{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:010617BIZB4.16.0","court":"BGH","senate":"1. Zivilsenat","decided":"2017-06-01","aktenzeichen":"I ZB 4/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nI ZB 4/16\nvom\n\n1. Juni 2017\n\nin der Rechtsbeschwerdesache\n\nECLI:DE:BGH:2017:010617BIZB4.16.0\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 2017 durch die\nRichter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die\nRichterin Dr. Schwonke\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats\ndes Oberlandesgerichts Koblenz vom 11. Dezember 2015 wird auf\nKosten der Klägerin zurückgewiesen.\n\nWert: 2 Mio. €\n\nGründe:\n\n1 I. Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe der Nebenintervenientin\nunter Verstoß gegen das beihilferechtliche Durchführungsverbot (Art. 108\nAbs. 3 Satz 3 AEUV) Sonderkonditionen für die Nutzung des Flughafens Frankfurt-Hahn gewährt und an sie Zahlungen als \"Marketing-Support\" geleistet. Die\nauf Rückforderung, Unterlassung und Auskunft gerichtete Klage blieb vor dem\nLandgericht und dem Berufungsgericht mit der Begründung ohne Erfolg, es fehle an einer Anspruchsgrundlage für die Begehren der Klägerin. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben, weil das beihilferechtliche Durchführungsverbot zugunsten der Wettbewerber des Beihilfeempfängers Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB und Marktverhaltensregelung im Sinne\ndes § 4 Nr. 11 UWG aF (§ 3a UWG) ist (BGH, Urteil vom 10. Februar 2011\n- I ZR 136/09, BGHZ 188, 326 - Flughafen Frankfurt-Hahn).\n\n2 Im wiedereröffneten Berufungsverfahren hat das Berufungsgericht zur\nFrage der Bindungswirkung einer Entscheidung der Europäischen Kommission,\nein beihilferechtliches Hauptprüfverfahren zu eröffnen, eine Stellungnahme der\nEuropäischen Kommission eingeholt und ein Vorabentscheidungsersuchen an\nden Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet. Im Hinblick auf die Antworten der Kommission und des Gerichtshofs der Europäischen Union vertrat die\nKlägerin die Ansicht, die Eröffnungsentscheidung der Kommission sei hinsichtlich der Beihilfequalität einer den Gegenstand der Prüfung bildenden Maßnahme für das nationale Gericht bindend. Nachdem das Berufungsgericht in einem\nHinweisbeschluss vom 11. August 2014 seine vorläufige Rechtsauffassung mitgeteilt hatte, die nationalen Gerichte seien zur Prüfung der tatbestandlichen\nVoraussetzungen einer Beihilfe berufen und verpflichtet, lehnte die Klägerin die\nan dem Hinweisbeschluss beteiligten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Mit Beschluss vom 6. Oktober 2014 wurde das Ablehnungsgesuch\ndurch Richter des Vertretersenats für unbegründet erklärt.\n\n3 Am 1. Oktober 2014 erließ die Europäische Kommission eine das Beihilfeverfahren abschließende Entscheidung. Danach stellen insbesondere die der\nNebenintervenientin in \"Individualvereinbarungen\" gewährten Konditionen keine\nstaatlichen Beihilfen dar. Die Klägerin hat diese Entscheidung vor dem Gerichtshof der Europäischen Union angefochten.\n\n4 Wegen der weiteren Verfahrensbehandlung durch das Berufungsgericht\nstellte die Klägerin mehrere Befangenheitsanträge gegen die jeweils beteiligten\nRichter, die sämtlich ohne Erfolg blieben. Die Befangenheitsanträge vom\n13. Oktober und 11. November 2015 wurden durch Beschluss vom 16. November 2015 teils als unzulässig und im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen.\nDie an diesem Beschluss beteiligten Richter H., O. und Dr. M. lehnte die Klägerin mit Schriftsatz vom 26. November 2015 wegen Befangenheit ab. Darüber\nhinaus erhob die Klägerin gegen den Beschluss vom 16. November 2015 mit\n\nSchriftsatz vom 27. November 2015 Anhörungsrüge, die sie mit Schriftsatz vom\n8. Dezember 2015 begründete.\n\n5 In dem angefochtenen Beschluss vom 11. Dezember 2015 hat das Berufungsgericht durch die abgelehnten Richter H., O. und Dr. M. den Befangenheitsantrag der Klägerin aus dem Schriftsatz vom 26. November 2015 als unzulässig zurückgewiesen.\n\n6 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt\ndie Klägerin ihr Befangenheitsgesuch weiter.