{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:030817UVIIZR39.17.0","court":"BGH","senate":"7. Zivilsenat","decided":"2017-08-03","aktenzeichen":"VII ZR 39/17","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nVII ZR 39/17 Verkündet am:\n3. August 2017\nKlein,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nECLI:DE:BGH:2017:030817UVIIZR39.17.0\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 3. August 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, den Richter\nDr. Kartzke und die Richterinnen Graßnack, Sacher und Dr. Brenneisen\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des\n18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom\n30. Januar 2017 - 18 U 95/16 - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 13. Februar 2017 wird auf seine\nKosten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Der Kläger fordert nach beendetem Handelsvertretervertrag im Wege der\nStufenklage auf der ersten Stufe die Erteilung eines Buchauszugs.\n\n2 Mit Vertrag vom 16./20. August 1995 verpflichtete sich der Kläger, mit\nWirkung zum 1. September 1995 als Handelsvertreter für das Sortiment der\nBeklagten als Gebietsvertreter für Baden-Württemberg tätig zu werden. Nach\ndem Vertrag erhielt der Kläger je nach Produkt Provisionen in Höhe von 3 bis\n10 %. Im Vertrag heißt es auszugsweise:\n\n\"…\n\n§7\n\n…\n\nDer Anspruch [des Handelsvertreters auf Provision] entsteht endgültig,\nwenn und soweit der Kunde den Kaufpreis bezahlt hat. …\n\n…\n\n§ 10\n\nDie Firma hat über die Provision monatlich, und zwar spätestens bis zum\nEnde des der unbedingten Entstehung des Provisionsanspruchs folgenden Kalendermonats abzurechnen. …\n\n…\n\n§ 16\n\nAnsprüche des Handelsvertreters aus diesem Vertragsverhältnis verjähren innerhalb eines Jahres seit Entstehen des Anspruchs, soweit nicht\ngesetzlich eine kürzere Frist vorgesehen ist.\n\n…\"\n\n3 Die Beklagte rechnete die Provisionen monatlich ab. Mit Schreiben vom\n26. Mai 2014 kündigte die Beklagte den Handelsvertretervertrag zum\n31. August 2016.\n\n4 Mit der am 30. Oktober 2015 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 11. November 2015 zugestellten Stufenklage verlangt der Kläger auf der\nersten Stufe die Erteilung eines Buchauszugs in Bezug auf alle Geschäfte der\nBeklagten mit Abnehmern im Vertretungsgebiet Baden-Württemberg in der Zeit\nvom 1. Januar 2005 bis zum 31. August 2015. Die Beklagte hat diesen An-\n\nspruch in erster Instanz für den Zeitraum vom 30. August 2014 bis zum\n31. August 2015 anerkannt und im Übrigen eingewandt, dass der Anspruch für\nden weiter zurückliegenden Zeitraum verjährt sei.\n\n5 Das Landgericht hat der Klage auf der ersten Stufe durch Teilanerkenntnis- und Teilurteil vollständig stattgegeben. Die Beklagte hat gegen das Urteil\nBerufung eingelegt mit dem Antrag, das Urteil des Landgerichts teilweise abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte verurteilt worden ist,\ndem Kläger einen Buchauszug über alle Geschäfte zu erteilen, die die Beklagte\nmit Abnehmern im Vertretungsgebiet Baden-Württemberg in der Zeit vom\n1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2011 getätigt hat. Das Berufungsgericht\nhat das Urteil des Landgerichts unter Zurückweisung des weitergehenden\nRechtsmittels dahin abgeändert, dass die Klage abgewiesen wird, soweit die\nBeklagte verurteilt worden ist, dem Kläger einen Buchauszug über alle Geschäfte zu erteilen, die die Beklagte mit den Abnehmern im Vertretungsgebiet\nBaden-Württemberg in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 30. November\n2011 getätigt hat.