{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:021117U3STR360.17.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2017-11-02","aktenzeichen":"3 StR 360/17","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n3 StR 360/17\nvom\n\n2. November 2017\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Totschlags\n\nECLI:DE:BGH:2017:021117U3STR360.17.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. November\n2017, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nBecker,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nGericke,\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Spaniol,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Tiemann,\nDr. Berg\nals beisitzende Richter,\n\nRichterin am Landgericht\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 13. März 2017\nwerden verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die\nKosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen\nder Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu der Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt.\n\nI.\n\n2 Nach den Feststellungen versorgte der arbeitslose Angeklagte, der eine\nSpielleidenschaft entwickelt hatte, neben dem ehelichen Haushalt und seiner\ndemenzkranken Schwiegermutter auch die 79-jährige später getötete Frau\nM. , die ihm im Gegenzug finanzielle Zuwendungen - u.a. eine Schenkung\nin Höhe von 10.000 €, ein Darlehen über 20.000 €, das der Angeklagte nur unregelmäßig bedienen konnte, sowie ein \"Kostgeld\" von 200 € monatlich - zu-\n\nkommen ließ und sowohl Vorsorge- als auch Kontovollmacht erteilt hatte. Am\nTattag fuhr die später Getötete - wie an den meisten Tagen - zum Haus des\nAngeklagten, um dort zu Mittag zu essen. Hier kam es, nachdem er für sie Besorgungen gemacht und 1.500 € von ihrem Konto abgehoben hatte, aus unbekannten Gründen zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und\nder dann Getöteten, in deren Verlauf er ihr in Tötungsabsicht einen blauen\nMüllsack über den Kopf stülpte und eng am Hals und im Bereich der unteren\nGesichtshälfte mit Klebeband fixierte, so dass sie erstickte. Die Leiche verpackte er in zwei weitere Müllsäcke und vergrub sie im Wald, wo sie erst nahezu\nsechs Monate später aufgefunden wurde. Dann zahlte er die vom Konto der\nGeschädigten abgehobenen 1.500 € auf das Konto seiner Ehefrau ein und\nüberwies hiervon noch in der Nacht 750 € an einen Dienstleister für Online-Spiele; weitere 725 € zahlte er auf die ausstehende Monatsmiete für seine\nWohnung. Am Folgetag begab sich der Angeklagte nochmals zur Wohnung der\nGetöteten und entwendete einige Schmuckstücke im Wert von insgesamt\n3.000 €, die er noch am gleichen Tag an eine Scheideanstalt schickte. Die\nSchuldfähigkeit des Angeklagten war zum Tatzeitpunkt weder durch seine Leidenschaft für Glücksspiel noch durch seine durch die Überforderung bei der\nVersorgung der Schwiegermutter und eine depressive Grundstimmung bedingte\npsychische Labilisierung beeinträchtigt.\n\n3 Die Strafkammer konnte sich nicht die Überzeugung verschaffen, dass\nder Angeklagte aus Habgier oder heimtückisch tötete.\n\nII.\n\n4 Die jeweils auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten\nRevisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten greifen die Beweiswürdigung an. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft ist die Strafkammer\nvorschnell aufgrund des Grundsatzes \"in dubio pro reo\" von einer streitbedingten Spontantat ausgegangen, obwohl eine geplante Tötung aus Habgier nahegelegen habe. Der Angeklagte beanstandet die Überzeugungsbildung des\nLandgerichts zu seiner Täterschaft und sieht es schon als nicht rechtsfehlerfrei\nbelegt an, dass Frau M. eines unnatürlichen Todes gestorben ist.\n\n5 Den Rechtsmitteln ist der Erfolg zu versagen.\n\n6 Die Beweiswürdigung ist vom Gesetz dem Tatrichter übertragen (§ 261\nStPO). Es obliegt daher allein ihm, sich unter dem umfassenden Eindruck der\nHauptverhandlung ein Urteil über die Schuld des Angeklagten zu bilden. Seine\nSchlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie möglich sind. Ebenso ist es allein Sache des Tatrichters, die Bedeutung und das\nGewicht der einzelnen Indizien in der Gesamtwürdigung des Beweisergebnisses zu bewerten. