{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2016-05-31_3_StR_135_16_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:310516B3STR135.16.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2016-05-31","aktenzeichen":"3 StR 135/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 135/16\nvom\n31. Mai 2016\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchten Raubes u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2016:310516B3STR135.16.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 31. Mai\n2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 27. November 2015 mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen versuchten Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung verurteilt worden ist (Ziffer II. 1. a)\nder Urteilsgründe);\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung, wegen versuchter Nötigung und wegen gefährlicher Körperverletzung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und\ndrei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf\n\nRügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision.\nDie Beanstandungen des Verfahrens bleiben aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift dargelegten Gründen ohne Erfolg. Die Sachbeschwerde hingegen ist in dem sich aus der Entscheidungsformel ergebenden\nUmfang erfolgreich; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von\n§ 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 Soweit der Angeklagte wegen versuchter Nötigung und wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist, hat die aufgrund der Sachbeschwerde veranlasste umfassende Nachprüfung des Urteils keinen zum Nachteil des Angeklagten wirkenden durchgreifenden Rechtsfehler ergeben. Seine\nVerurteilung wegen versuchten Raubes (in Tateinheit mit Körperverletzung) hat\nhingegen keinen Bestand. Das Landgericht hat es insoweit rechtsfehlerhaft\nversäumt zu prüfen und zu erörtern, ob der Angeklagte strafbefreiend von seiner versuchten Raubtat zurückgetreten ist.\n\n3 1. Insoweit hat das Landgericht das Folgende festgestellt:\n\n4 In einer Spielothek trafen der Angeklagte und der gesondert verfolgte\nA. auf den Geschädigten W. , der gleichzeitig an zwei Geldspielautomaten spielte. Während er vor einem der Geräte saß und dort aktiv spielte,\nlief bei dem anderen Gerät das Spielen im Automatikmodus. Als der Angeklagte Anstalten machte, sich das dort registrierte Guthaben auswerfen zu lassen,\ndrängte sich W. zwischen den Angeklagten und dieses Gerät. Der Angeklagte griff nun dem Geschädigten mit der rechten Hand in den Nacken und\nversetzte ihm einen leichten Stoß. Als sich dieser daraufhin umdrehte und dem\nAngeklagten nunmehr das Gesicht zuwandte, versetzte ihm dieser eine so heftige Ohrfeige, dass dem Geschädigten die getragene Baseballkappe vom Kopf\nflog. Dennoch versuchte W. weiter, den Angeklagten davon abzuhalten,\n\ndas Geld aus dem Ausgabefach des Geldspielautomaten herauszunehmen,\nworaufhin dieser wiederum die linke Hand hob, um erneut nach dem Geschädigten zu schlagen. Zwar gelang es A. durch Dazwischentreten ein\nerneutes Zuschlagen durch den Angeklagten zu verhindern und diesen kurz\nvon W. zu trennen; allerdings drängte der Angeklagte noch einmal zurück\nzu dem Geldspielgerät, um aus dessen Ausgabefach möglicherweise zwischenzeitlich ausgeworfenes Bargeld zu entnehmen und für sich zu behalten.\nWegen der anderenfalls eventuell eskalierenden Situation und um weitere\nSchläge des Angeklagten zu verhindern, ließ der Geschädigte W. diesen\ngewähren.\n\n5 Die Strafkammer hat nicht feststellen können, dass der Angeklagte tatsächlich Bargeld aus dem Ausgabefach entnahm und einsteckte. Sie hat ferner\nnicht feststellen können, dass der gesondert verfolgte A. von dem\nVorgehen des Angeklagten bereits zuvor gewusst hatte, dieses billigte oder\nunterstützte.\n\n6 2. Auf der Grundlage dieser Feststellungen hätte das Landgericht prüfen\nund erörtern müssen, ob der Angeklagte strafbefreiend von der versuchten Tat\nzurückgetreten ist; denn sie belegen weder, dass der Raubversuch fehlgeschlagen war, noch schließen sie es aus, dass der Angeklagte freiwillig vom\nunbeendeten Versuch des Raubes zurückgetreten ist.\n\n7 a) Ein Versuch ist fehlgeschlagen, wenn der Täter nach der letzten von\nihm vorgenommenen Tathandlung erkennt, dass mit den bereits eingesetzten\noder den ihm sonst zur Hand liegenden Mitteln der erstrebte Taterfolg nicht\nmehr herbeigeführt werden kann, ohne dass er eine neue Handlungs- und\nKausalkette in Gang setzt (st. Rspr.; s. etwa nur BGH, Urteil vom 30. November\n1995 - 5 StR 465/95, BGHSt 41, 368, 369; Urteil vom 19. Mai 2010 - 2 StR\n\n278/09, NStZ 2010, 690, 691 mwN). Die subjektive Sicht des Täters ist auch\ndann maßgeblich, wenn der Versuch zwar objektiv fehlgeschlagen ist, der Täter\ndies aber nicht erkennt; zumindest soll ein freiwilliger Verzicht auf weitere Tathandlungen zur Straffreiheit nach § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB führen (vgl. BGH,\nBeschluss vom 24. November 2004 - 5 StR 239/04, NStZ-RR 2005, 70, 71).\n\n8 Nach diesen Maßstäben belegen die Urteilsgründe einen fehlgeschlagenen Versuch nicht. Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts ergibt\nsich aus dem Urteil nicht hinreichend, dass es nicht zu einer Münzausgabe kam\nund schon deshalb von einem fehlgeschlagenen Versuch auszugehen ist. Das\nLandgericht führt lediglich aus, es habe nicht sicher feststellen können, dass\nder Angeklagte \"tatsächlich Bargeld aus dem Ausgabefach entnommen und\neingesteckt hat\". Dies schließt indes nicht aus, dass sich Geld im Ausgabefach\nbefunden hat, zumal solches auch aus der Feststellung gefolgert werden\nkönnte, der Zeuge W. habe weiter versucht, \"den Angeklagten davon abzuhalten, das Geld aus dem Ausgabefach des Geldspielautomaten herauszunehmen.\" Ferner hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte nach\nseiner kurzzeitigen Trennung von dem Zeugen W. \"noch einmal zurück zu\ndem Geldspielautomaten\" drängte, \"um aus dessen Ausgabefach möglicherweise zwischenzeitlich ausgeworfenes Bargeld zu entnehmen und für sich zu\nbehalten.\" Danach ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass sich ausgeworfene\nGeldmünzen im Ausgabefach befanden und der Angeklagte diese aus autonomen Gründen nicht an sich genommen hat. Zu den Vorstellungen des Angeklagten in Bezug zu dem von ihm erstrebten Taterfolg in dem Zeitpunkt, als er\nvon dem Geldspielautomaten schließlich wegging, verhalten sich die Urteilsgründe auch im Rahmen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Würdigung\nnicht. Vielmehr wird die Rücktrittsfrage überhaupt nicht erörtert.\n\n9 b) Auch für die Prüfung, ob ein Versuch unbeendet oder beendet ist,\nkommt es maßgeblich darauf an, welche Vorstellung der Täter nach seiner letzten Ausführungshandlung von der Tat hat (sog. Rücktrittshorizont; s. nur BGH,\nUrteil vom 19. März 2013 - 1 StR 647/12, NStZ-RR 2013, 273, 274 mwN). Danach liegt ein unbeendeter Versuch vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung noch nicht alles getan hat, was zur Tatbestandsverwirklichung erforderlich\nist; in diesem Fall kann er allein durch das freiwillige Unterlassen weiterer auf\nden Taterfolg abzielender Handlungen strafbefreiend vom Versuch zurücktreten\n(§ 24 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 StGB). Hält er dagegen den Eintritt des Taterfolgs für möglich, so ist der Versuch beendet; der strafbefreiende Rücktritt setzt\ndann voraus, dass der Täter den Taterfolg freiwillig durch aktives Tun verhindert (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 StGB) oder zumindest entsprechende\nernsthafte Bemühungen entfaltet, wenn der Erfolg ohne sein Zutun ausbleibt\n(§ 24 Abs. 1 Satz 2 StGB; s. BGH, Beschluss vom 19. Mai 1993 - GSSt 1/93,\nBGHSt 39, 221, 227 mwN). Lässt sich das Vorstellungsbild des Täters, das\nauch für die Beurteilung der Freiwilligkeit eines Rücktritts von Bedeutung ist, im\nmaßgeblichen Zeitpunkt den Feststellungen nicht entnehmen, so hält das Urteil\ninsoweit sachlich-rechtlicher Prüfung regelmäßig nicht stand, weil es die revisionsrechtliche Prüfung des Vorliegens eines freiwilligen Rücktritts nicht ermöglicht (BGH, Urteil vom 19. März 2013 - 1 StR 647/12, aaO, vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 13. November 2012 - 3 StR 411/12, juris Rn. 3 ff., und vom\n29. September 2011 - 3 StR 298/11, NStZ 2012, 263, sowie Urteil vom 12. Juni\n2014 - 3 StR 154/14, NStZ 2014, 507, 509 mwN).\n\n10 c) So liegt es auch hier. Nach den bisherigen Feststellungen ist bereits\nein freiwilliger Rücktritt des Angeklagten vom unbeendeten Versuch in dem Fall\nnicht ausgeschlossen, dass im Ausgabefach Münzen lagen, was - wie dargelegt - nach den Urteilsgründen zumindest möglich ist. Da sich den Urteilsgrün-\n\nden ferner insbesondere nicht entnehmen lässt, welche Vorstellungen sich der\nAngeklagte vom Erreichen des von ihm erstrebten Taterfolgs machte, als er\nsich von dem Geldspielautomaten abwandte und in Richtung des Ausgangs der\nSpielothek ging, ist nach den bisherigen Feststellungen auch die Freiwilligkeit\neines Rücktritts nicht ausgeschlossen.\n\n11 d) Wegen der Einheitlichkeit der Tat kann auch die - für sich materiellrechtlich rechtsfehlerfreie - Verurteilung wegen (vorsätzlicher) Körperverletzung\nnicht bestehen bleiben (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 353\nRn. 7a). Allerdings weist der Senat darauf hin, dass der Zeuge W. im Hinblick auf die vom Angeklagten erhaltene Ohrfeige ausdrücklich kein Interesse\nan einer Strafverfolgung hatte und auch bewusst keinen Strafantrag gestellt\nhat; soweit ersichtlich wurde auch ein besonderes öffentliches Interesse an der\nStrafverfolgung dieser (einfachen) Körperverletzung gemäß § 230 Abs. 1\nSatz 1 Alternative 2 StGB bislang nicht bejaht. Mit der - unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen - Anklage ist dem Angeklagten diese Tat noch als\ngemeinschaftlich mit dem gesondert verfolgten A. begangene gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB zur Last gelegt worden.\n\n12 3. Der Wegfall der für diese Tat festgesetzten Einzelfreiheitsstrafe zieht\ndie Aufhebung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe nach sich.\n\n13 Wegen der gegebenenfalls vorzunehmenden nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 Abs. 1 StGB weist der Senat auf die diesbezüglichen Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift hin.\n\nBecker Hubert Gericke\n\nSpaniol Tiemann","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-05-31/3-str-135-16","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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