{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2017-02-02_4_StR_553_16_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:020217B4STR553.16.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2017-02-02","aktenzeichen":"4 StR 553/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 553/16\n\nvom\n2. Februar 2017\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen besonders schweren Raubes\n\nECLI:DE:BGH:2017:020217B4STR553.16.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Februar 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 26. Juli 2016 aufgehoben, soweit\neine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten\nin einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen diese Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge\ngestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349\nAbs. 2 StPO.\n\n2 Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 2. Dezember\n2016 ausgeführt:\n\n„Soweit das Landgericht die – sich nach den getroffenen Feststellungen aufdrängende – Prüfung und Entscheidung der Frage der\nUnterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach\n§ 64 StGB unterlassen hat, kann das Urteil jedoch keinen Bestand\nhaben. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert\ndie Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2\nSatz 3 StPO; BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2015 – 1 StR\n564/15 –; Urteil vom 10. April 1990 – 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5, 9).\nDiese ist nicht wirksam vom Rechtsmittelangriff ausgenommen\nworden (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 2015 – 2 StR 139/15) und unterliegt daher der revisionsrechtlichen Überprüfung.\n\n1. Die Urteilsgründe lassen insbesondere einen Hang des Angeklagten und eine Anlasstat im Sinne des § 64 StGB als nahe\nliegend erscheinen.\n\nHinsichtlich eines Hangs des Angeklagten, Alkohol im Übermaß\nzu konsumieren, ergibt sich dies bereits aus den vom Landgericht getroffenen Feststellungen zu dessen Vorverurteilungen\n(UA S. 3-6, 7). Danach wurde dieser seit dem Jahr 2011 – und\ndamit seit dem Zeitpunkt seiner Einreise nach Deutschland\nim selben Jahr (UA S. 3) – wiederholt wegen Vollrauschs und\nTrunkenheit im Verkehr zu Geld- und Freiheitsstrafen verurteilt.\nDie bei den jeweiligen Taten festgestellten Blutalkoholkonzentrationen lagen zwischen 2,13 und 3,22 Promille und damit\ndeutlich in einem Bereich, in dem eine erhebliche Gewöhnung\ndes Angeklagten an Alkohol zumindest nahe liegt. … Das\nLandgericht geht hier selbst aufgrund der unter Alkoholeinfluss\nbegangenen Vorstrafen, der Feststellungen zum Konsum von\neiner Flasche Wodka à 0,7 Liter sowie zwei Flaschen Bier\nà 0,5 Liter durch den Angeklagten im Verlauf des Tattags (UA\n\nS. 6), dessen errechneter maximaler Blutalkoholkonzentration\nvon 2,55 Promille im Tatzeitpunkt (UA S. 11) sowie der Tatsache, dass keiner der zur Tat oder zum Nachtatverhalten des\nAngeklagten vernommenen Zeugen Ausfallerscheinungen bei\ndiesem beobachten konnte (UA S. 10-11), von einer Alkoholgewöhnung aus.\n\nDer erforderliche symptombedingte Zusammenhang zwischen\nder Tat und dem Hang des Angeklagten drängt sich dabei\nschon aufgrund der eigenen Angaben des Angeklagten zu seinen Beweggründen für die Tatbegehung auf. Vom Landgericht\nhierzu befragt, erklärte der Angeklagte, er führe seine spontane\nIdee, die Tankstelle zu überfallen, auf den vorangegangenen\nAlkoholkonsum zurück (UA S. 8).\n\n2. Da die Begehung weiterer hangbedingter erheblicher Straftaten\ndurch den Angeklagten im Hinblick auf die obigen Ausführungen zumindest wahrscheinlich erscheint, war die Prüfung unerlässlich, ob die gegenständliche Tat auf einen Hang des Angeklagten zurückgeht, berauschende Mittel im Übermaß zu sich\nzu nehmen und ob auch die weiteren Voraussetzungen für eine\nUnterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gegeben sind. Den bisher getroffenen Feststellungen ist insoweit\nnicht zu entnehmen, dass die Maßregelanordnung jedenfalls\ndeswegen ausscheiden müsste, weil es an der hinreichend\nkonkreten Aussicht eines Behandlungserfolges (§ 64 Satz 2\nStGB) fehlt. Das Urteil ist daher insoweit zur Nachholung einer\nPrüfung der Anordnung der Maßregel aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.\n\nDer Rechtsfehler nötigt nicht zur Aufhebung des rechtsfehlerfreien Strafausspruchs. Wegen der grundsätzlich nicht bestehenden Wechselwirkung zwischen Strafe und Maßregel\nnach § 64 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2015\n– 1 StR 564/15 –; Urteil vom 20. September 2011 – 1 StR\n\n120/11 –, NStZ-RR 2012, 72 m.w.N.) ist auszuschließen, dass\ndie Strafe niedriger ausgefallen wäre, wenn das Landgericht\nzugleich die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet hätte.“\n\n3 Dem kann sich der Senat nicht verschließen. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen können bestehen bleiben. Neue Feststellungen können getroffen werden, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen.\n\nSost-Scheible Roggenbuck Cierniak\n\nBender Feilcke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-02-02/4-str-553-16","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-02-02/4-str-553-16","retrieved":"2026-10-24 07:55:19.911758+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-02-02/4-str-553-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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