{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:010317BXZB6.15.0","court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2017-03-01","aktenzeichen":"X ZB 6/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nX ZB 6/15\nvom\n\n1. März 2017\n\nin dem Rechtsbeschwerdeverfahren\n\nbetreffend das Patent 10 2006 036 885\n\nECLI:DE:BGH:2017:010317BXZB6.15.0\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. März 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und die Richter Dr. Grabinski und Hoffmann, die Richterin Schuster und den Richter Dr. Deichfuß\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerden der Einsprechenden wird der Beschluss des 10. Senats (Technischen Beschwerdesenats) des\nBundespatentgerichts vom 24. Februar 2015 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das\nPatentgericht zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 A. Die Rechtsbeschwerdegegnerin ist eingetragene Inhaberin des\nam 4. August 2006 angemeldeten Patents 10 2006 036 885 betreffend ein Verfahren zum Betrieb einer automatischen Schiebetüranlage.\n\n2 Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:\n\n\"Verfahren zum Betrieb einer automatischen Schiebetüranlage mit mindestens einem Schiebeflügel, der mittels einer durch eine elektronische\nSteuerungseinrichtung angesteuerten Antriebseinrichtung antreibbar ist,\nwobei ein Überwachungsbereich, welcher beim Öffnen des Schiebeflügels von einer vertikalen Nebenschließkante des Schiebeflügels passiert\nwird, durch eine Sensoreinrichtung überwacht wird, indem die Sensoreinrichtung beim Vorhandensein eines Hindernisses in diesem Überwachungsbereich ein diesen Zustand anzeigendes Hindernissignal an die\nSteuerungseinrichtung abgibt, wodurch im Normalbetrieb ein sofortiges\nAbbremsen und Stoppen oder Reversieren des Schiebeflügels bewirkt\nwird, und\n\nwobei die Schiebetüranlage in einem Flucht- und Rettungsweg einsetzbar\nist, indem die Antriebseinrichtung so ausgebildet ist, dass im Notfallbetrieb der Flucht- und Rettungsweg nach Ansteuerung der Steuerungseinrichtung mit einem Notfallsignal freigebbar ist, indem der Schiebeflügel\ndurch die Steuerungseinrichtung von seiner Geschlossenlage in Richtung\nseiner Offenlage bewegt wird,\ndadurch gekennzeichnet,\ndass der Schiebeflügel (2) beim Auftreten des Hindernissignals, während\ndas Notfallsignal vorliegt, gezielt bis zum Stillstand in einem Stopppunkt\n(X1) abgebremst wird,\nwobei der Stopppunkt (X1) ausschließlich bei 80% oder zwischen 80%\neiner für eine in einem Flucht- und Rettungsweg einsetzbaren Schiebetüranlage (1) vorgegebenen Mindestöffnungsweite (XM) und der vollständigen Offenlage (X2) zugelassen ist.\"\n\n3 Die beiden Einsprechenden haben im Verfahren vor dem Patentamt geltend gemacht, der Gegenstand des Schutzrechts sei nicht patentfähig. Die Inhaberin hat das Patent in der erteilten Fassung und in der Fassung von drei\nHilfsanträgen verteidigt. Das Patentamt hat das Patent widerrufen. Die dagegen\nvon der Inhaberin beim Patentgericht eingelegte Beschwerde hat zur Aufhebung des Beschlusses des Patentamtes und zur Aufrechterhaltung des Patents\nin vollem Umfang geführt. Dagegen wenden sich die Einsprechenden mit ihren\nvom Patentgericht zugelassenen Rechtsbeschwerden, denen die Patentinhaberin entgegentritt.