{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2016-03-30_2_StR_92_15_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:300316U2STR92.15.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2016-03-30","aktenzeichen":"2 StR 92/15","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n2 StR 92/15\nvom\n\n30. März 2016\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2016:300316U2STR92.15.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Hauptverhandlung vom\n30. März 2016, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Fischer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Krehl,\nDr. Eschelbach,\ndie Richterinnen am Bundesgerichtshof\nDr. Ott,\nDr. Bartel,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung,\nStaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ,\nRechtsanwalt\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts\nKöln vom 19. September 2014, soweit der Angeklagte verurteilt\nwurde, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels und\ndie der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen\nwegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in sechs Fällen, davon in\nzwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern und in einem\nFall in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern, zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt; darüber\nhinaus hat es eine Kompensationsentscheidung getroffen. Hiergegen wendet\nsich der Angeklagte mit seiner auf mehrere Verfahrensrügen und auf die\nSachrüge gestützten Revision.\n\n2 Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\nI.\n\n3 Das Landgericht hat Folgendes festgestellt:\n\n4 Der Angeklagte nahm zu nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkten\nzwischen 2001 und 2006 in einer Vielzahl von Fällen sexuelle Handlungen an\nder am 26. Januar 1990 geborenen C. M. , der Tochter seiner Lebensgefährtin M. M. , vor, für die er die Rolle des Stiefvaters übernommen hatte. Die Strafkammer, die den zu den Tatvorwürfen schweigenden\nAngeklagten aufgrund der Angaben der Nebenklägerin als überführt ansah,\nhielt die sechs nachfolgend aufgeführten Taten für hinreichend konkretisiert und\nsprach den Angeklagten von weiteren 13, dem Angeklagten mit Anklageschrift\nder Staatsanwaltschaft Köln vom 28. Februar 2012 zur Last gelegten Tatvorwürfen frei.\n\n5 1. Fall 2 der Anklage\n\n6 Zu einem nicht näher bestimmbaren Tag im Zeitraum von 2001 bis Anfang 2003 begann der Angeklagte die auf dem Sofa im Wohnzimmer der Wohnung A. straße 52 liegende, bekleidete Nebenklägerin über der Kleidung am\nganzen Körper einschließlich des Genitalbereichs zu streicheln. Im Verlaufe des\nweiteren Geschehens kam es zu einer Entkleidung der Nebenklägerin, ohne\ndass festgestellt werden konnte, ob der Angeklagte die Nebenklägerin auszog\noder ob sie dies selbst tat. Der Angeklagte setzte sich sodann vor die Nebenklägerin, manipulierte mit der Zunge an ihrer Scheide und gleichzeitig mit der\nHand an seinem entblößten Penis, er ließ schließlich von der Zeugin ab und\nsuchte das Badezimmer auf.\n\n7 2. Fall 11 der Anklage\n\n8 Zu einem nicht näher bestimmbaren Tag im Zeitraum von 2001 bis Anfang 2003 - kurz nach der Tat 1 - stellte sich der mit Unterhose und T-Shirt bekleidete Angeklagte vor die auf dem Sofa im Wohnzimmer der Wohnung A.\nstraße 52 liegende Nebenklägerin, entblößte seinen Penis und rieb ihn an ihrem\nGesicht. Anschließend drückte er seinen Penis gegen ihren Mund und veranlasste die Nebenklägerin, den Oralverkehr an ihm auszuführen.\n\n9 3. Fall 5 der Anklage\n\n10 An einem nicht näher bestimmbaren Tag im Zeitraum von 2001 bis Anfang des Jahres 2003 trat der Angeklagte an die mit einem Nachthemd bekleidete, auf dem Bett im Elternschlafzimmer liegende Geschädigte heran, kniete\nsich vor sie auf das Bett, entblößte seinen Penis, winkelte die Beine der Geschädigten an und drückte seinen Penis gegen ihre Scheide. Nachdem diese\nihren Widerwillen zum Ausdruck gebracht hatte, antwortete der Angeklagte,\ndass er es „ganz vorsichtig machen“ werde, er wolle „nur in die Garage einfahren“. Die Nebenklägerin blieb jedoch bei ihrer ablehnenden Haltung und drohte\ndem Angeklagten, dass sie sich ihrer Mutter offenbaren werde, wenn er nicht\naufhöre. Daraufhin beließ es der Angeklagte dabei, seinen Penis an der Scheide der Nebenklägerin zu reiben.