{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2017-05-03_2_StR_364_16_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:030517B2STR364.16.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2017-05-03","aktenzeichen":"2 StR 364/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 364/16\nvom\n3. Mai 2017\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2017:030517B2STR364.16.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 1. a) und 3. auf dessen Antrag, und des Beschwerdeführers am 3. Mai 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 4. März 2016, soweit es ihn betrifft,\n\na) im Schuldspruch dahingehend klargestellt, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen, hiervon in zwei\nFällen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie der Beihilfe zum\nunerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig\nist;\n\nb) im Strafausspruch und im Ausspruch über die Einziehung\nsowie\n\nc) im Ausspruch über den Verfall des Wertersatzes, insoweit mit\nden zugehörigen Feststellungen,\n\naufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten des „unerlaubten Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen, hiervon in zwei\nFällen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zur unerlaubten\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge“ schuldig gesprochen\nund ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Ferner hat\nes eine Einziehungsentscheidung getroffen und wegen eines Betrages in Höhe\nvon 80.000 € den Verfall von Wertersatz angeordnet.\n\n2 Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte\nRevision des Angeklagten führt zu der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen\nSchuldspruchkorrektur (I.) und zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs (II.).\n\nI.\n\n3 Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge führt zu der aus dem\nBeschlusstenor ersichtlichen Schuldspruchkorrektur. Im Übrigen erweist sich\ndie Revision als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n4 1. Ausweislich des in das Hauptverhandlungsprotokoll aufgenommenen\nUrteilstenors wurde der Angeklagte S. des „unerlaubten Handeltreibens mit\n\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen, hiervon in drei Fällen\nin Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge, sowie der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr\nvon Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge“ schuldig gesprochen. Demgegenüber lautete die dem Protokoll angefügte Urteilsformel dahin, dass der Angeklagte unter anderem der tateinheitlich in zwei Fällen begangenen unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. Eine\nBerichtigung des am 3. Mai 2016 fertiggestellten Hauptverhandlungsprotokolls\nist nicht erfolgt. Bei Widersprüchen zwischen der in das Hauptverhandlungsprotokoll aufgenommenen und der in den Urteilsgründen wiedergegebenen Urteilsformel ist die Formel im Hauptverhandlungsprotokoll maßgeblich (Meyer-Goßner/Schmitt StPO 60. Aufl. § 268 Rn. 18 mwN). Damit ist der Angeklagte\nder tateinheitlich in drei Fällen begangenen unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen. Die Feststellungen\ntragen, worauf der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift zu Recht hingewiesen hat, jedoch nur die Annahme von zwei im Verhältnis der Tateinheit zum\nunerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge stehenden Fällen der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln. Der Schuldspruch war daher entsprechend abzuändern.\n\n5 2. Im Übrigen ist die Revision des Angeklagten gegen den Schuldspruch\nunbegründet. Dies gilt auch für die tatrichterliche Bewertung, der Angeklagte\nhabe sich – auch – im Fall II. 5 der Urteilsgründe der mittäterschaftlichen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht.