{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2017-11-03_3_StR_293_17_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:031117B3STR293.17.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2017-11-03","aktenzeichen":"3 StR 293/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 293/17\nvom\n3. November 2017\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\nwegen zu 1. und 2.: schweren Bandendiebstahls u.a.\nzu 3.: schweren Bandendiebstahls\n\nECLI:DE:BGH:2017:031117B3STR293.17.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am\n3. November 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten B. und S.\nBu. wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom\n7. Dezember 2016\n\na) dahin ergänzt, dass die von dem Angeklagten S.\nBu. in Italien erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis\n1:1 auf die gegen ihn erkannte Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet wird,\n\nb) soweit es den Angeklagten B. betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\naa) soweit er im Fall 4 der Urteilsgründe verurteilt worden ist,\nbb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels des Angeklagten B. , an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten B. und\nS. Bu. sowie die Revision des Angeklagten Z.\nBu. werden verworfen.\n\n3. Die Angeklagten S. Bu. und Z. Bu. haben\njeweils die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen schweren Bandendiebstahls in vier Fällen, Diebstahls in drei Fällen, versuchten Diebstahls in\nvier Fällen und unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Schusswaffe in\nTateinheit mit unerlaubtem Besitz von Munition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon sechs Jahren und zehn Monaten, den Angeklagten Z. Bu. wegen\nschweren Bandendiebstahls in fünf Fällen, versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls und Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn\nMonaten und den Angeklagten S. Bu. wegen schweren Bandendiebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt sowie Einziehungsentscheidungen getroffen. Die dagegen gerichteten Revisionen der Angeklagten B. und S. Bu. haben jeweils mit\nder Sachrüge in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg;\nim Übrigen sind sie ebenso wie die Revision des Angeklagten Z. Bu.\nunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Im Hinblick auf den Angeklagten S. Bu. hat die Strafkammer entgegen der Vorschrift des § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB keine Bestimmung über den Maßstab getroffen, nach dem die von diesem Angeklagten in\nItalien erlittene Freiheitsentziehung auf die gegen ihn erkannte Gesamtfreiheitsstrafe anzurechnen ist. Diese Entscheidung muss in der Urteilsformel zum\nAusdruck kommen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2003 - 5 StR 162/03, juris\nRn. 2). Da nach der Sachlage nur eine Anrechnung im Maßstab 1:1 in Betracht\nkommt, hat der Senat den grundsätzlich dem Tatrichter obliegenden Ausspruch\nüber die Festsetzung des Anrechnungsmaßstabs nachgeholt und die Urteilsformel entsprechend § 354 Abs. 1 StPO ergänzt (vgl. dazu BGH, Beschlüsse\nvom 22. Juli 2003 - 5 StR 162/03, juris Rn. 2; vom 13. August 2009 - 3 StR\n255/09, NStZ-RR 2009, 370).\n\n3 2. Der Schuldspruch des Angeklagten B. wegen schweren Bandendiebstahls (§ 244a Abs. 1 Alt. 1 und 2 StGB) im Fall 4 der Urteilsgründe hält\nrechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\n4 a) Nach den Feststellungen des Landgerichts hatten sich alle drei Angeklagten zur fortgesetzten Begehung einer Vielzahl von Diebstahlstaten, insbesondere von Wohnungseinbruchdiebstählen, zusammengeschlossen, um aus\ndiesen Taten künftig ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Im Rahmen dieser\nAbrede drangen die Angeklagten Z. und S. Bu. in der Zeit zwischen dem 20. Februar 2014, 19.40 Uhr, und dem 21. Februar 2014, 00.05\nUhr, \"mittels Hebelns\" in ein Einfamilienhaus in R. ein und entwendeten\ndaraus einen Tresor, der Bargeld in Höhe von 82.000 € sowie Schmuck im\nWert von ca. 160.000 € enthielt. Der Angeklagte B. war dabei nicht vor\nOrt, \"stand aber ständig im telefonischen Kontakt mit den vor Ort agierenden\nAngeklagten\" Z. und S. Bu. . Außerdem entsorgte er den geöffneten und entleerten Tresor am nächsten Tag gemeinsam mit S.\nBu. .\n\n5 b) Ungeachtet bestehender Bedenken gegen die Annahme des Landgerichts, dass das Verhalten von B. rechtlich als Mittäterschaft zu werten\nsei, entbehrt die insoweit maßgebliche Feststellung, wonach B. während\nder Tatausführung \"ständig im telefonischen Kontakt\" mit Z. und S.