04","aktenzeichen":"I ZR 64/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nI ZR 64/16\n\nvom\n\n4. Januar 2017\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2017:040117BIZR64.16.0\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Januar 2017 durch\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert,\nProf. Dr. Koch, Dr. Löffler und Feddersen\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag der Klägerin, die Zwangsvollstreckung aus Ziffer 6 des\nUrteils des 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 26. März 2013 und aus dem Beschluss des\n16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts\nvom 27. Januar 2015 bis zum Erlass des Revisionsurteils in der\nvorliegenden Sache gegen Sicherheitsleistung einzustellen, wird\nabgelehnt.\n\nGründe:\n\n1 I. Die Klägerin des vorliegenden Rechtsstreits ist in dem vorangegangenen Rechtsstreit vom Berufungsgericht mit Urteil vom 26. März 2013 unter anderem verurteilt worden, dem Beklagten Auskunft darüber zu erteilen, welche\nGewinne sie in der Zeit vom 10. Oktober 2011 bis zum 27. Juni 2012 dadurch\nerlangt hat, dass sie aufgrund einer Rücklastschriftengebührenklausel von ihren\nKunden Pauschalen in Höhe von 20,95 €, 14,95 € oder 10 € erlangt hat. Ihr ist\ndabei auferlegt worden, kaufmännisch Rechnung darüber zu legen, in welchen\nFällen sie in dem genannten Zeitraum Rücklastschriftpauschalen in welcher\nHöhe erlangt hat und wie hoch der ihr in diesen Fällen jeweils tatsächlich entstandene Schaden war (OLG Schleswig, MMR 2013, 579). Die von der Klägerin\ngegen ihre Verurteilung eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist ohne Erfolg\ngeblieben.\n\n2 Zur Durchsetzung der Verpflichtung der Klägerin aus dem Urteil vom\n26. März 2013 hat das Berufungsgericht gegen diese mit Beschluss vom\n27. Januar 2015 ein Zwangsgeld in Höhe von 12.500 € festgesetzt und für den\nFall seiner Nichtbeitreibbarkeit Zwangshaft angeordnet.\n\n3 Mit ihrer im vorliegenden Verfahren erhobenen Vollstreckungsabwehrklage wendet sich die Klägerin gegen die Vollstreckung aus Ziffer 6 des Urteils\nvom 26. März 2013 und aus dem Beschluss vom 27. Januar 2015. Das Landgericht hat die Zwangsvollstreckung aus diesen beiden Entscheidungen mit Beschluss vom 20. Februar 2015 einstweilen eingestellt, der Vollstreckungsabwehrklage der Klägerin mit Urteil vom 19. Juni 2015 stattgegeben und dabei\nauch angeordnet, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil vom 26. März\n2013 und dem Beschluss vom 27. Januar 2015 bis zur Rechtskraft des Urteils\neingestellt wird.\n\n4 In dem Urteil vom 10. März 2016, das die Klägerin vorliegend mit der\nvom Senat durch Beschluss vom 24. November 2016 zugelassenen Revision\nangreift, hat das Berufungsgericht die Vollstreckungsabwehrklage abgewiesen,\nden Einstellungsbeschluss des Landgerichts vom 20. Februar 2015 aufgehoben\nund sein eigenes Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt.\n\n5 Nach Abschluss des Berufungsverfahrens hat der Beklagte den zuständigen Gerichtsvollzieher mit der erneuten Durchführung der Zwangsvollstreckung aus dem Zwangsgeldbeschluss vom 27. Januar 2015 beauftragt. Dieser\nhat die Klägerin mit am 21. April 2016 zugestellten Schreiben vom 18. April\n2016 zur Zahlung einer Gesamtforderung in Höhe von 12.765,48 € aufgefordert\nund für den fruchtlosen Ablauf dieser Frist angekündigt, den Vollstreckungsantrag aus dem Zwangsgeldbeschluss durchzuführen.