\n\n4 B. Die zulässigen Rechtsmittel führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Patentgericht.\n\n5 I. Das Patent betrifft ein Verfahren zum Betrieb einer automatischen\nSchiebetüranlage mit mindestens einem Schiebeflügel, der mittels einer durch\neine elektronische Steuerungseinrichtung angesteuerten Antriebseinrichtung\nantreibbar ist. Bei einem derartigen aus der deutschen Patentanmeldung\n196 53 026 (D1 = E2) bekannten Verfahren werde, so wird in der Beschreibung\nausgeführt, ein Überwachungsbereich, welcher beim Öffnen des Schiebeflügels\nvon einer vertikalen Nebenschließkante des Schiebeflügels passiert werde,\n\ndurch eine Sensoreinrichtung überwacht, indem diese bei Auftreten eines Hindernisses im Überwachungsbereich ein Hindernissignal an die Steuerungseinrichtung gebe, was ein sofortiges Abbremsen, Stoppen oder Reversieren des\nSchiebeflügels bewirke. Um in einem Flucht- und Rettungsweg einsetzbar zu\nsein, sei die Schiebetüranlage weiterhin so ausgestaltet, dass nach Ansteuerung der Steuerungseinrichtung mit einem Notfallsignal der Schiebeflügel von\neiner geschlossenen in Richtung einer offenen Lage bewegt werde. Da das\nHindernissignal dem Notfallsignal übergeordnet sei, könne dies jedoch bedeuten, dass das Erreichen einer geforderten Mindestöffnungsweite der Tür innerhalb einer vorgegebenen Maximalzeit nicht gewährleistet sei (Abs. 2).\n\n6 Aus der deutschen Offenlegungsschrift 10 2004 031 897 (E1 = D2) sei\nbekannt, dass bei Auftreten eines solchen Hindernissignals der Schiebeflügel\ndurch die Steuerungseinrichtung nach dem Durchlaufen der Beschleunigungsphase und einer verkürzten Hochgeschwindigkeitsphase in einer Bremsphase\nauf eine geringere Niedriggeschwindigkeit abgebremst werde und mit dieser\nNiedriggeschwindigkeit in seine vollständige Offenlage fahre. Durch dieses Verfahren sei zwar das Erreichen einer geforderten Mindestöffnungsweite der Tür\ninnerhalb einer vorgegebenen Maximalzeit gewährleistet, es bestehe aber das\nRestrisiko, dass Hindernisse durch die Nebenschließkante der sich mit Niedriggeschwindigkeit bewegenden Türflügel erfasst und gegebenenfalls eingeklemmt würden (Abs. 3).\n\n7 Dem Patent liegt vor diesem Hintergrund das Problem zugrunde, ein\nVerfahren zum Betrieb einer automatischen Schiebetüranlage vorzuschlagen,\nbei dem sowohl eine zuverlässige Freigabe des Fluchtwegs als auch eine Minimierung der von der Nebenschließkante des sich öffnenden Schiebeflügels\nausgehenden Gefahr gewährleistet sind (Abs. 4).\n\n8 Das soll nach Patentanspruch 1 durch folgendes Verfahren erreicht werden:\n\n1. Verfahren zum Betrieb einer automatischen Schiebetüranlage\nmit mindestens einem Schiebetürflügel, der mittels einer durch\neine elektronische Steuerungseinrichtung angesteuerten Antriebseinrichtung antreibbar ist.\n\n2. Ein Überwachungsbereich\n\n2.1 wird beim Öffnen des Schiebeflügels von einer vertikalen\nNebenschließkante des Schiebeflügels passiert und\n\n2.2 wird durch eine Sensoreinrichtung überwacht,\n\n2.2.1 indem die Sensoreinrichtung beim Vorhandensein\neines Hindernisses in diesem Überwachungsbereich ein diesen Zustand anzeigendes Hindernissignal an die Steuerungseinrichtung abgibt,\n\n2.2.2 wodurch im Normalbetrieb ein sofortiges Abbremsen und Stoppen oder Reversieren des Schiebeflügels bewirkt wird.\n\n3. Die Schiebetüranlage ist in einem Flucht- oder Rettungsweg\neinsetzbar.