{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-01_NA_2017-06-01_I_ZR_194_15_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:010617BIZR194.15.0","court":"BGH","senate":"1. Zivilsenat","decided":"2017-06-01","aktenzeichen":"I ZR 194/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nI ZR 194/15\n\nvom\n\n1. Juni 2017\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2017:010617BIZR194.15.0\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 2017 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof.\nDr. Koch, Dr. Löffler und Feddersen\n\nbeschlossen:\n\nDie Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 2. März 2017 wird\nauf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist in der Sache nicht begründet.\n\n2 I. Der Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1\nGG ist durch das Senatsurteil vom 2. März 2017 nicht verletzt.\n\n3 1. Der Senat hat ausgeführt, die Frage, ob Getreide als Saatgut im Sinne\nvon § 3 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a SaatG vertrieben werde, sei mit Blick\nauf die tatsächliche Zweckbestimmung zur Zeit des Vertreibens zu beantworten. Um dem gesetzlichen Schutzzweck - den wettbewerblichen Interessen der\nSaatgutverbraucher - Rechnung zu tragen, sei es erforderlich, den gesamten\nVeräußerungstatbestand zu berücksichtigen. Sei für denjenigen, der das Saatgut gewerblich in Verkehr bringe, die von seinem Abnehmer später vorgenommene Aussaat des Konsumgetreides aufgrund objektiver Umstände voraussehbar, so liege damit eine \"Bestimmung\" zur Aussaat bereits im Zeitpunkt des In-\n\nverkehrbringens vor. Das Berufungsgericht habe solche objektiven Umstände in\ntatrichterlicher Würdigung festgestellt. Die Revision zeige insoweit keine\nRechtsfehler auf, sondern ersetze die tatrichterliche Würdigung in revisionsrechtlich unzulässiger Weise durch eine abweichende Beurteilung. Die Rüge\nder Revision, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Beklagten übergangen, sie habe im relevanten Zeitpunkt über zertifiziertes Saatgut verfügt und\nschon deshalb keinen Anlass für den Verkauf von Konsumware zu Saatzwecken gehabt, bleibe schon deshalb ohne Erfolg, weil das Berufungsgericht bei\nder Würdigung nicht auf eine mangelnde Fähigkeit der Beklagten zur Lieferung\nvon Saatgut abgestellt, sondern dies vielmehr offen gelassen habe. Entscheidend sei, dass die Verwertung als Saatgut für die Beklagte aufgrund objektiver\nUmstände voraussehbar gewesen sei, ohne dass es in diesem Zusammenhang\nauf ihre eigene Lieferfähigkeit von Saatgut angekommen sei. Die Bestimmung\ndes in Rede stehenden Getreides zur Aussaat habe das Berufungsgericht daraus folgern können, dass die Landwirte ihre Felder witterungsbedingt neu hätten bestellen müssen und die Beklagte aufgrund der langjährigen Geschäftsbeziehung mit dem betroffenen Landwirt gewusst habe, dass eine Verwendung\ndes verkauften Konsumgetreides als Futtermittel nicht in Betracht gekommen\nsei. Das Berufungsgericht habe dahinstehen lassen können, ob der Landwirt\nnach zertifiziertem Saatgut gefragt habe, weil sich aus den Umständen bereits\nhinreichende Anhaltspunkte für die beabsichtigte Aussaat ergeben hätten. Dass\nder Landwirt keine Viehhaltung betrieben habe, sei der Beklagten nach nicht zu\nbeanstandender Würdigung des Berufungsgerichts bekannt gewesen. Insoweit\nsei es auch nicht darauf angekommen, ob der Landwirt bereits früher Konsumware erworben habe. Auf die Höhe des Preises habe das Berufungsgericht\nebenso wenig entscheidend abgestellt wie auf die Bezeichnung des Getreides\nals \"Sommerweizen\". Bei der seinerzeitigen Situation, die dadurch gekennzeichnet gewesen sei, dass witterungsbedingt vielfach eine neue Aussaat erforderlich gewesen sei, habe die Beklagte nicht davon ausgehen dürfen, der\nLandwirt werde sich rechtstreu verhalten. Diese Sichtweise führe nicht zu einem\n\nVerkaufsverbot für Konsumware im Frühjahr und Herbst eines jeden Jahres.