\n\n6 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger\nseinen Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs für den Zeitraum bis zum\n30. November 2011 weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n7 Die Revision des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.\n\nI.\n\n8 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der sich aus § 87c Abs. 2 HGB ergebende Anspruch des Klägers auf Erteilung eines Buchauszugs sei in Bezug auf die bis November 2011 getätigten\nGeschäfte verjährt.\n\n9 Die Beurteilung der Frage der Verjährung richte sich nicht nach § 16 des\nHandelsvertretervertrags, sondern nach den allgemeinen Vorschriften, §§ 195,\n199 BGB. Die Vereinbarung in § 16 zur Verkürzung der Verjährung benachteilige den Vertragspartner unangemessen und sei nach § 306 Abs. 2, § 307 Abs. 1\nSatz 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BGB unwirksam, da sie der gesetzlichen Regelung\ndes § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB und des § 202 Abs. 1 BGB widerspreche. Bei § 16\nhandele es sich nach den - insoweit nicht angegriffenen - Feststellungen des\nLandgerichts um eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die\nBeklagte gestellt habe. Eine Verkürzung der Verjährungsfrist zu Lasten des\nHandelsvertreters erfordere anerkennenswerte Interessen zumindest einer der\nVertragsparteien, die nicht gewahrt seien, wenn der Verjährungsbeginn entgegen § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB kenntnisunabhängig erfolgen solle. Außerdem beziehe sie sich dem Wortlaut nach auch auf Schadensersatzansprüche wegen\nvorsätzlicher Pflichtverletzung, für die eine Verkürzung der Verjährungsfrist gemäß § 202 Abs. 1 BGB nicht vereinbart werden könne.\n\n10 Für bis November 2011 getätigte Geschäfte sei der geltend gemachte\nAnspruch auf Erteilung eines Buchauszugs verjährt. Der Buchauszugsanspruch\nentstehe in der für den Verjährungsbeginn gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB\nmaßgeblichen Weise mit der Abrechnung der Provisionen. Der Anspruch auf\neinen Buchauszug werde mit der Abrechnung fällig und sei im Sinne des § 199\nAbs. 1 Nr. 1 BGB entstanden. Die vollständige und abschließende Abrechnung\n\nlasse mit dem Schluss des jeweils maßgeblichen Jahres die Verjährung beginnen. Anspruchsentstehung und Fälligkeit setzten nicht die Geltendmachung\ndurch den Handelsvertreter voraus. Dem Umfang nach beziehe sich der Buchauszugsanspruch auf alle getätigten oder gemäß § 87a Abs. 3 HGB nicht getätigten Geschäfte in dem jeweiligen Abrechnungszeitraum, die möglicherweise\neinen Provisionsanspruch auslösen könnten. Nur zweifelsfrei nicht provisionspflichtige Geschäfte brauchten im Buchauszug nicht enthalten zu sein. Fälligkeit\ndes für einen bestimmten Zeitraum geltend gemachten Buchauszugsanspruchs\nliege deshalb nicht bloß vor betreffend die in der Abrechnung enthaltenen, sondern auch betreffend die übrigen in den Buchauszug aufzunehmenden, d.h.\nabrechnungsreifen Geschäfte aus dem Abrechnungszeitraum, sofern die Abrechnung als abschließend zu verstehen sei. Der abweichenden Auffassung,\nwonach für Geschäfte, die trotz Abrechnungsreife nicht abgerechnet würden,\ndie Verjährung des Buchauszugsanspruchs nicht beginnen könne, sei nicht zu\nfolgen.