\n\n3.1 Die Antriebseinrichtung ist dazu so ausgebildet, dass\n\n3.1.1 im Notfallbetrieb der Flucht- und Rettungsweg\nnach Ansteuerung der Steuerungseinrichtung mit\neinem Notfallsignal freigebbar ist,\n\n3.1.2 indem der Schiebeflügel durch die Steuerungseinrichtung von seiner Geschlossenlage in Richtung\nseiner Offenlage bewegt wird.\n\n3.2 Beim Auftreten des Hindernissignals, während das Notfallsignal vorliegt, wird der Schiebeflügel (2) gezielt bis\nzum Stillstand in einem Stopppunkt (X1) abgebremst, der\nausschließlich zugelassen ist\n\n3.2.1 bei 80% oder\n\n3.2.2 in einem zwischen 80% einer für eine im Fluchtoder Rettungsweg einsetzbaren Schiebetüranlage\n(1) vorgegebenen Mindestöffnungsweite (XM) und\nder vollständigen Offenlage (X2) liegenden Bereich.\n\n9 Demnach soll erfindungsgemäß der Fluchtweg dadurch zuverlässig freigegeben und gleichzeitig die von der Nebenschließkante des sich öffnenden\nSchiebeflügels ausgehende Gefahr minimiert werden, dass die Freigabe des\nFluchtweges trotz eines gegebenenfalls bereits vorliegenden Hindernissignals\nzunächst abgebremst fortgesetzt wird, bis ein Stopppunkt (X1) erreicht wird, an\ndem die Schiebetür gezielt zum Stillstand kommt (Abs. 7). Ob die den Stopppunkt (X1) betreffende prozentuale Angabe von \"80%\" in Merkmal 3.2.1 sich auf\neine für eine im Flucht- oder Rettungsweg einsetzbare Schiebetüranlage (1)\nvorgegebene Mindestöffnungsweite (XM) oder die vollständige Offenlage (X2)\nbezieht, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Denn jedenfalls wird\ndurch die Merkmale 3.2.1 und 3.2.2 bestimmt, dass der Stopppunkt (X1) ausschließlich in einem Bereich zugelassen ist, der von 80% einer solchen Mindestöffnungsweite (XM) bis zur vollständigen Offenlage (X2) reicht.\n\n10 Dabei meint \"zugelassen\", dass der Anwender den Stopppunkt (X1), an\ndem die Schiebetür gezielt zum Stillstand gebracht werden soll, mittels der\nSteuerungseinrichtung innerhalb der Vorgaben der Merkmale 3.2.1 oder 3.2.2\nbestimmen kann. Entsprechend werden in der Beschreibung verschiedene\nMöglichkeiten der Bestimmung des Stopppunktes in Abhängigkeit von der Mindestöffnungsweite und/oder der vollständigen Offenlage vorgestellt. So kann\nbeispielsweise - wie in dem Diagramm in Figur 2 der Patentschrift veranschaulicht - die Mindestöffnungsweite (XM) der vollständigen Offenlage (X2) entsprechen und der Stopppunkt (X1) bei 80% der Mindestöffnungsweite (XM) bzw.\nvollständigen Offenlage (X2) liegen (Abs. 22). Die Mindestöffnungsweite (XM)\n\nkann aber - wie sich aus den Ausführungsbeispielen nach den Diagrammen in\nden Figuren 3 und 4 ergibt - auch kleiner als die vollständige Offenlage (X2)\nsein (Abs. 19, 23) und der Stopppunkt (X1) bei 80% der Mindestöffnungsweite\n(XM) (Abs. 24, Figur 3) oder bei der vollständigen Mindestöffnungsweite (XM)\n(Abs. 25, Figur 4) liegen.\n\n11 Mit dem Patentgericht ist unter dem erfindungsgemäßen Begriff der\n\"vorgegebenen Mindestöffnungsweite\" eine vom Anwender vorgegebene Weite\nzu verstehen, bis zu der die Tür im Notfallbetrieb mindestens zu öffnen ist. Der\ndemgegenüber von den Rechtsbeschwerden erhobene Einwand, die Mindestöffnungsweite sei bei dieser Auslegung nicht im Sinne eines absoluten\nWertes bestimmbar, ist zwar in der Sache zutreffend, führt aber zu keinem anderen Verständnis der Lehre aus Patentanspruch 1. Die