\n\n6 Hierauf hat die Klägerin beim örtlich zuständigen Vollstreckungsgericht\neinen erfolglos gebliebenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\nnach § 769 Abs. 2 ZPO und im vorliegenden Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren einen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 Abs. 1\nZPO gestellt, den der Senat mit Beschluss vom 4. Mai 2016 abgelehnt hat.\n\n7 Mit Schreiben vom 19. August 2016 hat die Klägerin dem Beklagten\nAuskunft dahin erteilt, dass im Auskunftszeitraum (10. Oktober 2011 bis\n27. Juni 2012) ihre Einnahmen aus Rücklastschriften insgesamt 9.846.994 €\nund ihre Ausgaben dafür insgesamt 9.577.822 € betragen hätten. Die Ausgaben setzten sich aus \"Treasury Kosten (Bankkosten, Zinsen)\" in Höhe von\n5.115.708 €, \"Kosten Kundenkommunikation, Forderungsmanagement (Briefkosten, Personal)\" in Höhe von 3.451.281 € und \"IT-Kosten (IT-Systeme, Personal, Infrastruktur)\" in Höhe von 1.010.833 € zusammen. Von dem unter Berücksichtigung der Ausgaben (Aufwendungen) verbleibenden Einnahmen in\nHöhe von 269.173 € seien die bislang noch nicht angesetzten Unternehmenssteuern in Höhe von 30,1% abzuziehen, womit sich ein abzuschöpfender Gesamtbetrag von 188.151 € ergebe.\n\n8 Der Beklagte hat diese Aufschlüsselung als ebenfalls unzureichend angesehen. Auf ihren Antrag hat das Landgericht gegen die Klägerin ein weiteres\nZwangsgeld in Höhe von 10.000 € festgesetzt. Gegen diese Entscheidung haben die Klägerin am 15. November 2016 Beschwerde und der Beklagte am\n16. November 2016 Anschlussbeschwerde eingelegt. Die Klägerin hat außerdem im vorliegenden Revisionsverfahren den im Tenor der vorliegenden Entscheidung wiedergegebenen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung\nnach § 769 Abs. 1 ZPO gestellt.\n\n9 II. Der Antrag der Klägerin auf Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung ist nicht begründet und deshalb abzulehnen. Dabei\nkann dahinstehen, wie sich die Erfolgsaussichten der vom Senat zugelassenen\nRevision darstellen. Die Klägerin hat auch in ihrem zweiten Einstellungsantrag\nnicht hinreichend dargelegt, dass ihr Schutzbedürfnis das Interesse des Beklagten an der Durchführung der Zwangsvollstreckung überwiegt. Der Beklagte\nweist in seiner Stellungnahme zu dem Einstellungsantrag mit Recht darauf hin,\ndass die Parteien in dem vom Beklagten nach Auskunftserteilung der Klägerin\nmit Schreiben vom 19. August 2016 betriebenen zweiten Vollstreckungsverfahren neben der rechnerischen Plausibilität - die Einnahmen sollen nicht ohne\nRest durch die jeweilige Rücklastschriftpauschale teilbar sein - und einem nur\nunvollkommenen Auskunftszeitraum bei den jeweiligen Rücklastschriften allein\nnoch darüber streiten, ob die Klägerin die \"Treasury Kosten\" nach Bankkosten\nund Zinsen und die \"Kosten Kundenkommunikation, Forderungsmanagement\"\nnach Briefkosten und Personalkosten aufschlüsseln muss. Die Klägerin hat\nnicht konkret dargetan, dass ihre nach Ansicht des Beklagten in dieser Hinsicht\n\nnoch zu ergänzende Auskunft schützenswerte Betriebsgeheimnisse umfasst.\nDafür ist auch sonst nichts ersichtlich.\n\nBüscher Schaffert Koch\n\nLöffler Feddersen\n\nVorinstanzen:\nLG Kiel, Entscheidung vom 19.06.2015 - 17 O 48/15 -\nOLG Schleswig, Entscheidung vom 10.03.2016 - 2 U 7/15 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-01-04/i-zr-64-16","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 769","ref_norm":"769","n":3}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-01-04/i-zr-64-16","retrieved":"2026-10-24 07:57:11.119506+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-01-04/i-zr-64-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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