\n\n6 a) Den Tatbestand der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln erfüllt,\nwer ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BtMG Betäubungsmittel über die\ndeutsche Hoheitsgrenze ins Inland verbringt (BGH, Urteil vom 22. Juli 1992\n– 3 StR 35/92, BGHSt 38, 315, 317 f.). Nach ständiger Rechtsprechung verlangt der Tatbestand der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln kein eigenhändiges Verbringen der Betäubungsmittel in die Bundesrepublik Deutschland. Als Täter einer Betäubungsmitteleinfuhr kommt deshalb nicht nur derjenige in Betracht, der das Rauschgift eigenhändig ins Inland verbringt. Mittäter\nkann auch sein, wer die Betäubungsmittel von anderen Personen über die\ndeutsche Hoheitsgrenze bringen lässt (BGH, Beschluss vom 8. November 1989\n– 3 StR 377/89, NStZ 1990, 130). Die bloße Veranlassung der Einfuhr genügt\nfür die Annahme mittäterschaftlicher Einfuhr freilich nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass der Betroffene einen Tatbeitrag erbringt, der sich bei wertender Betrachtung nicht bloß als Förderung fremden Tuns, sondern als Teil der zur\nTatbestandsverwirklichung führenden Tätigkeit aller Mitwirkenden darstellt, und\ndie Tathandlung der anderen als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheinen\nlässt (st. Rspr.; Senat, Urteil vom 15. März 2017 – 2 StR 23/16; vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 1989 – 3 StR 377/89, NStZ 1990, 130). Wesentliche,\nin eine wertende Gesamtbetrachtung einzubeziehende Gesichtspunkte sind\ndabei der Grad seines Tatinteresses, der Umfang der Tatbeteiligung, die Tatherrschaft oder der Wille zur Tatherrschaft. Bezugspunkt dieser wertenden Beurteilung ist dabei der Einfuhrvorgang selbst (Senat, Urteil vom 15. März 2017\n– 2 StR 23/16; BGH, Beschluss vom 2. Juni 2015 – 4 StR 144/15, BGHR BtMG\n§ 30 Abs. 1 Nr. 4; Beschluss vom 25. Februar 2015 – 4 StR 16/15, NStZ 2015,\n346; Beschluss vom 27. Mai 2014 – 3 StR 137/14, StV 2015, 633; Beschluss\nvom 11. Juli 1991 – 1 StR 357/91, BGHSt 38, 32, 33 mwN). Der Hintermann,\nder in seinem Interesse die unerlaubte Einfuhr der mit seinem Geld erworbenen\noder zu bezahlenden Betäubungsmittel veranlasst, kann danach je nach Sach-\n\nlage Mittäter, Anstifter oder Gehilfe sein (BGH, Urteil vom 22. Juli 1992 – 3 StR\n35/92, BGHSt 38, 315, 319; BGH, Beschluss vom 31. März 1992 – 4 StR\n112/92, NStZ 1992, 339).\n\n7 b) Gemessen hieran ist die Annahme mittäterschaftlicher Einfuhr im Fall\nII. 5. der Urteilsgründe nicht zu beanstanden. Der Angeklagte hatte sich am\nVortag gemeinsam mit dem nicht revidierenden Mitangeklagten U. und dem\ngesondert verfolgten T. nach V. begeben und bei seinem Lieferanten zwei\nKilogramm Marihuana bestellt, um es in der Folgezeit gewinnbringend weiterzuveräußern. Auf Weisung des Angeklagten holten U. und T. das Rauschgift am Folgetag bei dem Lieferanten in V. ab, zahlten den vereinbarten\nKaufpreis und transportierten das Rauschgift in ihrem Fahrzeug zur niederländisch-deutschen Grenze. Kurz vor Erreichen der Grenze übergaben beide das\nRauschgift an einen Kurier, der das Rauschgift übernahm und es in seinem\nFahrzeug über die Grenze nach Deutschland verbrachte. Vor diesem Hintergrund begegnet die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei Mittäter der\nEinfuhr gewesen, weil er das Rauschgift persönlich bestellt, die Abholung des\nRauschgifts am Folgetag veranlasst und damit bestimmenden Einfluss auf Zeitpunkt und Modalitäten der Einfuhr genommen hat, (noch) keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\nII.\n\n8 1. Der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\n9 a) Das Landgericht hat die Einziehung der beiden im Eigentum des Angeklagten stehenden Kraftfahrzeuge Mercedes Benz sowie Seat Leon, die der\nAngeklagte zur Tatbegehung genutzt hat, rechtsfehlerfrei auf § 74 Abs. 1,\n\nAbs. 2 Nr. 1 StGB gestützt. Eine Maßnahme nach dieser Vorschrift hat strafähnlichen Charakter und stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar\n(vgl. Senat, Beschluss vom 12. März 2013 – 2 StR 43/13, StV 2013, 565; BGH,\nBeschluss vom 16. Februar 2012 – 3 StR 470/11, NStZ-RR 2012, 169; Fischer\nStGB 64. Aufl. § 74 Rn. 2). Wird dem Täter auf diese Weise ein ihm zustehender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert entzogen, so ist dies deshalb\nein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafe und insoweit im Wege einer Gesamtbetrachtung der den Täter\ntreffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen (BGH, aaO; BGH,\nBeschluss vom 27. September 2011 – 3 StR 296/11, NStZ-RR 2011, 370; Beschluss vom 20. Juli 2011 – 5 StR 234/11, StV 2011, 726; Beschluss vom\n20. September 1988 – 5 StR 418/88, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich\n16; Urteil vom 12. Oktober 1993 – 1 StR 585/93, StV 1994, 76).