erfindungsgemäße\n\"Mindestöffnungsweite\" ist kein absoluter, sondern ein bei Einrichtung des Verfahrens für den Notfallbetrieb vorzugebender und damit für den Verfahrensablauf nach dem Wortlaut des Merkmals 3.2.2 \"vorgegebener\" Wert. Für dieses\nVerständnis spricht, dass die Mindestöffnungsweite nach der Beschreibung\n\"z.B. 80% der vollständigen Öffnungsweite\" (Abs. 18, vgl. auch Abs. 23 ff., Figuren 3 und 4) erreichen, aber auch mit dieser identisch sein kann (Abs. 22,\nFigur 2), es also beim Anwender liegt, welchen Wert er für die Mindestöffnungsweite \"vorgibt\". Dem Anwender wird es dadurch ermöglicht, bei der Bestimmung der Mindestöffnungsweite sowohl normative Vorgaben als auch die\n- von einer Vielzahl von möglicher Gestaltungen und Abmessungen der Schiebetüranlage abhängige - praktische Anwendungssituation zu berücksichtigen.\nMit diesem Verständnis steht in Einklang, dass etwa die von den Rechtsbeschwerden in ihrer Argumentation herangezogene DIN 18650-1 vom Dezember\n2005 (D7, 5.8.3.4.1) zwar für automatische Schiebetüren mit einer lichten Öffnungsweite bis 2 m eine Mindestöffnungsweite von 80% der vollständigen Öffnungsweite vorsieht, für Schiebetüren mit größerer Öffnungsweite aber lediglich\neine proportionale Berechnung festlegt.\n\n12 Zutreffend weisen die Rechtsbeschwerden darauf hin, dass in Patenanspruch 1 eine Maximalzeit, innerhalb derer die Mindestöffnungsweite erreicht\nwerden muss, nicht erwähnt wird. Zwar kann eine Maximalzeit vorgegeben\nsein, innerhalb derer die vorgegebene Mindestöffnungsweite bei Berücksichtigung u.a. auch der in Merkmal 3.2 vorgesehenen Bremsphase (\"Abbremsung\")\nerreicht werden muss (vgl. Abs. 21). Eine solche vorgegebene Maximalzeit ist\njedoch in die Lehre aus Patentanspruch 1 nicht aufgenommen worden und daher für deren Verwirklichung nicht zwingend erforderlich.\n\n13 II. Das Patentgericht hat die Verfahrenslehre aus Patentanspruch 1\nals auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend angesehen und zur Begründung\nausgeführt, dass sich aus dem aufgezeigten Stand der Technik keine Anregung\nhabe gewinnen lassen, beim zwangsweisen Öffnen einer Tür aufgrund eines\nNotfallsignals die Bewegung der Tür bereits vor Erreichen der Mindestöffnungsweite zu stoppen, wenn ein Hindernissignal auftrete.\n\n14 Die E1 sei zwar die einzige der angeführten Druckschriften, die nicht nur\nein Verfahren zum Betrieb einer automatischen Schiebetüranlage betreffe,\nsondern auch für einen Notfallbetrieb ausgelegt sei. Dieser Entgegenhaltung\nsei aber lediglich zu entnehmen, dass nach Überschreiten der Mindestöffnungsweite die Fahrbewegung der Tür verlangsamt fortgesetzt und auch ganz\ngestoppt werden könne.\n\n15 Darüber hinaus sei aus der E1 zwar bereits bekannt, bei einer Notfallöffnung die Öffnungsbewegung zwischen der Mindestöffnungsweite und der maximalen Öffnungsweite anzuhalten, mithin einen Stopppunkt zuzulassen. Der\nnach der Lehre aus Patentanspruch 1 für einen Stopppunkt zugelassene Bereich sei jedoch größer, da er bereits bei 80% der Mindestöffnungsweite beginne und so auch das Intervall zwischen 80% der Mindestöffnungsweite und der\nMindestöffnungsweite umfasse. Es bestehe die Besonderheit, dass es sich bei\ndem erfinderischen Intervall um ein einheitliches Merkmal handele, das nicht\n\naufgeteilt werden könne und daher auch keine zwei Intervalle erlaube, von denen das eine in den Oberbegriff und das andere in den kennzeichnenden Teil\nhätten aufgenommen werden können.