{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-05_NA_2017-02-02_V_ZR_49_15_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:020217BVZR49.15.0","court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2017-02-02","aktenzeichen":"V ZR 49/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZR 49/15\nvom\n\n2. Februar 2017\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2017:020217BVZR49.15.0\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 2017 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und\nWeinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf\n\nbeschlossen:\n\nDer Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens\nfür die Vergütung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten\nzu 1 und 2 beträgt 304.523,55 €.\n\nGründe:\n\n1 1. Das Landgericht hat - soweit hier von Interesse - die Beklagten zu 1\nund 2 verurteilt, der Löschung einer Auflassungsvormerkung zuzustimmen und\nauf die Rechte aus der Eintragungsbewilligung für die Auflassungsvormerkung\nzu verzichten, dies allerdings nur Zug um Zug gegen Zahlung von\n191.951,93 €. Die Klage auf Zahlung von 106.030,79 € durch die Beklagten\nzu 1 bis 3 und von weiteren 151.635,79 € durch die Beklagten zu 1 und 2 hat es\nabgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers, mit der er\nsich gegen die Zug-um-Zug-Verurteilung und die Abweisung der Zahlungsanträge gewandt hat, zurückgewiesen. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers - von den abgewiesenen 151.635,79 € hat er nur noch einen Betrag von\n116.624,91 € weiterverfolgt - ist insoweit ebenfalls erfolglos geblieben. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens für die Gerichtsgebühren ist gemäß\n§ 39 Abs. 1 GKG auf 438.849,28 € festgesetzt worden. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 1 und 2 beantragt, den Gegenstandswert bezüglich\nseiner anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen.\n\n2 2. Der Antrag ist nach § 33 Abs. 1 Alt. 1 RVG zulässig. Bei der Bemessung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1 und 2 ist neben den mit 106.030,79 € und mit\n116.624,91 € bezifferten Anträgen der auf Zustimmung zur Löschung der Auflassungsvormerkung und auf Verzicht auf die Rechte aus der Eintragungsbewilligung für die Auflassungsvormerkung gerichtete Klageantrag zu berücksichtigen. Für die verlangte Zustimmung zur Löschung der Auflassungsvormerkung\nist von einem Viertel des vom Kläger angegebenen Verkehrswertes des Grundstücks in Höhe von 272.892,84 € (vgl. zu diesem Regelwert Senat, Beschluss\nvom 14. Februar 1973 - V ZR 179/72, NJW 1973, 654, 655 unter III.; Zöller/\nHerget, ZPO, 31. Aufl., § 3 Rn. 16 unter \"Auflassungsvormerkung\") auszugehen, den insoweit auch die Instanzgerichte bei ihrer Festsetzung des Gegenstandswerts in Ansatz gebracht haben. Damit ergibt sich ein Betrag von\n68.223,21 €. Für den darüber hinaus verlangten Verzicht auf die Rechte aus der\nEintragungsbewilligung für die Auflassungsvormerkung ist - in Übereinstimmung\nmit den Instanzgerichten - ein Zwanzigstel des Verkehrswertes anzusetzen (§ 3\nZPO), so dass sich ein weiterer Betrag von 13.644,64 € ergibt. Da sich somit\nder Wert dieses Klageantrages auf 81.867,85 € beläuft, ist dieser für den Gebührenstreitwert maßgebend. Zwar übersteigt der Wert des streitigen Gegenrechts mit 191.951,93 € den Wert des klägerischen Interesses an der Abgabe\nder Willenserklärungen. Der Gebührenstreitwert ist aber durch den Wert des\nKlageantrages begrenzt (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1990 - II ZR 89/90,\nNJW-RR 1991, 1083; vgl. auch BGH, Beschluss vom 7. April 2009 - VIII ZB\n94/08, NJW-RR 2010, 492).\n\n3 3. Damit ergibt sich unter Berücksichtigung der beiden Zahlungsanträge\nfür die anwaltliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1\nund 2 ein Gesamtbetrag von 304.523,55 €.\n\nStresemann Brückner Weinland\n\nKazele Hamdorf\n\nVorinstanzen:\nLG München I, Entscheidung vom 07.05.2014 - 25 O 330/05 -\nOLG München, Entscheidung vom 19.01.2015 - 21 U 2286/14 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-02-02/v-zr-49-15","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-02-02/v-zr-49-15","retrieved":"2026-10-24 07:59:18.929284+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-02-02/v-zr-49-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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