{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:031117B3STR366.17.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2017-11-03","aktenzeichen":"3 StR 366/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 366/17\nvom\n3. November 2017\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gewerbsmäßiger Hehlerei\n\nECLI:DE:BGH:2017:031117B3STR366.17.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 3. November 2017 gemäß § 349\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 30. März 2017 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei\nin zwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Dagegen\nwendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung\nmateriellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts erwarb der Angeklagte in\nder Zeit vom 26. Juli bis zum 14. September 2016 in zwölf Fällen von jeweils\neinem der früheren Mitangeklagten, die ihn mit einer oder mehreren unbekannten Personen in seinem Kiosk aufsuchten, Zigaretten, die ihm in einzelnen\nPäckchen angeboten wurden und sich in großen Taschen oder Tüten von\nSupermärkten befanden. Der Kaufpreis pro Päckchen betrug einen Euro weniger als auf der jeweiligen Steuerbanderole ausgewiesen. In acht Fällen betrug\n\nder Kaufpreis zwischen 450 und 1.100 €, in vier Fällen ist der von dem Angeklagten aufgewendete Betrag nicht festgestellt. Die Ankäufe fanden jeweils kurze Zeit nach Einbrüchen oder Automatenaufbrüchen statt, die den ehemaligen\nMitangeklagten vorgeworfen werden.\n\n3 2. Auf der Grundlage dieser Feststellungen ist in keinem der Fälle die\nVerwirklichung des Tatbestands der Hehlerei dargetan.\n\n4 Nach § 259 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Sache - unter anderem - ankauft, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat. Voraussetzung einer\nVerurteilung wegen Hehlerei ist mithin die Feststellung einer solchen gegen\nfremdes Eigentum oder Vermögen gerichteten rechtswidrigen Vortat.\n\n5 Daran fehlt es hier, denn die Strafkammer hat nicht festgestellt, dass die\nvon dem Angeklagten angekauften Zigaretten tatsächlich aus Einbrüchen oder\nAutomatenaufbrüchen oder sonstigen gegen fremdes Vermögen gerichteten\nTaten stammten. Der Umstand, dass die früheren Mitangeklagten wegen\nsolcher Taten angeklagt sind, vermag eine solche Feststellung nicht zu ersetzen. Die Sache bedarf deshalb umfassend neuer Verhandlung und Entscheidung.\n\n6 3. Der aufgezeigte Rechtsfehler gibt dem Senat Anlass, zum wiederholten Mal darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass ein Angeklagter die ihm\nvorgeworfenen Taten eingeräumt hat, das Gericht nicht von der Pflicht zur Darlegung des Sachverhalts und einer diesen tragenden Beweiswürdigung entbindet, soweit dies für den Tatbestand der dem Angeklagten vorgeworfenen Gesetzesverletzung erforderlich ist. Auch in einem solchen Fall bedarf es eines\nMindestmaßes an Sorgfalt bei der Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe\n\n(st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 9. Juni 2015 - 3 StR 169/15, juris\nRn. 4).\n\nBecker Gericke Spaniol\n\nTiemann Berg","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-11-03/3-str-366-17","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-11-03/3-str-366-17","retrieved":"2026-10-24 07:54:19.641708+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-11-03/3-str-366-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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