{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:020317U4STR397.16.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2017-03-02","aktenzeichen":"4 StR 397/16","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n4 StR 397/16\n\nvom\n\n2. März 2017\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2017:020317U4STR397.16.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. März 2017,\nan der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Franke\nals Vorsitzender,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nRoggenbuck,\nRichter am Bundesgerichtshof\nBender,\nDr. Quentin,\nDr. Feilcke\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Landgericht\nals Vertreter des Generalbundesanwalts,\n\nRechtsanwältin\nals Verteidigerin,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 29. Januar 2016 wird verworfen.\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum Handeltreiben\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr\nverurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die hiergegen mit\nder Sachrüge geführte Revision der Angeklagten bleibt ohne Erfolg.\n\n2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts begab sich die Angeklagte\ngemeinsam mit ihrem Lebensgefährten, dem bereits rechtskräftig Verurteilten\nA. , am 25. September 2014 nach Z. , wo dieser einem Abnehmer Amphetamin verkaufen wollte. Die Angeklagte hatte Kenntnis von dem\ngeplanten Betäubungsmittelgeschäft. Sie trug das 3.853 g wiegende und 361 g\nAmphetaminbase enthaltende Amphetamingemisch, das mit zwei Kunststofftüten umhüllt war und sich zuvor im Kühlschrank der gemeinsamen Wohnung\nbefunden hatte, in ihrer Handtasche. Sie begleitete A. , um als Paar\nunverdächtig zu wirken und mit dem Amphetamin in einem Schnellrestaurant zu\nwarten, während A. seinen Abnehmer zunächst ohne das Betäu-\n\nbungsmittel treffen wollte. Bis zu A. ‘ Rückkehr stellte die Angeklagte\ndie Tasche mit dem Amphetamin auf ihrem Schoß ab. Als dieser gemeinsam\nmit dem Abnehmer zurückkehrte, stieg die Angeklagte zu ihnen in ein Fahrzeug, entnahm auf A. ‘ Geheiß ihrer Handtasche das Amphetamin und\nlegte es auf die Rückbank.\n\n3 2. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf einer rechtsfehlerfreien\nBeweiswürdigung.\n\n4 a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO). Ihm allein obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt,\ndass sie möglich sind. Die revisionsgerichtliche Prüfung ist auf die Prüfung beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar\noder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze\nverstößt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 22. November 2016 – 1 StR 329/16;\nund vom 12. Februar 2015 – 4 StR 420/14, NStZ-RR 2015, 148, jeweils mwN).\n\n5 b) Derartige Rechtsfehler liegen nicht vor. Das Landgericht hat sich in\nrechtsfehlerfreier Weise davon überzeugt, dass die Angeklagte – entgegen ihrer\nEinlassung – Kenntnis von dem Grund der Fahrt nach Z. und dem in\nihrer Handtasche befindlichen Betäubungsmittel hatte. Der von der Strafkammer aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme gezogene Schluss darauf,\ndass der Angeklagten die maßgeblichen Umstände bekannt waren, ist tragfähig\nbegründet und nachvollziehbar.\n\n6 Soweit sich die Angeklagte eingelassen hat, keinen ungewöhnlichen Geruch aus ihrer Handtasche wahrgenommen zu haben, hat das Landgericht dies\nals widerlegt angesehen. Das von der Angeklagten transportierte Amphetamingemisch – das mit einer erheblichen Menge Milchzucker gestreckt und noch\nfeucht war – ist von mehreren Zeugen als „stark riechend“, „penetrant riechend“\nbzw. „stinkend“ beschrieben worden (UA 14, 22). Ein von der Strafkammer eingeholtes medizinisches Sachverständigengutachten hat ergeben, dass der Geruchssinn der Angeklagten weder aufgehoben noch wesentlich eingeschränkt\nist. Vor diesem Hintergrund ist die Überzeugung des Landgerichts, dass die\nAngeklagte das in ihrer Handtasche befindliche Amphetamin auch gerochen hat\n(UA 22), aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Diese Einschätzung hält\nsich innerhalb des dem Tatgericht bei der Beweiswürdigung eingeräumten Beurteilungsspielraums. Darauf, dass die Angeklagte den geruchlich wahrnehmbaren Stoff aufgrund des Geruchs konkret als Amphetamin identifiziert hätte,\nhat das Landgericht nicht abgestellt.\n\n7 Gegen die weiteren vom Landgericht für seine Überzeugungsbildung,\ndass die Angeklagte vom Inhalt ihrer Handtasche Kenntnis hatte, herangezogenen Umstände ist von Rechts wegen ebenfalls nichts zu erinnern. So hat\ndas Landgericht etwa den Umstand, dass die Angeklagte während des\nWartens im Schnellrestaurant ihre (schwere) Handtasche auf ihrem Schoß abstellte, als Beleg dafür gewertet, dass die Angeklagte den Inhalt der Tasche\nschützen wollte. Auch war der Angeklagten nach eigenen Angaben bekannt,\ndass A. bereits in der Vergangenheit mit Drogen zu tun hatte. Überdies hat es die Strafkammer als lebensfremd erachtet, dass die Angeklagte\nzwar das ungewöhnlich hohe Gewicht ihrer Handtasche bemerkt und ihren Lebensgefährten nach deren Inhalt gefragt haben will, sich dann aber mit dessen\n\nAntwort „Frag lieber nicht nach“ begnügt und auch während des Wartens im\nSchnellrestaurant nicht in die Tasche hineingesehen haben will.\n\n8 3. Auch im Übrigen halten der Schuld- und der Strafausspruch des angefochtenen Urteils rechtlicher Nachprüfung stand.\n\nFranke Roggenbuck Bender\n\nQuentin Feilcke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-03-02/4-str-397-16","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-03-02/4-str-397-16","retrieved":"2026-10-24 07:55:20.173395+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-03-02/4-str-397-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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