\n\n16 III. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.\n\n17 Wie vom Patentgericht zunächst zutreffend erkannt worden ist, wird in\nder E1 auch die Möglichkeit offenbart, einen Stopppunkt zwischen der Mindestöffnungsweite und der vollständigen Offenlage vorzusehen, da in diesem\nFall die Flucht- und Rettungswegfunktion der Schiebetüranlage trotz des\nStopps des Schiebeflügels bereits erfüllt ist (E1, Abs. 13). Damit war ein Teilbereich der nach der Lehre aus Patentanspruch 1 möglichen Verfahrensausübungen bereits im Stand der Technik bekannt, etwa dann, wenn der Stopppunkt\nwie bei dem erfindungsgemäßen Ausführungsbeispiel nach Figur 4 bei der vollständigen Mindestöffnungsweite liegt (vgl. Abs. 25, Figur 4). Im Rahmen der\nNeuheitsprüfung kann daher nicht angenommen werden, dass Merkmal 3.2.2\nnicht aus der E1 bekannt sei.\n\n18 Dem steht auch nicht das Argument des Patentgerichts entgegen, dass\nder nach Patentanspruch 1 für einen Stopppunkt zugelassene Bereich größer\nist als der in der E1 als möglich erachtete, da er nach Merkmal 3.2.2 bereits bei\n80% der Mindestöffnungsweite beginne und so auch das Intervall zwischen\n80% der Mindestöffnungsweite und der Mindestöffnungsweite umfasse. Denn\ndies rechtfertigt es nicht, der Patentinhaberin Schutz in einem Umfang zu gewähren, der Möglichkeiten der Verfahrensausgestaltung miterfasst, die bei Anmeldung des Patents bereits offenbart waren.\n\n19 Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob es sich, wie das Patentgericht meint, bei dem erfindungsgemäßen Intervall um ein einheitliches Merkmal\nhandelt, das nicht in zwei Intervalle geteilt werden kann, von denen der eine in\nden Oberbegriff und der andere im kennzeichnenden Teil aufgenommen werden kann. Die Aufnahme eines bestimmten Merkmals in den Oberbegriff oder\n\nin den kennzeichnenden Teil ist für die Bestimmung des Gegenstands eines\nPatentanspruchs unerheblich (BGH, Urteil vom 20. Januar 1994 - X ZR 102/91,\nGRUR 1994, 357, 358 - Muffelofen; Urteil vom 5. Oktober 2016 - X ZR 21/15,\njuris Rn. 17 - Zungenbett). Von daher kann es für die Prüfung der Patentfähigkeit nicht entscheidend sein, ob das in Patentanspruch 1 aufgenommene Intervall in zwei Intervalle hätte geteilt und dem Oberbegriff oder dem kennzeichnenden Teil hätte zugewiesen werden können. Vielmehr ist insoweit allein zu\nprüfen, ob der unabhängig von seinem äußeren Aufbau zu bestimmende Gegenstand des Patentanspruchs ganz oder - wie hier - teilweise vorbekannt gewesen ist oder sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand\nder Technik ergeben hat.\n\n20 IV. Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich\ngehalten (§ 107 Abs. 1 Halbsatz 2 PatG).\n\nMeier-Beck Grabinski Hoffmann\n\nSchuster Deichfuß\n\nVorinstanz:\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 24.02.2015 - 10 W(pat) 13/14 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-03-01/x-zb-6-15","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-03-01/x-zb-6-15","retrieved":"2026-10-24 08:01:30.409751+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-03-01/x-zb-6-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. 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