{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2016-06-30_2_StR_476_15_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:300616B2STR476.15.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2016-06-30","aktenzeichen":"2 StR 476/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 476/15\nvom\n30. Juni 2016\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2016:300616B2STR476.15.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. Juni 2016 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 24. Juni 2015 im Schuldspruch berichtigt,\ndass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge in fünf Fällen schuldig ist.\n\n2. Die Einzelstrafaussprüche in den Fällen II.1-4 der Urteilsgründe\nsowie die Gesamtstrafe und die Verfallsentscheidung werden\naufgehoben; der Einzelstrafausspruch im Fall II.1 der Urteilsgründe entfällt.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n4. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen unter Einbeziehung von\nEinzelstrafen aus einer anderen Entscheidung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon fünf Jahren und drei Monaten verurteilt und eine Anordnung über Wertersatzverfall getroffen. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in\n\ndem aus dem Tenor befindlichen Antrag Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich\nunbegründet.\n\n2 1. Nach den Feststellungen zu den Taten II.1 und II.2/3 hatte der Angeklagte zum einen zwischen Juli und September 2013 ca. 100 g Kokain und zum\nanderen im Februar 2014 500 g bzw. 3 kg Marihuana erworben und in der Folge in mehreren Einzelakten an Abnehmer gewinnbringend weiterverkauft. Dieses Verhalten hat das Landgericht als drei zueinander in Tatmehrheit stehende\nBewertungseinheiten angesehen.\n\n3 Die Annahme von Tatmehrheit ist zwar insofern nicht zu beanstanden,\nals der Besitz verschiedener von vornherein zu unterschiedlichem Handel bestimmter Betäubungsmittel, die niemals zu einem Depot verbunden worden\nsind, nicht bereits aufgrund zeitlicher Überschneidung eine Bewertungseinheit\nzu begründen vermag (vgl. BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 9). Das Landgericht hat aber die bestehende Besonderheit übersehen, dass der Angeklagte\nam 29. Juli 2014 an einen nicht offen ermittelnden Polizeibeamten im Rahmen\neines Geschäfts gleichzeitig Kokain aus dem ersten Geschäft und Marihuana\naus dem zweiten oder dritten Geschäft verkauft hat. Wegen der damit gegebenen Identität der tatbestandlichen Ausführungshandlung bestand somit zwischen den Taten II.1 und II.2 oder II.3 richtigerweise Tateinheit (vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 1998 - 1 StR 80/98). Dies führt zum Entfallen einer Straftat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.\n\n4 Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO\nsteht dem nicht entgegen, weil nicht ersichtlich ist, wie der Angeklagte sich hätte anders verteidigen können.\n\n5 2. a) Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der Einzelstrafe\nim Fall II.1 der Urteilsgründe. Die an sich beanstandungsfreien Einzelstrafen in\n\nden Fällen II.2 und II.3 der Urteilsgründe sind aufzuheben und müssen unter\nBerücksichtigung des Tatunrechts aus dem Fall II.1 der Urteilsgründe, das entweder zum Fall II.2 oder Fall II.3 der Urteilsgründe gehört, neu bemessen werden.\n\n6 Das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) steht einer höheren\nals der bisherigen Einzelstrafe nicht grundsätzlich entgegen. Eine vom Landgericht als selbständig erachtete Tat ist als solche entfallen (mit der zugehörigen\nEinzelstrafe); sie ist jetzt mit einer anderen Tat zur Tateinheit verbunden. Der\nUnrechtsgehalt dieser nun zur Tateinheit zusammen gefassten Tat ist damit\nerhöht. Das Verschlechterungsverbot, welches grundsätzlich auch für Einzelstrafen gilt, gebietet bei dieser Sachlage deshalb nur, dass die Summe der jeweils betroffenen bisherigen Einzelstrafen bei der Bemessung der jeweils neu\nfestzusetzenden Einzelstrafe nicht überschritten wird. Überdies darf auch die\nneue Gesamtstrafe nicht höher als bisher ausfallen (vgl. BGHR StPO § 358\nAbs. 2 Nachteil 3, 7).\n\n7 b) Die Strafzumessungsentscheidung des Landgerichts im Fall II.4 der\nUrteilsgründe begegnet rechtlichen Bedenken.\n\n8 Eine geringe Unterschreitung der Untergrenze zur nicht geringen Menge\nist ein Strafmilderungsgrund. Das 2,6-fache der nicht geringen Menge an Betäubungsmitteln ist auch noch derart gering, dass dies jedenfalls nicht als bestimmender Strafschärfungsgrund gewertet werden kann (BGH NStZ-RR 2016,\n141).\n\n9 c) Die Aufhebung der Einzelstrafen entzieht der Gesamtstrafe ihre\nGrundlage.\n\n10 3. Die Entscheidung über die Anordnung von Wertersatzverfall hat keinen Bestand. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift im Einzelnen\ndargelegt hat, hätte die Strafkammer die Voraussetzungen des § 73c Abs. 1\nSatz 2 StGB erörtern und bei deren Vorliegen das ihr nach dieser Vorschrift\neingeräumte Ermessen ausüben müssen.\n\nFischer Krehl Eschelbach\n\nZeng RinBGH Dr. Bartel ist\nwegen Urlaubs verhindert.\nFischer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-06-30/2-str-476-15","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-06-30/2-str-476-15","retrieved":"2026-10-24 07:53:12.663537+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-06-30/2-str-476-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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