{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2017-11-02_3_StR_431_17_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:021117B3STR431.17.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2017-11-02","aktenzeichen":"3 StR 431/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 431/17\nvom\n2. November 2017\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2017:021117B3STR431.17.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. November 2017\neinstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nLüneburg vom 16. Mai 2017 wird als unbegründet verworfen, da\ndie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben\nhat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und\ndie der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen\nnotwendigen Auslagen zu tragen.\n\nErgänzend bemerkt der Senat:\n\n1. Daraus, dass die Strafkammer einen zum Beweis der Tatsache gestellten Beweisantrag, dass sich der Angeklagte in der Zeit vom 23. August\n2014 bis zum 7. September 2014 nicht am Tatort in B. , sondern in dem\n300 Kilometer davon entfernten Ort K. aufgehalten habe, mit der Begründung abgelehnt hat, die unter Beweis gestellte Tatsache sei aus tatsächlichen\nGründen für die Entscheidung ohne Bedeutung, weil aufgrund der Angaben der\nGeschädigten davon auszugehen sei, dass der Angeklagte die ihm zur Last\ngelegten drei Taten des sexuellen Missbrauchs in den vom 31. Juli 2014 bis\nzum 7. September 2014 dauernden Sommerferien des Jahres 2014 begangen\nhabe, so dass insoweit die Zeit vom 31. Juli 2014 bis zum 22. August 2014 als\nTatzeitraum in Betracht komme, ergibt sich kein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin\n\nhat das Landgericht \"den mit der Anklage umgrenzten Tatzeitraum\" dadurch\nnicht \"nach Belieben ausgeweitet\". Denn schon mit der Anklage war dem Angeklagten vorgeworfen worden, die Missbrauchstaten sowie eine weitere Körperverletzung zum Nachteil der Nebenklägerin \"zwischen dem 25. August 2013\nund August 2014\" begangen zu haben.\n\n2. Die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte im Fall 2 der Urteilsgründe tateinheitlich mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, sexuellem\nMissbrauch eines Schutzbefohlenen und Körperverletzung auch einer sexuellen Nötigung schuldig sei, weil er die schutzlose Lage der Geschädigten ausgenutzt habe (§ 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF), hält rechtlicher Überprüfung nicht\nstand.\n\nNach den insoweit getroffenen Feststellungen folgte der Angeklagte der\nNebenklägerin ins Badezimmer und verriegelte die Badezimmertür von innen,\nehe er ihr mehrfach über der Kleidung an die Brust fasste und mit einem oder\nzwei Fingern so fest an ihrer Scheide rieb, dass es ihr Schmerzen bereitete.\nDadurch wird nicht belegt, dass der Angeklagte eine Lage ausgenutzt hat, in\nder die Nebenklägerin seiner Einwirkung schutzlos ausgeliefert war. Denn diese\nTatvariante setzt voraus, dass das Opfer gerade aus Furcht vor möglichen Gewalteinwirkungen des Täters von Widerstand absieht (BGH, Urteil vom\n25. Januar 2006 - 2 StR 345/05, BGHSt 50, 359, 366 mwN); dies lässt sich den\nUrteilsgründen nicht entnehmen.\n\nAuf diesem Mangel beruht das Urteil indes nicht. Denn aus der zugleich\ngetroffenen Feststellung, dass der Angeklagte die Nebenklägerin \"daran hinderte\", die Badezimmertür zu entriegeln und wegzulaufen, ergibt sich, dass er\nihr gegenüber Gewalt angewendet hat (§ 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF), so dass\nder Schuldspruch unter diesem Gesichtspunkt Bestand hat.\n\n§ 265 StPO steht dem nicht entgegen. Es ist auszuschließen, dass sich\nder Angeklagte nach einem entsprechenden rechtlichen Hinweis anders hätte\nverteidigen können.\n\nBecker Schäfer Gericke\n\nTiemann Hoch","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-11-02/3-str-431-17","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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