\nBu. stand, einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung.\n\n6 Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO). Ihm obliegt es, sich ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt,\ndass sie möglich sind. Die revisionsgerichtliche Prüfung hat sich darauf zu beschränken, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sach-\n\nlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich,\nunklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze verstößt oder gesicherten Erfahrungssätzen widerspricht (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 31. Mai\n2016 - 3 StR 86/16, juris Rn. 11). Daran gemessen erweist sich die Beweiswürdigung, die der Annahme des Landgerichts zugrunde liegt, dass der Angeklagte\nB. während der Tatausführung \"ständig im telefonischen Kontakt\" mit den\nvor Ort agierenden Angeklagten Z. und S. Bu. gestanden habe,\nals lückenhaft.\n\n7 Die Strafkammer hat nicht bedacht, dass nach der Auswertung der Verkehrs- und Verbindungsdaten während des gesamten in Betracht kommenden\nTatzeitraums (20. Februar 2014, 19.40 Uhr, bis 21. Februar 2014, 00.05 Uhr)\nnur eine einzige Telefonverbindung zwischen B. sowie Z. und S.\nBu. zustande kam, indem S. Bu. B. um 22.00 Uhr anrief. Sie hat ferner nicht berücksichtigt, dass sich Z. und S. Bu. zu\ndiesem Zeitpunkt nicht am Tatort befanden, wie sich daraus ergibt, dass das\nvon S. Bu. genutzte Mobiltelefon während des Anrufs in einer\nFunkzelle in W. eingeloggt war. In Anbetracht dessen erweist sich die\nSchlussfolgerung des Landgerichts, dass B. während der Tatausführung\n\"ständig im telefonischen Kontakt\" mit Z. sowie S. Bu. stand und\ndadurch \"die Tatausführung unterstützte und lenkte\" als rechtsfehlerhaft, weil\nsie nicht alle für die Überzeugungsbildung maßgeblichen Gesichtspunkte in die\nangestellten Erwägungen einbezogen hat.\n\n8 c) Die Sache bedarf deshalb insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall 4 der Urteilsgründe führt zum\nWegfall der dafür verhängten Einzelstrafe. Dies bedingt die Aufhebung der gegen den Angeklagten B. ausgesprochenen Gesamtstrafe.\n\n9 d) Im Hinblick auf die neue Hauptverhandlung gibt die Strafzumessung\ndes Landgerichts Anlass zu folgendem Hinweis:\n\n10 Die Prüfung, ob ein minder schwerer Fall - hier im Sinne des § 244a\nAbs. 2 StGB - vorliegt, erfordert eine Gesamtbewertung aller strafzumessungsrelevanten Umstände (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 5. Dezember\n2007 - 5 StR 471/07, NStZ 2008, 338; vom 25. November 2008 - 3 StR 484/08,\nNStZ-RR 2009, 139; zur Prüfungsreihenfolge, falls auch ein gesetzlich vertypter\nStrafmilderungsgrund vorliegt, vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2014 - 3 StR\n168/14, juris Rn. 7). Insoweit könnte es auf rechtliche Bedenken stoßen, dass\ndie Strafkammer die Anwendung des Sonderstrafrahmens im Hinblick auf das\nTatbild und die Täterpersönlichkeit des Angeklagten B. mit dem Hinweis\nabgelehnt hat, \"allein\" die Tatsache, dass er nicht vorbestraft sei, reiche dafür\nnicht aus, während sie im Rahmen der konkreten Strafzumessung weitere allgemeine Strafmilderungsgesichtspunkte berücksichtigt hat. Da die Strafkammer\ndiesen Strafmilderungsgründen rechtsfehlerfrei nur geringes Gewicht beigemessen hat und sich die Ausführungen zur konkreten Strafzumessung unmittelbar an diejenigen zum Vorliegen eines minder schweren Falles anschließen,\nkann indes ausgeschlossen werden, dass das Landgericht die bei der konkreten Strafzumessung angeführten weiteren Milderungsgründe bei der Prüfung,\nob ein minder schwerer Fall vorliegt, aus dem Blick verloren hat.\n\n11 3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten B. und S.\nBu. haben ebenso wie diejenige des Angeklagte Z. Bu. aus\nden in den Antragsschriften des Generalbundesanwalts genannten Gründen\nkeinen Erfolg.\n\n12 4. Der geringfügige Teilerfolg der Revision des Angeklagten S.\nBu. lässt es nicht unbillig erscheinen, ihn mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).\n\nBecker Gericke Spaniol\n\nTiemann Berg","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-11-03/3-str-293-17","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244a","ref_norm":"244a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-11-03/3-str-293-17","retrieved":"2026-10-24 07:54:19.610230+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-11-03/3-str-293-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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