{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2017-08-01_4_StR_275_17_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:010817B4STR275.17.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2017-08-01","aktenzeichen":"4 StR 275/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 275/17\n\nvom\n1. August 2017\nin der Strafsache\ngegen\n\nalias:\n\nwegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge\n\nECLI:DE:BGH:2017:010817B4STR275.17.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. August 2017 gemäß\n§ 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO beschlossen:\n\n1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte in dem\nFall II.1 der Urteilsgründe wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen\ndie Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen\ndes Angeklagten der Staatskasse zur Last.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 25. Januar 2017\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte\ndes bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen\nschuldig ist;\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe\naufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach §§ 460, 462\nStPO zu treffen ist.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n4. Die Entscheidung über die verbleibenden Kosten des\nRechtsmittels bleibt dem für das Nachverfahren nach den\n§§ 460, 462 StPO zuständigen Gericht vorbehalten.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen\n– unter Freispruch im Übrigen – zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren\nund sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner\nauf die ausgeführte Sachrüge gestützten Revision.\n\n2 1. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts\ngemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte in dem Fall II.1 der\nUrteilsgründe wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist. Dies hat die aus der\nBeschlussformel ersichtliche Änderung des Schuldspruchs zur Folge.\n\n3 2. Der Wegfall der für diese Tat verhängten Einzelstrafe von drei Jahren\nFreiheitsstrafe berührt die Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs\nMonaten. Zwar könnte angesichts der Höhe der Einsatzstrafe, die fünf Jahre\nund sechs Monate beträgt, und der weiteren Einzelstrafe von fünf Jahren die\nGesamtfreiheitsstrafe durchaus angemessen sein; jedoch kann der Senat nicht\nvöllig ausschließen, dass die Strafkammer ohne die Verurteilung des Angeklagten in dem Fall II.1 der Urteilsgründe eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.\n\n4 3. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO\nGebrauch, die Entscheidung über den Gesamtstrafenausspruch dem Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO zuzuweisen. Eine Verweisung in das Beschlussverfahren kann auch dann erfolgen, wenn – wie hier – im Revisionsverfahren\neine Einzelstrafe durch Einstellung in Wegfall kommt und nur deshalb über die\n\nGesamtstrafe neu zu befinden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2014\n– 4 StR 537/13, NStZ-RR 2014, 222).\n\n5 4. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat\nim verbleibenden Umfang keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nSost-Scheible Cierniak Bender\n\nQuentin Feilcke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-08-01/4-str-275-17","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-08-01/4-str-275-17","retrieved":"2026-10-24 07:55:22.450801+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-08-01/4-str-275-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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