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob\ndem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher\nHinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder\nan die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten überhöhte Anforderungen\nstellt. Liegen solche Rechtsfehler nicht vor, hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Überzeugungsbildung auch dann hinzunehmen, wenn eine abweichende Würdigung der Beweise möglich oder sogar näher liegend gewesen wäre.\nEbenso wenig kann das Revisionsgericht auf der Grundlage einer abweichenden Beurteilung der Bedeutung einer vom Tatrichter vertretbar bewerteten In-\n\ndiztatsache in dessen Überzeugungsbildung eingreifen (vgl. BGH, Urteile vom\n20. September 2012 - 3 StR 140/12, NStZ-RR 2013, 75, 77 mwN; vom 16. Mai\n2013 - 3 StR 45/13, NStZ-RR 2013, 242, 243).\n\n7 Daran gemessen ist gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts nichts\nzu erinnern. Sie beruht auf einer bewertenden Gesamtschau aller maßgeblichen objektiven und subjektiven Tatumstände des Einzelfalles. Die von der\nStrafkammer in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen sind weder\nlückenhaft, widersprüchlich oder unklar noch verstoßen sie gegen Denkgesetze\noder gesicherte Erfahrungssätze. Im Einzelnen:\n\n8 1. Entgegen der Auffassung des Angeklagten begegnet die Beweiswürdigung, auf der die Überzeugung der Strafkammer gründet, dass die Verstorbene keines natürlichen Todes gestorben ist, sondern - vom Angeklagten - getötet\nwurde, keinen rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat die Einlassung des\nAngeklagten, Frau M. in ihrer Wohnung tot aufgefunden und die Leiche\nbeseitigt zu haben, um ihr Weiterleben vorzutäuschen, damit er sich noch in\nden Besitz der 1.500 € habe bringen können, die sie ihm zuvor versprochen\ngehabt habe, als widerlegt angesehen. Zwar habe der rechtsmedizinische\nSachverständige aufgrund des Zustandes der Leiche einen Tod durch Fremdeinwirkung nicht sicher feststellen können. Auch hätte Frau M. durchaus\naufgrund ihrer Erkrankungen versterben können. Doch komme nach den Ausführungen des Sachverständigen ebenso ein Tod durch Ersticken in Betracht,\nda eine über den Kopf der Leiche gezogene Mülltüte im Bereich der unteren\nGesichtshälfte und des Halses mit Klebeband fest verschnürt war. Dass der\nAngeklagte Frau M. tatsächlich durch Ersticken zu Tode brachte, ergibt\nsich nach der Auffassung der Strafkammer aus den erheblichen Unklarheiten\nund Widersprüchen in seinen Einlassungen sowie aus einer Reihe von Indizien,\ndie dafür sprächen, dass die später Getötete am Tattag nicht etwa zu Hause\n\ngeblieben, sondern - wie nahezu täglich - zum Angeklagten gefahren war und\ndieser in ihrem Auftrag Besorgungen gemacht, u.a. Geld abgehoben, hatte.\nDagegen ist - wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift im Einzelnen\ndargelegt hat - nach den dargestellten Maßstäben aus Rechtsgründen nichts zu\nerinnern. Soweit die Revision des Angeklagten die Bewertung einzelner Indizien\ndurch das Landgericht in Frage stellt, nimmt sie eine eigene Beweiswürdigung\nvor, die revisionsrechtlich nicht beachtlich ist.\n\n9 2. Auch die Revision der Staatsanwaltschaft deckt keine Rechtsfehler\nzugunsten oder zulasten (§ 301 StPO) des Angeklagten auf.\n\n10 a) Entgegen dem Revisionsvorbringen der Staatsanwaltschaft ist das\nLandgericht nicht unter rechtsfehlerhafter Anwendung des Zweifelsatzes von\neiner situationsbedingten Spontantat ausgegangen. Es hat vielmehr dargelegt,\ndass es keine Umstände, die auf eine Planung der Tat hindeuten, erkannt habe.\nInsbesondere sei kein Motiv für eine geplante Tötung ersichtlich. Der Angeklagte habe sich zwar in finanziellen Schwierigkeiten befunden, was aber nicht ungewöhnlich gewesen sei. Vielmehr habe er in der Vergangenheit solche finanziellen Engpässe - gerade auch dank der Zuwendungen von Frau M. - bewältigen können. Seine Spielleidenschaft habe er zu steuern vermocht. Deshalb\nkönne nur ein Streit die Tat ausgelöst haben, wenn sich auch hierzu keine sicheren Feststellungen treffen ließen. Darüber hinaus sprechen nach der Auffassung des Landgerichts mehrere, im Einzelnen aufgeführte Indizien sogar\ngegen eine geplante Tat. Damit hat das Landgericht nicht zugunsten des Angeklagten ohne nähere Begründung eine Tatvariante unterstellt, für die konkrete\nAnhaltspunkte nicht vorhanden gewesen sind.