{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:020317BVZR172.16.0","court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2017-03-02","aktenzeichen":"V ZR 172/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZR 172/16\nvom\n\n2. März 2017\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2017:020317BVZR172.16.0\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. März 2017 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch,\nden Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf\n\nbeschlossen:\n\nDem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die\nVersäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gewährt.\n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des\n5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. September\n2015 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 350.000 €.\n\nGründe:\n\n1 1. Bei Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde warf die Rechtssache\ndie in der Rechtsprechung der Instanzgerichte umstrittene Rechtsfrage auf, ob\nund unter welchen Voraussetzungen einer Vollstreckungsgegenklage, die auf\nverjährte Grundschuldzinsen beschränkt ist, deretwegen die Zwangsvollstreckung nicht betrieben wird, das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Dieser Zulassungsgrund ist indessen zwischenzeitlich entfallen, weil die Frage durch Urteil\ndes Senats vom 21. Oktober 2016 (V ZR 230/15, WM 2016, 2381 ff.) entschie-\n\nden worden ist. Die Revision des Klägers wäre dennoch zuzulassen, wenn sie\nnach der Klärung der Rechtsfrage durch den Senat Aussicht auf Erfolg hätte;\nsonst ist sie zurückzuweisen (BVerfGK 18, 105, 112).\n\n2 2. Dieser zweite Fall liegt hier vor.\n\n3 a) Der Senat hat die Frage nicht in dem von dem Kläger für richtig gehaltenen, sondern im entgegengesetzten Sinne entschieden. Danach kann das\nRechtsschutzbedürfnis ausnahmsweise zu verneinen sein, wenn der Schuldner\nwährend eines laufenden, aufgrund einer Sicherungsgrundschuld betriebenen\nZwangsversteigerungsverfahrens eine Vollstreckungsabwehrklage erhebt, die\ner auf die Verjährung eines Teils der Grundschuldzinsen stützt. Dies setzt voraus, dass der Gläubiger nicht wegen der verjährten Zinsen vollstreckt; ferner\nmüssen Indizien vorliegen, die in einer Gesamtwürdigung den sicheren Schluss\nerlauben, dass die Vollstreckungsabwehrklage ausschließlich prozesszweckfremden Zielen dient (Senat, Urteil vom 21. Oktober 2016 - V ZR 230/15, WM\n2016, 2381 Rn. 23).\n\n4 b) Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Berufungsgericht\nrechtsfehlerfrei festgestellt. Die Beklagte vollstreckt nicht wegen der verjährten\nZinsen. Darüber hinaus sind Indizien festgestellt, die in einer Gesamtwürdigung\nden sicheren Schluss erlauben, dass der Kläger ausschließlich prozesszweckfremde Ziele verfolgt. Die Vollstreckungsgegenklage ist danach erst kurz vor\ndem im Versteigerungsverfahren anberaumten Termin, in dem die Entscheidung über einen Zuschlag verkündet werden sollte, erhoben worden. Dies\nrechtfertigt den Schluss, dass die Klage zur Unzeit erhoben wurde (vgl. Senat,\nUrteil vom 21. Oktober 2016 - V ZR 230/15, WM 2016, 2381 Rn. 27). Der Hinweis der Nichtzulassungsbeschwerde auf den Vortrag des Klägers, er habe\n\nseinen Prozessbevollmächtigen erst kurz zuvor das Mandat erteilt, führt zu keiner anderen Bewertung. Daraus ergibt sich nicht die Notwendigkeit, kurzfristig\neine Vollstreckungsgegenklage zu erheben, da das Versteigerungsverfahren\nnicht wegen der verjährten Zinsen betrieben wurde. Darüber hinaus legt das\nBerufungsgericht seiner Würdigung zugrunde, dass die Beklagte ausdrücklich\nauf die verjährten Zinsen verzichtet hat. Dass der Verzicht erst nach Klageerhebung erfolgte, ist schon deshalb unerheblich, weil der Kläger ihn nicht zum\nAnlass genommen hat, eine Erledigungserklärung abzugeben (vgl. Senat, Urteil\nvom 21. Oktober 2016 - V ZR 230/15, WM 2016, 2381 Rn. 28 f.).\n\n5 c) Die angefochtene Entscheidung ist auch im Übrigen frei von Rechtsfehlern. Sie wirft auch keine sonstigen Fragen auf, die eine Entscheidung des\nRevisionsgerichts erforderten.\n\n6 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstandswert entspricht dem Nennbetrag der vor dem 1. Januar 2007 entstandenen Zinsforderungen aus den Grundschuldurkunden.\n\nStresemann Schmidt-Räntsch Kazele\n\nHaberkamp Hamdorf\n\nVorinstanzen:\nLG Arnsberg, Entscheidung vom 06.03.2015 - I-2 O 238/14 -\nOLG Hamm, Entscheidung vom 22.09.2015 - I-5 U 46/15 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-03-02/v-zr-172-16","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-03-02/v-zr-172-16","retrieved":"2026-10-24 07:59:19.337903+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-03-02/v-zr-172-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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