{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:300616BVZR249.15.0","court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2016-06-30","aktenzeichen":"V ZR 249/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZR 249/15\nvom\n\n30. Juni 2016\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2016:300616BVZR249.15.0\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juni 2016 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch\nund Weinland, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem\nBeschluss des Oberlandesgerichts München - 8. Zivilsenat - vom\n9. November 2015 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig\nverworfen.\n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 6.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Kläger ist Eigentümer mehrerer Grundstücke. Auf diesen befinden\nsich Privatstraßen, die nicht zum öffentlichen Verkehr freigegeben sind. Am\n24. Mai 2014 befuhren zwei für den Beklagten tätige Journalisten mit Autos ohne Erlaubnis des Klägers die Privatstraßen, um im Bereich eines - ebenfalls im\nEigentum des Klägers stehenden - Berggasthofes Filmaufnahmen zu fertigen.\n\n2 Der Kläger verlangt von dem Beklagten es zu unterlassen, dass dessen\nMitarbeiter seine Privatstraßen mit Kraftfahrzeugen befahren, um über das\n\nThema „Konflikt im Tegernseer Tal im Zusammenhang mit der Person des Klägers“ zu berichten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde will der Kläger die Zulassung der Revision erreichen.\n\nII.\n\n3 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der\nRevision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8\nEGZPO).\n\n4 1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26\nNr. 8 EGZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend; um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer\ninnerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er\nmit der Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von\n20.000 € übersteigt, abändern lassen will (Senat, Beschluss vom\n14. Januar 2016 - V ZR 94/15, juris Rn. 5 mwN).\n\n5 2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.\n\n6 Bei der Abweisung einer Klage auf Unterlassung einer Eigentumsstörung\nist auf das Interesse des Klägers an der Unterlassung dieser Störung abzustellen und dieses nach § 3 ZPO zu bestimmen (Senat, Beschluss vom\n14. Januar 2016 - V ZR 94/15, juris Rn. 7 mwN). Dass dieses Interesse einen\nBetrag von 20.000 € übersteigt, hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht. Es\n\nkann dahinstehen, ob es ihm verwehrt ist, im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren seine Angaben zum Streitwert, den er in den Vorinstanzen mit 6.000 €\nbeziffert hatte und der von dem Berufungsgericht entsprechend festgesetzt\nworden war, zu korrigieren, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (vgl. Senat, Beschluss vom 26. September 2013 - V ZR 262/12, juris\nRn. 7). Selbst wenn dies zulässig wäre, hat der Kläger die von ihm behauptete\nBeschwer von 25.000 € nicht nachvollziehbar dargelegt. Sein Vortrag, dass die\nzu dem Gasthof verlaufende Privatstraße auch zu seinem nahe gelegenen Privatwohnsitz führe und jedes vorbeikommende Fahrzeug ihn und seine Familie\nwegen der Gefahr von Einbrüchen beunruhige, vermag die behauptete Beschwer nicht zu begründen. Da ein Befahren der Straße durch Personen, die\nbei dem Beklagten weder angestellt noch von ihm beauftragt sind, nicht Gegenstand der Unterlassungsklage ist, kann die durch einen solchen Personenkreis\nverursachte Beschwer des Klägers keine Berücksichtigung finden. Zudem ist\nweder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, warum die Gefahr eines Befahrens\nder Privatstraßen, soweit es durch Mitarbeiter der Beklagten erfolgt, den Kläger\nmit mehr als 20.000 € beschwert. Auch der Hinweis des Klägers, dass die Benutzung der Privatstraßen für die Fernsehsendung essentiell gewesen sei, lässt\nkeine Rückschlüsse auf die von ihm angenommene Beschwer zu.\n\nIII.\n\n7 Mangels anderer geeigneter Anhaltspunkte wird der Gegenstandswert\nfür das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ausgehend von der Festsetzung des Berufungsgerichts auf 6.000 € festgesetzt (§ 3 ZPO).\n\nStresemann Schmidt-Räntsch Weinland\n\nGöbel Haberkamp\n\nVorinstanzen:\nLG München II, Entscheidung vom 22.05.2015 - 6 O 172/15 -\nOLG München, Entscheidung vom 09.11.2015 - 8 U 2339/15 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-06-30/v-zr-249-15","cited_norms":[{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-06-30/v-zr-249-15","retrieved":"2026-10-24 07:59:17.523310+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-06-30/v-zr-249-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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