{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2016-08-31_4_StR_160_16_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:310816B4STR160.16.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2016-08-31","aktenzeichen":"4 StR 160/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 160/16\n\nvom\n31. August 2016\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren Bandendiebstahls u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2016:310816B4STR160.16.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 31. August 2016 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 25. August 2015, soweit es ihn betrifft,\nim Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des\nschweren Bandendiebstahls in vier Fällen, wobei es in einem\nFall beim Versuch blieb, sowie des Wohnungseinbruchsdiebstahls in sieben Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, schuldig ist.\n\nDie gegen den Angeklagten in den Fällen II.3.n und II.3.p der\nUrteilsgründe verhängten Einzelstrafen entfallen.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in sechs Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, sowie wegen\nWohnungseinbruchsdiebstahls in sieben Fällen, wobei es in einem Fall beim\nVersuch blieb, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Die Revision des Angeklagten,\nmit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat den aus der\n\nBeschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Die Annahme real konkurrierender Taten in den Fällen II.3.m und II.3.n\nsowie II.3.p und II.3.r der Urteilsgründe hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\n3 a) Nach den Feststellungen war der Angeklagte die „treibende Kraft\"\neiner Gruppierung, die sich zum Zweck der Begehung von Wohnungseinbruchsdiebstählen zusammengeschlossen hatte. Der Angeklagte war bei den\nEinbrüchen nie vor Ort, sondern kümmerte sich im Hintergrund um verschiedene organisatorische Angelegenheiten, stellte Tatfahrzeuge zur Verfügung und\nübergab den vor Ort agierenden Tätern Zettel mit für die Taten in Betracht\nkommenden Wohngebieten, die er zuvor recherchiert hatte.\n\n4 In den Fällen II.3.m und II.3.n brachen die gesondert Verfolgten L.\nund R. sowie der Mitangeklagte P. in Absprache mit dem Angeklagten,\nder einen Pkw Renault Clio als Tatfahrzeug angemietet und L. die Fahrzeugschlüssel übergeben sowie einen Zettel mit einer Zieladresse zur Verfügung gestellt hatte, zunächst am 4. März 2014 in zwei Wohnungen in W.\nein und entwendeten dort Geld und Schmuck (Fall II.3.m). Am nächsten Tag\nkam es unter Benutzung des schon vor der Tat II.3.m übergebenen Renault\nClio zu einem weiteren Einbruch in C. , bei welchem die Gruppierungsmitglieder L. , N. und P. vor Ort agierten (Fall II.3.n). Insoweit\nist ein erneuter Tatbeitrag des Angeklagten – wie etwa die Übergabe eines weiteren Zettels mit Zieladressen – nicht festgestellt.\n\n5 In den Fällen II.3.p und II.3.r brachen die gesondert Verfolgten L. und\nR. sowie der Mitangeklagte P. in Absprache mit dem Angeklagten, der\nwiederum zuvor einen Zettel mit Zieladressen in G. und M.\nzur Verfügung gestellt hatte, zunächst am 8. März 2014 in drei Wohnungen\n\nin G. und M. ein und entwendeten dort Geld und\nSchmuck (Fall II.3.p). Am 16. März 2014 verübten sie weitere Einbrüche in\nG. (Fall II.3.r), wobei sie denselben Zettel mit Anschriften benutzten. Es ist nicht festgestellt, dass der Angeklagte in Bezug auf die Fortsetzung\nder Einbruchsserie in G. einen erneuten Tatbeitrag geleistet hat.\n\n6 b) Sind an einer Deliktserie mehrere Personen beteiligt, so ist die Frage,\nob die einzelnen Taten tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen, bei\njedem Beteiligten gesondert zu prüfen und zu entscheiden. Leistet ein Mittäter\nfür bestimmte Einzeltaten einen individuellen, nur diese fördernden Tatbeitrag,\nso sind ihm diese Taten – soweit keine natürliche Handlungseinheit vorliegt –\nals tatmehrheitlich begangen zuzurechnen. Fehlt es hingegen an einer solchen\nindividuellen Tatförderung und erbringt der Täter im Vorfeld oder während des\nLaufes der Deliktserie Tatbeiträge, durch die alle oder mehrere Einzeltaten seiner Tatgenossen gleichzeitig gefördert werden, so sind ihm die gleichzeitig geförderten einzelnen Straftaten als tateinheitlich zuzurechnen (st. Rspr., vgl. nur\nSenat, Beschluss vom 19. November 2014 – 4 StR 284/14 mwN).\n\n7 Da das Landgericht keine allein die Fälle II.3.n und II.3.r betreffenden\nTatbeiträge des Angeklagten festgestellt hat, ist nach dem Zweifelssatz zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass sich seine Tatbeiträge – insbesondere\ndas Bereitstellen des Tatfahrzeugs und die Übergabe von Zetteln mit möglichen\nEinbruchszielen – jeweils sowohl zugleich auf die Fälle II.3.m und II.3.n als\nauch zugleich auf die Fälle II.3.p und II.3.r bezogen. Damit ist insoweit (gleichartige) Tateinheit gemäß § 52 Abs. 1 StGB anzunehmen (vgl. Senat aaO). Der\nSenat schließt aus, dass ein neuer Tatrichter Feststellungen treffen könnte, die\nin den Fällen II.3.m und II.3.n sowie II.3.p und II.3.r der Urteilsgründe eine Verurteilung wegen materiell-rechtlich selbständiger Tat tragen könnten.\n\n8 2. Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung\nvon § 354 Abs. 1 StPO selbst ab. § 265 StPO steht nicht entgegen, denn der\nAngeklagte hätte sich nicht wirksamer als geschehen verteidigen können.\n\n9 3. Durch die Schuldspruchänderung kommen die in den Fällen II.3.n und\nII.3.p der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen in Wegfall. Einer Aufhebung\nder Gesamtstrafe bedarf es nicht. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht\nvor dem Hintergrund der Anzahl und Höhe der verbleibenden elf Einzelstrafen\nzwischen drei Jahren und neun Monaten und einem Jahr und sechs Monaten\nauf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte (vgl. BGH, Beschluss\nvom 22. Januar 2015 – 3 StR 490/14).\n\n10 4. Wegen des lediglich geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht\nunbillig, den Beschwerdeführer mit den verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu belasten.\n\nSost-Scheible Roggenbuck Franke\n\nRiBGH Dr. Mutzbauer ist urlaubsbedingt abwesend und deshalb gehindert zu unterschreiben.\n\nSost-Scheible Quentin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-08-31/4-str-160-16","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-08-31/4-str-160-16","retrieved":"2026-10-24 07:55:18.370160+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-08-31/4-str-160-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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