{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:300616B3STR231.16.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2016-06-30","aktenzeichen":"3 StR 231/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 231/16\nvom\n30. Juni 2016\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nECLI:DE:BGH:2016:300616B3STR231.16.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Juni 2016 gemäß\n§ 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nDüsseldorf vom 9. März 2016 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und\nzehn Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das\nRechtsmittel ist unbegründet.\n\n2 Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiellrechtliche Überprüfung des Urteils hat aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht. Der\nErörterung bedarf lediglich die von der Strafkammer abgelehnte Unterbringung\ndes Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB). Hierzu gilt:\n\n3 1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen begann der\nAngeklagte bereits in seiner Jugend, in erheblichem Umfang Alkohol zu trinken.\nSpäter kam er mit Betäubungsmitteln in Berührung und konsumierte seit dem\n\nJahr 1986 Heroin. Bis zum Jahr 1999 absolvierte er deswegen zwei Therapien;\nseit einigen Jahren befindet er sich im Methadonprogramm. Im Jahr 2015 spitzte sich die persönliche und finanzielle Situation des Angeklagten zu. Hintergrund war, dass seine in Bolivien lebende Ehefrau an Leukämie erkrankt war,\nweshalb der Angeklagte ihr regelmäßig Geldbeträge nach Bolivien überwies,\num die Behandlung mit Blutplasmapräparaten zu finanzieren. Dies wurde ihm\nzunehmend schwieriger, insbesondere auch, nachdem ihm seine Fahrerlaubnis\n- unter anderem wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr - entzogen worden war, er aufgrund dessen seine Selbständigkeit im Kleintransportgewerbe\nnicht mehr ausüben konnte und von Sozialleistungen leben musste. Im Juli\n2015 war es ihm schließlich nicht mehr möglich, seiner Ehefrau weitere Geldbeträge zu übermitteln. In dieser Situation begann der Angeklagte, wieder\nHeroin zu rauchen und vermehrt Alkohol zu trinken. Am 27. Juli und\n10. September 2015 sah er jeweils - nach vorangegangenem Konsum von\nMethadon und Heroin - nur noch die Möglichkeit eines Banküberfalls, um die\nfür die Behandlung seiner Ehefrau erforderlichen finanziellen Mittel zu beschaffen. In beiden Fällen nahm er, nachdem er bereits wesentliche Tatvorbereitungen getroffen hatte, erhebliche Mengen Wodka zu sich, um sich Mut anzutrinken. Sodann suchte er durch den Alkohol enthemmt eine Filiale der Volksbank\nD. eG in N. auf und brachte die Bankangestellten unter\nVorhalt einer ungeladenen Schreckschusspistole bzw. einer täuschend echt\naussehenden Spielzeugpistole dazu, ihm jeweils über 5.000 € auszuhändigen.\nEinen Großteil des Geldes versendete er anschließend nach Bolivien.\n\n4 2. Diese Feststellungen tragen die Ablehnung der Maßregelanordnung\nnach § 64 StGB. Allerdings erweist sich die Begründung, mit der die Strafkammer das Vorliegen eines Hangs im Sinne von § 64 Satz 1 StGB verneint hat,\nals rechtsfehlerhaft. Soweit sie im Hinblick auf die Drogensucht des Angeklag-\n\nten darauf abgestellt hat, dieser habe vor seinem Rückfall mehrere Therapien\nmit zum Teil längerfristigem Erfolg beendet und sei \"immer wieder\" in der Lage\ngewesen, sein Leben zu organisieren, kommt es hierauf nicht an, weil maßgeblich die Umstände im Zeitpunkt der Anlasstat und der letzten tatrichterlichen\nHauptverhandlung sind (BGH, Beschluss vom 8. Juni 2010 - 3 StR 162/10, juris\nRn. 9; vgl. auch BGH, Beschluss vom 30. März 2010 - 3 StR 88/10, NStZ-RR\n2010, 216). Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe Heroin jedenfalls nicht im Übermaß zu sich genommen, lässt sich anhand der Urteilsgründe nicht nachvollziehen, da das Landgericht keine Feststellungen zu seinen Konsummengen und -gewohnheiten getroffen hat. Zudem steht die Erwägung der Strafkammer in Widerspruch dazu, dass sie einer Zurückstellung der\nStrafvollstreckung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 BtMG zugestimmt hat, weil sie\neine Therapie \"für sinnvoll, wenn nicht gar geboten hält, um den Lebensweg\ndes Angeklagten wieder in eine geordnete Bahn zurückzulenken\". Schließlich\nhat sich das Landgericht nicht erkennbar mit der Frage auseinandergesetzt, ob\nder Angeklagte einen Hang zum übermäßigen Konsum von Alkohol hat, obwohl\ndie Urteilsgründe diese Prüfung angesichts der Feststellungen zu dessen Vorleben nahelegten.\n\n5 Indes tragen die Urteilsgründe die Hilfserwägung der Strafkammer, dass\ndie ausgeurteilten Taten nicht auf einen Hang des Angeklagten, Alkohol oder\nBetäubungsmittel im Übermaß zu konsumieren, zurückgingen. Dieser symptomatische Zusammenhang erfordert, dass die Anlasstat in dem Hang ihre Wurzel findet (BGH, Urteil vom 11. September 1990 - 1 StR 293/90, NStZ 1991,\n128), wobei eine Mitursächlichkeit ausreicht (BGH, Beschluss vom 19. Mai\n2009 - 3 StR 191/09, BGHR StGB § 64 Zusammenhang, symptomatischer 5).\nDies ist auf Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen auszuschließen. Es besteht kein Anhalt, dass der jeweilige Entschluss, die Volksbank\n\nzu überfallen, (auch) auf den Heroinkonsum des Angeklagten zurückging, denn\nMotivation war allein, die für die ärztliche Behandlung der Ehefrau erforderlichen Geldmittel zu beschaffen. Im Rahmen der Beweiswürdigung hat das\nLandgericht zudem rechtsfehlerfrei ausgeschlossen, dass sich die Einnahme\nvon Heroin und Methadon jeweils einige Stunden vor den Taten bei deren Begehung noch auf die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten auswirkte. Hinsichtlich des vor der Tat zu sich genommenen Alkohols war dies zwar nicht der Fall,\nweil der Angeklagte erst durch diesen enthemmt in der Lage war, seinen Tatplan umzusetzen. Indes hatte der Alkoholgenuss in beiden Fällen nicht den\nTatentschluss bei dem Angeklagten ausgelöst; vielmehr war er umgekehrt nur\nein vom Angeklagten gezielt eingesetztes Mittel, um sich - nach Planung und\nVorbereitung der Taten - psychisch in die Lage zu versetzen, den Tatplan auch\ndurchzuführen. Dies begründete den symptomatischen Zusammenhang zwischen Hang und Anlasstat noch nicht (vgl. BGH, Urteil vom 11. September\n1990 - 1 StR 293/90, NStZ 1991, 128; MüKoStGB/van Gemmeren, 2. Aufl.,\n§ 64 Rn. 45).\n\nBecker Schäfer Mayer\n\nGericke Spaniol","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-06-30/3-str-231-16","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":3},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-06-30/3-str-231-16","retrieved":"2026-10-24 07:54:13.411166+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-06-30/3-str-231-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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