\n\n7 II. Das Berufungsgericht hat angenommen, das Ablehnungsgesuch vom\n26. November 2015 sei in mehrfacher Hinsicht offensichtlich unzulässig, so\ndass darüber in regulärer Besetzung unter Beteiligung der abgelehnten Richter\nzu entscheiden sei.\n\n8 Erstens sei das Ablehnungsgesuch unzulässig, weil es erst nach Abschluss des Verfahrens über die Befangenheitsgesuche der Klägerin vom\n13. Oktober 2015 und 11. November 2015 angebracht worden sei. Über die\nBefangenheitsanträge sei mit Beschluss vom 16. November 2015 letztinstanzlich entschieden worden. Die gegen diesen Beschluss erhobene Anhörungsrüge ändere daran nichts.\n\n9 Zweitens sei das Ablehnungsgesuch vom 26. November 2015 als Ablehnung eines gesamten Spruchkörpers eines Gerichts unzulässig. Zwar würden\ndie an dem Beschluss vom 16. November 2015 beteiligten Richter in dem Ablehnungsgesuch namentlich benannt, jedoch sprächen sowohl der Verlauf des\nVerfahrens in Bezug auf die bisherigen Befangenheitsanträge der Klägerin als\nauch die Begründung des jetzt vorliegenden Ablehnungsgesuchs dafür, dass es\nsich als Ablehnung des gesamten Spruchkörpers des Gerichts darstelle. Auf die\nBefangenheit aller an dem Beschluss vom 16. November 2015 beteiligten Richter werde allein aus der nach Meinung der Klägerin grob fehlerhaften Entschei-\n\ndungsbegründung geschlossen, ohne konkrete, auf eine Befangenheit dieser\nRichter hinweisende Anhaltspunkte aufzuzeigen.\n\n10 Drittens sei der Befangenheitsantrag vom 26. November 2015 offensichtlich unzulässig, weil es sich um ein weiteres grundloses, nur der Verschleppung\ndienendes Gesuch handele und die Ablehnung als taktisches Mittel verfahrensfremden Zwecken diene. Das sei rechtsmissbräuchlich. Die Rechtsmissbräuchlichkeit ergebe sich aus dem Vortrag der Klägerin, wie er im Zusammenhang\nmit verschiedenen Verfahrensvorfällen in der Akte dokumentiert sei.\n\n11 III. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist\nstatthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch sonst zulässig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.\n\n12 1. Gemäß § 45 Abs. 1 ZPO entscheidet über ein Ablehnungsgesuch das\nGericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. Gericht im\nSinne dieser Regelung ist der durch seine geschäftsplanmäßigen Vertreter ergänzte Spruchkörper (BGH, Beschluss vom 15. Juni 2010 - XI ZB 33/09,\nNJW-RR 2011, 427 Rn. 15; Beschluss vom 5. März 2011 - I ZR 58/00, BGH-Report 2001, 432, 433). Davon abweichend entscheidet bei eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen das Gericht unter\nMitwirkung der abgelehnten Richter (BGH, Beschluss vom 8. Januar 2015\n- V ZB 184/14, juris Rn. 2 mwN; Beschluss vom 8. Juli 2015 - XII ZA 34/15,\nFamRZ 2015, 1698 Rn. 2). In solchen Fällen eindeutig unzulässiger Ablehnungsgesuche gerät die Beteiligung der abgelehnten Richter nicht mit Art. 101\nAbs. 1 Satz 2 GG in Konflikt, weil die Prüfung des Ablehnungsgesuchs keine\nBeurteilung des eigenen Verhaltens voraussetzt und deshalb keine Entscheidung in eigener Sache erfolgt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. März\n2013 - 1 BvR 2853/11, juris Rn. 30; BGH, Beschluss vom 24. August 2015\n- NotZ (Brfg) 6/14, juris Rn. 2). Die Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs als\nunzulässig unter Mitwirkung des abgelehnten Richters kommt regelmäßig aller-\n\ndings nur dann in Betracht, wenn das Ablehnungsgesuch für sich allein - ohne\njede weitere Aktenkenntnis - offenkundig keine Ablehnung zu begründen vermag. Ist dagegen eine über die bloß formale Prüfung hinausgehende inhaltliche\nBewertung erforderlich, würde sich der abgelehnte Richter zum \"Richter in eigener Sache machen\"; eine unter Beteiligung des abgelehnten Richters erfolgende Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs als unzulässig kommt dann\nnicht in Betracht (BGH, Beschluss vom 24. August 2015 - NotZ (Brfg) 6/14, juris\nRn. 2).\n\n13 2. Nach diesen Grundsätzen lagen die Voraussetzungen für eine Verwerfung des Ablehnungsgesuchs der Klägerin als unzulässig unter Mitwirkung der\nabgelehnten Richter im Streitfall vor. Das Ablehnungsgesuch stellt sich jedenfalls als eindeutig unzulässige Ablehnung eines gesamten Spruchkörpers des\nGerichts dar, so dass es auf die weiteren vom Berufungsgericht für eine Entscheidung unter Beteiligung der abgelehnten Richter angeführten Gründe nicht\nmehr ankommt.