\n\n11 Neben der Abrechnung durch den Prinzipal sei für die Entstehung des\nAnspruchs auf Erteilung eines Buchauszugs nicht erforderlich, dass - objektiviert oder nach bloßer Meinung des Handelsvertreters - Anhaltspunkte für die\nUnrichtigkeit der Abrechnung bestünden. Ein späterer Verjährungsbeginn folge\nauch nicht aus § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Diese subjektiven Voraussetzungen\nbezögen sich auf den Buchauszugsanspruch als Kontrollrecht selbst und nicht\nauf den zugrundeliegenden Provisionsanspruch. Die kenntnisabhängige Verjährung des Buchauszugsanspruchs beginne deshalb mit Erhalt der auf einen bestimmten Zeitraum bezogenen, abschließenden Abrechnung des Prinzipals. Die\nsubjektiven Voraussetzungen für den kenntnisabhängigen Verjährungsbeginn\ngingen nicht über die objektiven Tatsachen hinaus, aus denen sich die Anspruchsentstehung ergebe.\n\n12 Für die bis zum 30. November 2011 getätigten Geschäfte habe die dreijährige Verjährungsfrist zum 31. Dezember 2011 und vorher begonnen, weil\ndiese Geschäfte in den bis zum 31. Dezember 2011 erteilten Abrechnungen\nenthalten oder einzustellen gewesen seien. Da gemäß § 7 des Handelsvertretervertrags die Provision endgültig verdient sei, wenn der Kunde den Kaufpreis\nzahle, sei der Klageantrag dahingehend auszulegen, dass \"getätigtes Geschäft\"\ndie Kaufpreiszahlung des Kunden im Sinne von § 7 meine. Da die Abrechnungspflicht nach § 10 des Vertrags auf den Folgemonat dieses Zeitpunkts abstelle, habe für \"getätigte Geschäfte\" mit Kaufpreiszahlung im November 2011\nerst Ende Dezember 2011 Abrechnungsreife bestanden. Die Verjährungsfrist\nfür diese Geschäfte sei damit spätestens mit Ablauf des Jahres 2014 abgelaufen und durch die Klageerhebung auch nicht rechtzeitig gehemmt worden.\n\nII.\n\n13 Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\n14 Von der Revision unbeanstandet geht das Berufungsgericht davon aus,\ndass der Antrag des Klägers auf Erteilung eines Buchauszugs diejenigen von\nder Beklagten getätigten Geschäfte umfassen soll, für die der Anspruch des\nKlägers auf Provisionszahlung gemäß § 7 des Handelsvertretervertrags endgültig verdient ist. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Zu Recht geht das\nBerufungsgericht davon aus, dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch\nauf Erteilung eines Buchauszugs gemäß § 87c Abs. 2 HGB mit diesem Inhalt\nfür die im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 30. November 2011 von der\nBeklagten getätigten provisionspflichtigen Geschäfte gemäß § 195 i.V.m. § 199\nAbs. 1 BGB verjährt ist.\n\n15 1. Der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs nach § 87c\nAbs. 2 HGB verjährt selbständig in der regelmäßigen Verjährungsfrist des\n§ 195 BGB. Dieser Anspruch, bei dem es sich um einen Hilfsanspruch handelt,\nwird allerdings gegenstandslos, wenn der Provisionsanspruch, dessen Vorbereitung er dienen soll, verjährt ist oder aus anderen Gründen nicht mehr durchgesetzt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2016\n- VII ZR 28/15, IHR 2016, 124 Rn. 14; Urteil vom 3. April 1996 - VIII ZR 54/95,\nNJW 1996, 2100, 2101, juris Rn. 11; Urteil vom 22. Mai 1981 - I ZR 34/79,\nNJW 1982, 235 f., juris Rn. 40; Urteil vom 1. Dezember 1978 - I ZR 7/77,\nNJW 1979, 764, juris Rn. 16). Für eine Verjährung der mit der Stufenklage in\nletzter Stufe begehrten Provisionsansprüche bestehen nach den Feststellungen\ndes Berufungsgerichts keine Anhaltspunkte. Dies wird von der Beklagten in der\nRevisionsinstanz auch nicht in Frage gestellt.\n\n16 2. Die Verjährung des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszugs gemäß § 87c Abs. 2 HGB richtet sich nicht nach der\nvon der Beklagten gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingung in § 16 des\nHandelsvertretervertrags, wonach die Verjährung für Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis kenntnisunabhängig innerhalb eines Jahres seit Entstehen des\nAnspruchs enden soll, soweit nicht gesetzlich eine kürzere Frist vorgesehen ist.