{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:300816B4STR297.16.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2016-08-30","aktenzeichen":"4 StR 297/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 297/16\n\nvom\n30. August 2016\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge\n\nECLI:DE:BGH:2016:300816B4STR297.16.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 1. a) auf dessen Antrag – und des Beschwerdeführers\nam 30. August 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 30. März 2016\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte\ndes unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe schuldig ist,\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Anordnung des Verfalls hinsichtlich eines Betrages\nvon 300 € bleibt aufrechterhalten.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von\ndrei Jahren und acht Monaten verurteilt und hinsichtlich eines Betrages von\n300 € den erweiterten Verfall angeordnet. Die Revision des Angeklagten, mit\nder er allgemein die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen täterschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht.\n\n3 Dazu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:\n\n„Der Begriff des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist nach ständiger\nRechtsprechung weit auszulegen. Er erfasst alle Tätigkeiten, die auf den\nUmsatz von Betäubungsmitteln gerichtet sind und schließt damit dem\nGrundsatz nach auch unterstützende Tätigkeiten als tatbestandliche\nHandlungen ein (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2005, GSSt 1/05).\nDie Abgrenzung zwischen täterschaftlichen und Beihilfehandlungen hat\ndabei nach allgemeinen Regeln zu erfolgen (st. Rspr., vgl. etwa BGH,\nBeschluss vom 8. Januar 2013, 5 StR 606/12; Urteil vom 28. Februar\n2007, 2 StR 516/06). Dabei stellt der BGH in seiner jüngeren Rechtsprechung darauf ab, welche Bedeutung dem konkreten Tatbeitrag für das\nUmsatzgeschäft insgesamt zukommt.\n\nEin Kurier ist danach als Gehilfe einzuordnen, wenn die Tathandlung sich\nauf den Transport von Betäubungsmitteln zwischen selbständig handelnden Lieferanten und Abnehmern beschränkt und der Beteiligte nicht in\n\nder Lage ist, das Geschäft insgesamt maßgeblich mitzugestalten. Als\nmittäterschaftliches Handeltreiben kann eine Kuriertätigkeit demgegenüber einzuordnen sein, wenn der Beteiligte über den reinen Transport\nhinaus erhebliche Tätigkeiten entfaltet (BGH, Urteil vom 28. Februar\n2007, 2 StR 516/06). Solche Tätigkeiten können beispielsweise bei der\nEinbindung des Kuriers in den An- oder Verkauf der Betäubungsmittel\n(BGH, Beschluss vom 9. November 2011, 1 StR 508/11), bei einer weiterreichenden Einflussmöglichkeit des Kuriers auf Art und Menge der\ntransportierten Betäubungsmittel (BGH, Beschluss vom 30. März 2007,\n2 StR 81/07) oder wenn der Kurier die transportierten Drogen am Zielort\naufzubewahren, zu portionieren, chemisch umzuwandeln oder zu verpacken hat (Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Aufl. 2016, Rn. 221 zu § 29\nunter Verweis auf BGH, Beschluss vom 7. März 2001, 2 StR 23/01), anzunehmen sein. Beschränkt sich der Tatbeitrag eines Drogenkuriers auf\nden bloßen Transport von Betäubungsmitteln, liegt selbst dann keine Täterschaft vor, wenn ihm faktische Handlungsspielräume hinsichtlich der\nArt und Weise des Transports verbleiben (Senat, Beschluss vom\n12. August 2014, 4 StR 174/14; Beschluss vom 3. Juli 2014, 4 StR\n240/14; Beschluss vom 22. August 2012, 4 StR 272/12; BGH, Beschluss\nvom 4. Februar 2014, 3 StR 447/13; Beschluss vom 30. August 2011,\n3 StR 270/11; Urteil vom 28. Februar 2007, 2 StR 516/06).\n\nNach diesen Maßgaben war im vorliegenden Fall kein täterschaftliches\nHandeltreiben gegeben. Der Angeklagte nahm die Betäubungsmittel\nnach den Feststellungen der Kammer von ‚M. ‘ entgegen und transportierte sie zu einem vorgegebenen Treffpunkt, um sie dort dem Empfänger auszuhändigen. Weitere erhebliche Tätigkeiten in Bezug auf das\nUmsatzgeschäft zwischen ‚M. ‘ und dem Empfänger der Betäubungsmittel entfaltete der Angeklagte nicht und sollte er auch nicht entfalten.\nDie von der Kammer herangezogenen Umstände, etwa dass der Angeklagte seinen Lohn bereits erhalten hatte, dass ein weiteres Treffen nicht\nvorgesehen war und dass der Angeklagte ein Interesse daran hatte, den\nKurierlohn zu verdienen, belegen keine über die reine Transporttätigkeit\nhinausgehenden erheblichen Handlungen des Angeklagten.\n\nDer Schuldspruch ist daher zu berichtigen. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen der Kammer zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge durch ‚M. ‘, zur inneren Haltung des\n\nAngeklagten zu dieser Haupttat, zum Besitz des Angeklagten an den Betäubungsmitteln während der Kurierfahrt und zu der Schreckschusswaffe, die der Angeklagte mit sich führte, tragen den Schuldspruch wegen\nunerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\nTateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit einem Verstoß gegen\ndas Waffengesetz, §§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 52 Abs. 3 Nr. 2a WaffG,\n27, 52 StGB. Mit dem Wegfall der Verurteilung wegen täterschaftlichen\nunerlaubten Handeltreibens in nicht geringer Menge lebt der gleichfalls\nverwirklichte Tatbestand des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge wieder auf (Senat, Beschluss vom 25. Mai\n2016, 4 StR 247/16; BGH, Beschluss vom 4. Februar 2014, 3 StR\n447/13).\n\n§ 265 StPO hindert eine Schuldspruchberichtigung nicht, da auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte anders als geschehen hätte verteidigen können.“\n\n4 2. Die Änderung des Schuldspruchs führt entgegen der Auffassung des\nGeneralbundesanwalts im vorliegenden Fall zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Strafrahmen ist nunmehr § 29a BtMG zu entnehmen. Da das\nLandgericht im angefochtenen Urteil die Voraussetzungen eines minder schweren Falls im Sinne von § 30a Abs. 3 BtMG bejaht hat, kann der Senat im Hinblick auf § 29a Abs. 2 BtMG nicht ausschließen, dass die Strafkammer eine\nmildere Strafe verhängt hätte.\n\n5 3. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat im Übrigen keinen den\nAngeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Auch die Anordnung des\nVerfalls hinsichtlich eines Betrages von 300 € ist aus den in der Antragsschrift\n\ndes Generalbundesanwalts angeführten Gründen im Ergebnis nicht zu beanstanden; sie kann daher bestehen bleiben.\n\nSost-Scheible Roggenbuck Franke\n\nRiBGH Dr. Mutzbauer ist urlaubsbedingt abwesend und deshalb\ngehindert zu unterschreiben.\n\nSost-Scheible Quentin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-08-30/4-str-297-16","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":3},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-08-30/4-str-297-16","retrieved":"2026-10-24 07:55:18.304486+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-08-30/4-str-297-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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