\n\n11 b) Aufgrund der genannten Erwägungen hat das Landgericht auch eine\nTötung aus Habgier nicht feststellen können. Dabei hat es in den Blick genommen, dass der Angeklagte nur zu Lebzeiten der Frau M. auf weitere finanzielle Zuwendungen hoffen konnte, da diese ihn testamentarisch nicht begünstigen durfte. Davon dass der der Tötung vorausgegangene Streit finanzielle\nForderungen des Angeklagten, insbesondere im Hinblick auf das am Tattag im\nAuftrag der später Getöteten abgehobene Geld, zum Anlass hatte, hat sich das\nLandgericht mit nachvollziehbarer Begründung gerade nicht zu überzeugen\nvermocht (UA S. 62 f.). Der einen Zusammenhang seines Handelns mit der Erlangung der 1.500 € am Tattag behauptenden Einlassung des Angeklagten, die\nLeiche beseitigt zu haben, um das ihm von der Getöteten versprochene Geld\nabheben zu können, hat das Landgericht keinen Glauben geschenkt. Die\nSchlüsse der Kammer, die auf lückenlosen Erwägungen beruhen, sind jedenfalls möglich und damit revisionsrechtlich hinzunehmen.\n\n12 c) Schließlich ist die Beweiswürdigung der Strafkammer auch nicht deshalb lückenhaft, weil das Landgericht sich nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt hat, dass bei dem Angeklagten eine Cola-Flasche mit GBL-haltigem\nFelgenreiniger festgestellt worden ist, für deren Inhalt er keine Erklärung habe\nabgeben können, obgleich dies nach Auffassung der Revision eine vorangegangene Betäubung der später Getöteten mit GBL (\"k.o.-Tropfen\") für möglich\nerscheinen lasse. Denn die toxikologische Untersuchung der Leiche hat die\nEinnahme von GBL nicht belegen können, wenn auch eine solche nach Auffassung der Sachverständigen letztlich im Hinblick auf im Mageninhalt vorgefundene GBL/GHB-Spuren, deren Entstehung allerdings ebenso durch den Verwesungsprozess erklärt werden könnten, nicht auszuschließen war. Vor dem\nHintergrund dieses toxikologischen Untersuchungsergebnisses kam dem Umstand, dass der Angeklagte nicht erklären konnte, wie das GBL in die Cola-Flasche gelangt ist, für den Nachweis einer möglichen vorherigen Betäubung\n\nder später Getöteten nur eine geringe Bedeutung zu, zumal er angegeben hat,\nin der Vergangenheit wegen des darin enthaltenen GBL selbst Felgenreiniger\n- u.a. mit Cola verdünnt - eingenommen zu haben. Das Landgericht musste sich\ndeshalb insoweit zu einer Erörterung nicht gedrängt sehen.\n\n13 3. Da die danach rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen den Schuldspruch tragen und auch die Strafzumessung rechtlicher Überprüfung standhält,\nwaren die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft wie des Angeklagten zu verwerfen.\n\nBecker Gericke Spaniol\n\nTiemann Berg","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-11-02/3-str-360-17","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-11-02/3-str-360-17","retrieved":"2026-10-24 07:54:19.406647+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-11-02/3-str-360-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"2017-11-02","dockets":["3 StR 360/17"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:021117U3STR360.17.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:021117U3STR360.17.0"},"cite_as":"BGH, Urteil vom 02.11.2017 – 3 StR 360/17","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-11-02/3-str-360-17","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 13. März 2017\nwerden verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die\nKosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen\nder Staatskasse zur Last.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/261","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"261","label":"§ 261 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/301","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"301","label":"§ 301 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:54:19.406647+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}