\nDiese Klausel ist, wie das Berufungsgericht zu Recht ausführt, wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil sie den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Dies stellt auch die Revision nicht in Frage.\n\n17 3. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist,\nsoweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des\nJahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis\n\nerlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Ein Anspruch ist nach\n§ 199 Abs. 1 BGB entstanden, sobald er erstmals vom Gläubiger geltend gemacht und mit einer Klage durchgesetzt werden kann. Dies setzt grundsätzlich\ndie Fälligkeit des Anspruchs voraus, da erst von diesem Zeitpunkt an (§ 271\nAbs. 2 Halbsatz 1 BGB) der Gläubiger mit Erfolg die Leistung fordern und gegebenenfalls den Ablauf der Verjährungsfrist durch Klageerhebung unterbinden\nkann (BGH, Urteil vom 8. Juli 2008 - XI ZR 230/07, NJW-RR 2009, 378 Rn. 17\nm.w.N.).\n\n18 Für die Verjährung des Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszugs nach\n§ 87c Abs. 2 HGB bedeutet dies, dass sie regelmäßig mit dem Schluss des\nJahres beginnt, in dem der Unternehmer dem Handelsvertreter eine abschließende Abrechnung über die diesem zustehende Provision erteilt hat (vgl. BGH,\nUrteil vom 29. Oktober 2008 - VIII ZR 205/05, IHR 2009, 70 Rn. 28; Urteil vom\n11. Juli 1980 - I ZR 192/78, NJW 1981, 457, juris Rn. 12 ff.; OLG Stuttgart,\nZVertriebsR 2016, 233, 235 f. = IHR 2016, 246, 248 f., juris Rn. 29; OLG\nMünchen, ZVertriebsR 2016, 306, 308 = IHR 2016, 252, 254, juris Rn. 35 und\nUrteil vom 14. Juli 2016 - 23 U 3521/15, juris Rn. 36; OLG Oldenburg, Urteil\nvom 4. April 2011 - 13 U 27/10, juris Rn. 65 f.). Zur Begründung wird auf das\nunter demselben Datum verkündete Urteil des Senats in der Sache\nVII ZR 32/17 Bezug genommen.\n\n19 4. Das Berufungsgericht hat nach diesen Maßgaben zutreffend angenommen, dass der Anspruch des Klägers auf Erteilung eines Buchauszugs für\ndie von der Beklagten bis zum 30. November 2011 getätigten Geschäfte, für die\nder Kläger möglicherweise nach § 7 des Handelsvertretervertrags eine Provision endgültig beanspruchen kann und die im Dezember 2011 von der Beklagten\nabgerechnet worden sind oder jedenfalls abgerechnet werden konnten, verjährt\nist. Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren begann für die bis zum\n\nDezember 2011 abgerechneten Provisionen für diese Geschäfte gemäß\n§§ 195, 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen mit der\nFolge, dass der Buchauszugsanspruch für diese Provisionen am 31. Dezember\n2014 verjährt war. Die erst im Jahr 2015 erhobene Stufenklage des Klägers hat\ndie Verjährung dieses Anspruchs danach nicht gehemmt.\n\nIII.\n\n20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nEick Kartzke Graßnack\n\nSacher Brenneisen\n\nVorinstanzen:\nLG Arnsberg, Entscheidung vom 12.05.2016 - I-8 O 116/15 -\nOLG Hamm, Entscheidung vom 30.01.2017 - I-18 U 95/16 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-08-03/vii-zr-39-17","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":10},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 87c","ref_norm":"87c","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 202","ref_norm":"202","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 271","ref_norm":"271","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 87a","ref_norm":"87a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-08-03/vii-zr-39-17","retrieved":"2026-10-24 07:59:56.868354+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-08-03/vii-zr-39-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"7. 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