{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:010617BVZB42.17.0","court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2017-06-01","aktenzeichen":"V ZB 42/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 42/17\nvom\n\n1. Juni 2017\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nECLI:DE:BGH:2017:010617BVZB42.17.0\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 2017 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch\nund Weinland, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss\nder 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom\n31. Januar 2017 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Am 10. November 2016 reiste der Betroffene ohne gültige Papiere und\nEinreisedokumente mit dem Zug aus Österreich nach Deutschland ein, wo er\nbei einer grenzpolizeilichen Kontrolle festgenommen wurde. Er gab an, ägyptischer Staatsangehöriger zu sein. Die beteiligte Behörde ordnete am selben Tag\ndie Zurückschiebung des Betroffenen nach Österreich an, befristete das Einreiseverbot auf den 10. November 2018 und schob ihn nach Österreich zurück.\nAm Abend desselben Tages reiste dieser erneut mit dem Zug aus Österreich\nohne gültige Papiere in das Bundesgebiet ein. Er wurde wieder festgenommen\nund gab diesmal an, tunesischer Staatsangehöriger mit den eingangs dieses\nBeschlusses festgestellten Personalien zu sein. Die beteiligte Behörde ordnete\n\nmit Bescheid vom 11. November 2016 die Abschiebung des Betroffenen nach\nTunesien an und beantragte die Anordnung von Haft für sechs Monate zur Sicherung dieser Abschiebung.\n\n2 Mit Beschluss vom 11. November 2016 hat das Amtsgericht gegen den\nBetroffenen Haft zur Sicherung der verfügten Abschiebung für die Dauer von\nsechs Monaten angeordnet. Am 20. Dezember 2016 hat der Betroffene die\nAufhebung der Haft beantragt. Das Amtsgericht hat diesen Antrag als Beschwerde gewertet und unter Nichtabhilfe dem Landgericht vorgelegt. Dieses\nwies die beteiligte Behörde zunächst darauf hin, dass die Ausführungen zur\nbeantragten Dauer der Haft unzureichend sein könnten, gab die vermeintliche\nBeschwerde dann aber dem Amtsgericht zur Entscheidung über den Aufhebungsantrag zurück. Das Amtsgericht hat den Aufhebungsantrag mit Beschluss\nvom 11. Januar 2017 zurückgewiesen. Die Beschwerde des Betroffenen ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde möchte der - am 8. März 2017\nabgeschobene - Betroffene die Feststellung der Rechtswidrigkeit der über den\n20. Dezember 2016 hinausgehenden Haft erreichen.\n\nII.\n\n3 Das Beschwerdegericht hält den Haftaufhebungsantrag für unbegründet.\nEin solcher Antrag könne nur auf neue Umstände, nicht aber auf Einwände gegen die Anordnung der Haft gestützt werden. Der Bundesgerichtshof habe dies\nin früheren Entscheidungen zwar anders gesehen. Es erachte diese Rechtsprechung aber insbesondere wegen der Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom\n10. April 2014 (V ZB 110/13) und vom 15. September 2016 (V ZB 43/16) für\nüberholt. Deshalb könne sich der Betroffene weder darauf stützen, dass die\nerforderliche Dauer der Haft in dem Haftantrag der beteiligten Behörde nicht\nausreichend begründet worden sei, noch darauf, dass es an einer Unterrichtung\nder konsularischen Vertretung Tunesiens fehle. Beides betreffe die ursprüngli-\n\nche Haftanordnung und könne im Haftaufhebungsverfahren nicht mehr gerügt\nwerden. Nach Erlass der Haftanordnung eingetretene Umstände, die ihre Aufhebung erforderten, lägen nicht vor.\n\nIII.\n\n4 Diese Erwägungen halten im entscheidenden Punkt einer rechtlichen\nPrüfung nicht stand.\n\n5 1. Die gegebene Begründung trägt die Zurückweisung des Haftaufhebungsantrags des Betroffenen nicht.