\n\n14 Die Klägerin bezeichnet zwar die Mitglieder des Senats namentlich, die\nan dem Beschluss vom 16. November 2015 mitgewirkt haben. Dies ist aber\nauch unter Berücksichtigung des Gebots, das Ablehnungsgesuch vollständig zu\nerfassen und gegebenenfalls wohlwollend auszulegen, nicht als eine zulässige\nAblehnung einzelner Richter anzusehen. Denn die Klägerin hat, wie das Berufungsgericht im angefochtenen Beschluss im Einzelnen ausgeführt hat, das Ablehnungsgesuch vom 26. November 2015 lediglich mit ihrer Ansicht nach vorhandenen Verfahrensverstößen und offensichtlich fehlerhaften Entscheidungen\nbegründet, ohne konkrete, auf eine Befangenheit der einzelnen Mitglieder des\nSenats hinweisende Anhaltspunkte zu benennen. Dies genügt nicht zur Glaubhaftmachung eines Befangenheitsgrundes (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar\n2015 - V ZB 184/14, juris Rn. 4 mwN; BGH, FamRZ 2015, 1698 Rn. 4).\n\n15 Die Zugrundelegung einer der Partei ungünstigen Rechtsauffassung oder\nFehler in der Rechtsanwendung rechtfertigen als solche nicht die Besorgnis der\nBefangenheit (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR\n2012, 61 Rn. 7 mwN). Das gilt etwa für die von der Klägerin im Ablehnungsgesuch vom 26. November 2015 behauptete Verkennung der Bindungswirkung\neiner Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union, den Vorwurf eines unrichtigen Maßstabs für die Prüfung von Befangenheitsanträgen\noder die Behauptung eines verfahrensfehlerhaften Verzichts auf die Einholung\ndienstlicher Stellungnahmen der abgelehnten Richter. Eine Besorgnis der Befangenheit kommt erst in Betracht, wenn die Auslegung des Gesetzes oder\ndessen Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist\noder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite dieser Verfassungsgarantie in grundlegender Weise verkennt (BGH, NJW-RR 2012, 61\nRn. 7 mwN). Dafür sind dem Ablehnungsantrag vom 26. November 2015 keine\nkonkreten Anhaltspunkte zu entnehmen. So mussten weder die Eröffnungsentscheidung der Kommission noch der Inhalt der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union oder Einzelheiten des daran anschließenden\nweiteren Verfahrens des Berufungsgerichts in dessen Beschluss vom 16. November 2015 ausdrücklich Erwähnung finden. Die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs gegen Richter am Oberlandesgericht O. beruhte auf dessen alleiniger Begründung mit einer für unrichtig erachteten Rechtsansicht und nicht\nauf dem Vorwurf der Verfahrensverschleppung.\n\n16 Soweit das Berufungsgericht seine Beurteilung, das Ablehnungsgesuch\nder Klägerin stelle sich als unzulässige Ablehnung eines gesamten Spruchkörpers eines Gerichts dar, daneben auf zahlreiche Einzelheiten des Verfahrensablaufs seit dem 11. August 2014 unter vielfachen Bezugnahmen auf den Akteninhalt gestützt hat, geht dies zwar über eine den abgelehnten Richtern erlaubte bloße formale Prüfung hinaus (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom\n\n15. Juni 2015 - 1 BvR 1288/14, juris Rn. 17, 22). Dieser Rechtsfehler ist für den\nangefochtenen Beschluss aber nicht tragend.\n\n17 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nKoch Schaffert Kirchhoff\n\nLöffler Schwonke\n\nVorinstanzen:\nLG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 16.05.2007 - 2 O 441/06 -\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 11.12.2015 - 9 U 759/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-06-01/i-zb-4-16","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3a","ref_norm":"3a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 108","ref_norm":"108","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-06-01/i-zb-4-16","retrieved":"2026-10-24 07:57:12.104160+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-06-01/i-zb-4-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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