{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-03_NA_2017-08-03_III_ZR_445_16_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:030817BIIIZR445.16.0","court":"BGH","senate":"3. Zivilsenat","decided":"2017-08-03","aktenzeichen":"III ZR 445/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIII ZR 445/16\nvom\n\n3. August 2017\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2017:030817BIIIZR445.16.0\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. August 2017 durch den\nVorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink, Dr. Remmert und\nReiter sowie die Richterin Pohl\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts München - 20. Zivilsenat - vom 3. August 2016 - 20 U 1675/16 - wird als unzulässig\nverworfen.\n\nDie Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen\n(§ 97 Abs. 1 ZPO).\n\nDer Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde beträgt bis 19.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Kläger nimmt die Beklagte im Zusammenhang mit seiner mittelbaren\nKommanditbeteiligung an einem geschlossenen Filmfonds auf Schadensersatz\nin Anspruch. Er begehrt - soweit für die Festsetzung des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer von Bedeutung - die Zahlung von\n10.388,88 € sowie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn von\n\nsämtlichen Verpflichtungen und steuerlichen Nachteilen freizustellen, die ihm\ndurch die Zeichnung seiner Kommanditbeteiligung entstanden sind und noch\nentstehen werden.\n\n2 Mit Beitrittserklärung vom 2. Mai 2005 beteiligte sich der Kläger in Höhe\nvon 20.000 € zuzüglich 3 % Agio als mittelbarer Kommanditist an der E.\nP. M. GmbH & Co. KG IV. Zugleich bot er der Beklagten, die\nals Treuhandkommanditistin der Fondsgesellschaft und Mittelverwendungskontrolleurin fungierte, den Abschluss eines Treuhandvertrags an, der durch die\nAnnahme des Beteiligungsangebots durch die hierzu bevollmächtigte Komplementärin der Fondsgesellschaft zustande kam. Konzeptionsgemäß zahlte er\nlediglich 50 % der Einlage ein. Die andere Hälfte der Einlage (nebst Agio), insgesamt also 10.600 €, finanzierte er durch Zeichnung einer Inhaberschuldverschreibung, die er an die E. P. A. GmbH verkaufte. Das dafür\nfällige Entgelt wurde sodann auf ein Konto der Fondsgesellschaft überwiesen.\n\n3 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das Ersturteil aufgehoben und die Beklagte antragsgemäß verurteilt, wobei es den Streitwert für das Berufungsverfahren auf\n20.988,88 € festgesetzt hat. Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die\nBeklagte Beschwerde gemäß § 544 ZPO eingelegt.\n\nII.\n\n4 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der gemäß § 26\nNr. 8 Satz 1 EGZPO für diesen Rechtsbehelf erforderliche Mindestbetrag der\nBeschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht ist.\n\n5 1. Es obliegt grundsätzlich dem Beschwerdeführer, darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des\nBerufungsurteils in einem Umfang erstreben will, der die Wertgrenze von\n20.000 € übersteigt. Maßgebend für die Bewertung der Beschwer der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor\ndem Berufungsgericht (Senat, Beschlüsse vom 18. Dezember 2014 - III ZR\n221/13, BeckRS 2015, 00748 Rn. 2 und vom 27. Oktober 2016 - III ZR 300/15,\nBeckRS 2016, 19428 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017 - II ZR\n177/15, BeckRS 2017, 100946 Rn. 5). Der Senat ist an die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts nicht gebunden (z.B. Senat, Beschluss vom 4. Mai\n2017 - III ZR 615/16, BeckRS 2017, 110837 Rn. 3; BGH, Beschlüsse vom\n8. November 2016 - II ZR 8/16, BeckRS 2016, 20392 Rn. 5 und vom 10. Januar\n2017 aaO; jew. mwN).\n\n6 2. Durch die Verurteilung zur Zahlung ist die Beklagte in Höhe von\n10.388,88 € beschwert. Der Wert der Beschwer durch die Feststellung der Freistellungsverpflichtung beträgt nicht mehr als 8.480 €.\n\n7 a) Der Kläger hat hinsichtlich des Freistellungsantrags eine positive Feststellungsklage erhoben. Entscheidend für die Bemessung des Werts einer entsprechenden Verurteilung ist, in welcher Höhe die Beklagte mit einer (späteren)\nInanspruchnahme durch den Kläger rechnen muss. Sodann ist, da es sich (nur)\num einen Feststellungsausspruch handelt, nach ständiger Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs ein Abschlag in Höhe von 20 % vorzunehmen (z.B. Senat,\nBeschlüsse vom 27. Oktober 2016 aaO Rn. 10 und vom 4. Mai 2017 aaO;\nBGH, Beschluss vom 10. Januar 2017 aaO Rn. 7).\n\n8 b) Nach dem Vortrag des Klägers in der Klageschrift und dem darauf Bezug nehmenden Vorbringen der Beklagten in der Beschwerdebegründung muss\nder Kläger mit einer Inanspruchnahme (durch die Fondsgesellschaft, die Gesellschaftsgläubiger oder die Finanzbehörden) bis zu einer Höhe von maximal\n10.600 € rechnen. Nur insoweit kann er Freistellung von der Beklagten verlangen. Nach Abzug eines Abschlags von 20 Prozent verbleiben 8.480 € als zu\nberücksichtigende Beschwer der Beklagten.\n\n9 Nach alledem erreicht die Gesamtbeschwer der Beklagten nicht einen\n19.000 € übersteigenden Wert.\n\nHerrmann Tombrink Remmert\n\nReiter Pohl\n\nVorinstanzen:\nLG München I, Entscheidung vom 10.03.2016 - 29 O 7598/15 -\nOLG München, Entscheidung vom 03.08.2016 - 20 U 1675/16 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-08-03/iii-zr-445-16","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-08-03/iii-zr-445-16","retrieved":"2026-10-24 07:58:13.469356+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-08-03/iii-zr-445-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Zivilsenat","date":"2017-08-03","dockets":["III ZR 445/16"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:030817BIIIZR445.16.0","ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-03_NA_2017-08-03_III_ZR_445_16_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:030817BIIIZR445.16.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 03.08.2017 – III ZR 445/16","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-08-03/iii-zr-445-16","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts München - 20. Zivilsenat - vom 3. August 2016 - 20 U 1675/16 - wird als unzulässig\nverworfen.\n\nDie Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen\n(§ 97 Abs. 1 ZPO).\n\nDer Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde beträgt bis 19.000 €.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/97","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"97","label":"§ 97 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/544","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"544","label":"§ 544 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:58:13.469356+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}