\n\n6 a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der\nHaftaufhebungsantrag gemäß § 426 Abs. 1 FamFG nicht nur auf neue Umstände, sondern auch auf Einwände die Anordnung der Haft gestützt werden. Der\nSenat hat die unter Geltung des durch den heutigen § 426 FamFG abgelösten\n§ 10 FreihEntzG umstrittene Frage mit Beschluss vom 18. September 2008\n(V ZB 129/08, BGH-Report 2008, 1232) im beschriebenen Sinne entschieden\nund an der bisherigen Rechtsprechung auch unter Geltung von § 426 FamFG\nfestgehalten (Beschlüsse vom 28. April 2011 - V ZB 292/10, FGPrax 2011, 200\nRn. 17, vom 26. Mai 2011 - V ZB 318/10, juris Rn. 16, vom 15. Dezember 2011\n- V ZB 302/10, juris Rn. 13 und vom 29. November 2012 - V ZB 115/12, InfAuslR 2013, 158 Rn. 4). Er hat lediglich präzisiert, dass die formelle Rechtskraft der Entscheidung über die Haftanordnung nicht durch einen Antrag auf\nHaftaufhebung durchbrochen werden kann. Folge dessen ist, dass die Rechtswidrigkeit der Haft erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Haftaufhebungsantrags bei Gericht festgestellt werden kann (Senat, Beschluss vom\n29. November 2012 - V ZB 170/12, InfAuslR 2013, 157 Rn. 7); dies hat der Betroffene bei der Antragstellung beachtet.\n\n7 b) Diese Rechtsprechung hat der Senat nicht aufgegeben. Er ist von ihr\nauch nicht stillschweigend abgerückt. Etwas anderes ergibt sich entgegen der\nAuffassung des Beschwerdegerichts auch nicht aus den Beschlüssen des Senats vom 10. April 2014 (V ZB 110/13, juris) und vom 15. September 2016\n(V ZB 43/16, NVwZ 2016, 1824). Dies hat der Senat in seinem Beschluss vom\n1. Juni 2017 (V ZB 39/17 z. Veröff. best.) in einer gleich gelagerten Sache im\nEinzelnen erläutert; hierauf wird Bezug genommen.\n\n8 c) Von dieser Rechtsprechung abzuweichen geben die Erwägungen des\nBeschwerdegerichts keine Veranlassung.\n\n9 2. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts erweist sich auch nicht aus\neinem anderen Grund als richtig (§ 74 Abs. 2 FamFG).\n\n10 a) Der Betroffene macht im Ansatz zu Recht geltend, dass die Haftanordnung nicht hätte ergehen dürfen, weil es an einem zulässigen Haftantrag\nfehlte.\n\n11 b) Im Haftaufhebungsverfahren ist allerdings zu berücksichtigen, dass\nFehler im Haftanordnungsverfahren für die Zukunft heilbar sind. Deshalb ist eine rechtskräftige, aber mangels zulässigen Haftantrags rechtswidrige (rechtskräftig gewordene) Haftanordnung nicht aufzuheben, wenn die beteiligte Behörde die fehlenden Angaben im Aufhebungsverfahren nachholt und das mit dem\nAufhebungsverfahren befasste Gericht die erforderlichen Feststellungen nachholt; einer persönlichen Anhörung des Betroffenen nach § 420 FamFG bedarf\nes in diesem Fall nicht (dazu Senat, Beschluss vom 1. Juni 2017 - V ZB 39/17,\nz. Veröff. best.).\n\n12 c) Die von dem Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen die Zurückweisung des Haftaufhebungsantrags und des Antrags auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung für den Zeitraum ab dem\n20. Dezember 2016 nicht. Die Behörde hat allerdings die fehlenden Darlegungen zur erforderlichen Dauer der Haft nachgeholt. Der nachgeholte Vortrag ist\nauch ausreichend. Das Beschwerdegericht hat sich aber - von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent - mit diesem ergänzenden Vortrag nicht befasst\nund deshalb auch nicht festgestellt, ob die Haft auf dieser Grundlage und insbesondere auch im Hinblick auf die geänderte Einschätzung der beteiligten Behörde (fünf statt der beantragten und angeordneten sechs Monate) im Zeitpunkt\nseiner Entscheidung (noch) gerechtfertigt war.\n\nIV.\n\n13 Die Sache ist deshalb nicht zur Endentscheidung reif. Der Beschluss des\nBeschwerdegerichts ist aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung\nan das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.\n\nStresemann Schmidt-Räntsch Weinland\n\nGöbel Haberkamp\n\nVorinstanzen:\nAG Rosenheim, Entscheidung vom 11.01.2017 - 1 XIV 155/16 -\nLG Traunstein, Entscheidung vom 31.01.2017 - 4 T 296/17 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-06-01/v-zb-42-17","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":3},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 420","ref_norm":"420","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-06-01/v-zb-42-17","retrieved":"2026-10-24 07:59:19.919210+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-06-01/v-zb-42-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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