\nDie Revision berücksichtige insoweit nicht, dass der Beurteilung des Berufungsgerichts konkrete Umstände zugrunde gelegen hätten, die deutlich für eine beabsichtigte Aussaat gesprochen hätten.\n\n4 2. Die Beklagte macht geltend, mit diesen Ausführungen habe der Senat\nihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt.\n\n5 a) Der Senat habe sich nicht mit von der Beklagten in der Revisionsbegründung vorgetragenen objektiven Umständen auseinandergesetzt, die eine\nBestimmung zur Aussaat kontraindiziert hätten. Die Beklagte habe sowohl ihre\nLieferfähigkeit für zertifiziertes Saatgut als auch den Umstand geltend gemacht,\nder Landwirt habe sie nicht nach solchem Saatgut gefragt. Sie habe auch darauf verwiesen, der Landwirt habe bei ihr in der Vergangenheit mehrfach Konsumgetreide bezogen, ohne dass Anzeichen für eine Rechtsuntreue bestanden\nhätten. Indem der Senat dieses Vorbringen für unerheblich erachtet habe, habe\ner den Kern und die Tragweite des Beklagtenvortrags verkannt. Bei Berücksichtigung dieser Umstände habe die langjährige Geschäftsbeziehung ohne weiteres die Verdachtsmomente aufgewogen. Die vorgetragenen konkreten Gegebenheiten seien damit sehr wohl erheblich und aufklärungsbedürftig gewesen.\n\n6 Die Beklagte habe mit der Revisionsbegründung ferner vorgetragen, eine\netwaige Kenntnis davon, dass der Landwirt keine Tierhaltung mehr betrieben\nhabe, habe sie nicht mit einer Aussaat der Konsumware rechnen lassen müssen. Landwirte handelten auch mit Futtergetreide, und der Landwirt habe ggf.\neinen Zukauf tätigen müssen, um eigene Lieferpflichten zu erfüllen. Auch dieses Vorbringen habe der Senat nicht berücksichtigt.\n\n7 3. Die Gehörsrüge der Beklagten ist unbegründet.\n\n8 a) Die Bestimmung des Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer\n\ngerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern, und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt\nund bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (BVerfGE 86, 133, 144; BVerfG,\nNJW-RR 2004, 1710, 1712). Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.;\nBGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Die\nPartei hat auch keinen Anspruch darauf, dass das Gericht sich in dem von ihr\nfür richtig erachteten Sinn mit ihrem Vorbringen befasst (vgl. BGH, Beschluss\nvom 7. Juli 2011 - I ZB 68/10, GRUR 2012, 314 Rn. 12 - Medicus.log; Beschluss vom 3. April 2014 - I ZR 137/12, MarkenR 2014, 343 Rn. 2 - BAVARIA).\n\n9 b) Danach liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beklagten\nnicht vor. Der Senat hat sich mit dem von der Beklagten als übergangen gerügten Sachvortrag befasst, ihn jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Der Senat\nhat die von der Beklagten angeführten tatsächlichen Umstände berücksichtigt\nund sie in die revisionsrechtliche Überprüfung der tatrichterlichen Würdigung\ndurch das Berufungsgericht einbezogen.\n\n10 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nBüscher Schaffert Koch\n\nLöffler Feddersen\n\nVorinstanzen:\nLG Koblenz, Entscheidung vom 19.05.2014 - 15 O 197/13 -\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 09.09.2015 - 9 U 651/14 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-06-01/i-zr-194-15","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"SaatVerkG 1985","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-06-01/i-zr-194-15","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved":"2026-10-24 07:57:12.293599+00:00"}}