{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:021117B3STR411.17.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2017-11-02","aktenzeichen":"3 StR 411/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 411/17\n\nvom\n2. November 2017\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2017:021117B3STR411.17.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) mit dessen Zustimmung und\nzu 2. auf dessen Antrag - am 2. November 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4,\n§ 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Kleve vom 7. April 2017 wird\n\na) die Einziehung auf die sichergestellten 1,9 Gramm Marihuana beschränkt,\n\nb) der Schuldspruch dahin ergänzt, dass der Angeklagte\ndes schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in\nTateinheit mit Verstoß gegen Weisungen während der\nFührungsaufsicht, der Einfuhr von Betäubungsmitteln,\ndes Erwerbs von Betäubungsmitteln und des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in vier Fällen jeweils\nin Tateinheit mit vorsätzlichem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs ohne Versicherungsschutz schuldig ist.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen der\nNebenklägerin zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Verstoß gegen Weisungen während der\nFührungsaufsicht, Einfuhr von Betäubungsmitteln, Erwerbs von Betäubungsmitteln und Fahrens ohne Fahrerlaubnis in vier Fällen jeweils in Tateinheit mit\nGebrauch eines Kraftfahrzeugs ohne Versicherungsschutz zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt und 1,9 Gramm Marihuana sowie eine Marihuana-Mühle eingezogen. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf\ndie Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne\ndes § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts hat der Senat gemäß § 421\nAbs. 1 Nr. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen von der Einziehung\nder Marihuana-Mühle abgesehen, weil die Urteilsausführungen nicht hinreichend belegen, dass diese Tatmittel der verfahrensgegenständlichen Taten\nwar.\n\n3 Da sowohl § 21 StVG als auch § 6 PflVG vorsätzlich und fahrlässig begangen werden können, hat der Senat auf Anregung des Generalbundesanwalts den Schuldspruch entsprechend der festgestellten subjektiven Tatseite\nergänzt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 260 Rn. 24 mwN).\n\n4 Der geringfügige Teilerfolg gibt keinen Anlass für eine Ermäßigung der\nGebühr oder eine teilweise Überbürdung der notwendigen Auslagen auf die\nStaatskasse gemäß § 473 Abs. 4 StPO.\n\nBecker Schäfer Gericke\n\nTiemann Hoch","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-11-02/3-str-411-17","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 421","ref_norm":"421","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"PflVG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-11-02/3-str-411-17","retrieved":"2026-10-24 07:54:19.449655+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-11-02/3-str-411-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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