\n\n10 b) Dies hat das Landgericht nicht erkennbar bedacht. Den Wert der Kraftfahrzeuge, bei denen es sich ersichtlich um solche von nicht unerheblichem\nWert handelt, hat es offen gelassen und im Rahmen der Strafzumessung nicht\nberücksichtigt. Der Senat kann deshalb nicht ausschließen, dass das Landgericht, hätte es die oben dargelegten Grundsätze beachtet, die von dem Angeklagten verwirkten Einzelstrafen und damit auch die Gesamtstrafe milder bemessen hätte.\n\n11 2. Der Wegfall des Strafausspruchs führt auch zur Aufhebung der an sich\nrechtsfehlerfreien Einziehungsentscheidungen, denn diese stehen mit der Bemessung der Strafe in einem untrennbaren inneren Zusammenhang (BGH, Beschluss vom 16. Februar 2012 – 3 StR 470/11, NStZ-RR 2012, 169, 170).\n\n12 3. Die den aufgehobenen Strafaussprüchen jeweils zugrunde liegenden\nFeststellungen werden von dem Rechtsfehler nicht berührt und können daher\nbestehen bleiben. Ergänzende, hierzu nicht in Widerspruch tretende Feststellungen sind möglich.\n\nIII.\n\n13 Die Anordnung des Verfalls des Wertersatzes über einen Geldbetrag in\nHöhe von 80.000 € kann keinen Bestand haben.\n\n14 Das Landgericht hat festgestellt, dass „der Gegenwert“ des vom Angeklagten aus den Taten Erlangten in Höhe von 105.600 € „nicht mehr in Gänze“\nin seinem Vermögen vorhanden ist. Es hat deshalb „in Anwendung der Härtefallvorschrift des § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB“ davon abgesehen, Verfall in Höhe\ndes Gesamtbetrags anzuordnen und hat den Wertersatzverfall daher auf\n80.000 € beschränkt. Eine „weitergehende Abmilderung wegen unbilliger Härte“\nhat es abgelehnt.\n\n15 Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat keine\nFeststellungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Angeklagten getroffen. Soweit es im Rahmen der Ermessensentscheidung nach\n§ 73c Abs. 1 Satz 2 StGB auf die „im Rahmen der relativ umfassenden Überwachung zutage getretenen Lebensverhältnisse des Angeklagten“ abstellt, ist\ndies in Ermangelung näherer Darlegungen hierzu in den schriftlichen Urteilsgründen nicht nachvollziehbar. Dem angefochtenen Urteil ist – auch in seinem\nGesamtzusammenhang – nicht zu entnehmen, in welchem Umfang noch wertmäßig aus den Taten Erlangtes im Vermögen des Angeklagten vorhanden und\n\nsomit die Ausübung tatrichterlichen Ermessens überhaupt erst eröffnet ist (vgl.\nBGH, Beschluss vom 16. Juli 2015 – 4 StR 265/15, NStZ-RR 2015, 307).\n\n16 Vor dem Hintergrund dieser unzureichenden Feststellungen und Wertungen vermag der Senat weder zu prüfen, ob das Landgericht von seinem Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht noch ob es eine unbillige Härte zutreffend ausgeschlossen hat. Zwar ist – worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat – eine „unbillige Härte“ im Sinne dieser Vorschrift erst gegeben,\nwenn die Anordnung des Verfalls schlechthin ungerecht wäre und das Übermaßverbot verletzen würde. Bezugspunkt dieser Prüfung ist die Frage, wie sich\ndie Verfallsanordnung auf das davon betroffene Vermögen auswirken würde. In\nAnsehung des Fehlens jeglicher Darlegungen hierzu vermag der Senat nicht zu\nprüfen, ob das Tatgericht das genannte Merkmal rechtsfehlerfrei ausgelegt hat.\n\n17 Die Sache bedarf daher im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung\nund Entscheidung.\n\nKrehl Eschelbach Zeng\n\nBartel Grube","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-05-03/2-str-364-16","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-05-03/2-str-364-16","retrieved":"2026-10-24 07:53:15.775552+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-05-03/2-str-364-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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