\n\n11 4. Fall 18 der Anklage\n\n12 Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt an einem Samstag zwischen dem 1. Juli 2005 und dem 25. Januar 2006 - nach dem Umzug der Familie in das in K. gelegene Haus des Angeklagten - legte sich der Angeklagte\nhinter die mit Unterwäsche bekleidete, zu diesem Zeitpunkt fünfzehn Jahre alte\nNebenklägerin auf das Bett im Elternschlafzimmer und bat sie, ihm etwas vor-\n\nzulesen. Er entblößte seinen Penis, schob die Unterhose der Nebenklägerin zur\nSeite und bewegte sein Glied zwischen den Beinen der Nebenklägerin bis zum\nSamenerguss. Dass der Angeklagte - wie in der Anklage aufgeführt - seinen\nPenis bis zum Hymen in die Scheide eingeführt hatte, konnte nicht festgestellt\nwerden.\n\n13 5. + 6. Fälle 15 und 16 der Anklage\n\n14 Zu zwei nicht näher feststellbaren Gelegenheiten im Zeitraum vom 1. Juli\n2005 bis zum 25. Januar 2006 rief der Angeklagte die Nebenklägerin an einem\nTag am Wochenende in das Elternschlafzimmer, in dem er - neben der schlafenden Mutter der Nebenklägerin - im Bett lag. Die Nebenklägerin kam der Aufforderung des Angeklagten nach, legte sich auf die von ihrer Mutter abgewandte Seite neben den Angeklagten, der seinen Penis in beiden Fällen von hinten\nzwischen ihren Oberschenkel rieb und dabei im Fall 6 zum Samenerguss kam.\n\nII.\n\n15 Die Revision des Angeklagten hat bereits mit der Sachrüge Erfolg. Die\nBeweiswürdigung hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\n16 1. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Ihm obliegt es, das\nErgebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Der\nrevisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegt nur, ob ihm dabei Rechtsfehler\nunterlaufen sind. Dies ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich,\nunklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte\nErfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteil vom 22. Oktober 2014\n- 2 StR 92/14, NStZ-RR 2015, 52, 53).\n\n17 Beruht die Überzeugung des Gerichts von der Täterschaft des\nAngeklagten - wie hier - allein auf der Aussage einer Belastungszeugin, ohne\ndass weitere, außerhalb dieser Aussage liegende belastende Indizien vorliegen,\nso sind an die Überzeugungsbildung des Tatrichters strenge Anforderungen zu\nstellen. Die Urteilsgründe müssen in Fallkonstellationen der genannten Art\nerkennen lassen, dass der Tatrichter alle Umstände, welche seine\nEntscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen\neinbezogen hat (BGH, Urteil vom 29. Juli 1998 - 1 StR 94/98, BGHSt 44, 153,\n159). Insbesondere die Aussage der Zeugin selbst ist einer sorgfältigen Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen (vgl. BGH, aaO, S. 158). Macht die einzige\nBelastungszeugin in der Hauptverhandlung in einem wesentlichen Punkt von\nfrüheren Tatschilderungen abweichende Angaben, so muss sich der Tatrichter\nmit diesem Umstand auseinander setzen und regelmäßig darlegen, dass und\naus welchem Grund insoweit keine bewusst falschen Angaben vorgelegen\nhaben (BGH, Urteil vom 17. November 1998 - 1 StR 450/98, BGHSt 44, 256,\n257). Darüber hinaus ist es in Fallkonstellationen, in denen die Angaben der\neinzigen Belastungszeugin in der Hauptverhandlung in wesentlichen Teilen von\nihren früheren Angaben abweichen, geboten, jedenfalls die entscheidenden\nTeile der Aussage in den Urteilsgründen wiederzugeben, weil dem\nRevisionsgericht ohne Kenntnis des wesentlichen Aussageinhalts ansonsten\ndie sachlich-rechtliche Überprüfung der Beweiswürdigung nach den oben\naufgezeigten Maßstäben verwehrt ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. August 2011\n- 1 StR 114/11, NStZ 2012, 110, 111; Beschluss vom 24. April 2014 - 5 StR\n113/14, NStZ-RR 2014, 219). Gleiches gilt in Fallkonstellationen, in denen konkrete Anhaltspunkte für das Vorhandensein eines Falschbelastungsmotivs bestehen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Februar 2016 - 2 StR 308/15, juris\nRn. 7 ff., 12).\n\n18 2. Diesen besonderen Darlegungsanforderungen wird das angegriffene\nUrteil nicht in vollem Umfange gerecht.\n\n19 Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft des zu den\nTatvorwürfen schweigenden Angeklagten auf die Angaben der zum Zeitpunkt\nder abgeurteilten Taten zwischen elf und fünfzehn Jahre alten, inzwischen erwachsenen Nebenklägerin gestützt. Es ist auf der Grundlage der Ausführungen\nder zur Frage der Aussagetüchtigkeit der Zeugin hinzugezogenen psychiatrischen Sachverständigen rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Zeugin\nungeachtet bestehender Persönlichkeitsakzentuierungen aussagetüchtig ist.\nDas Landgericht hat nicht verkannt, dass die Angaben der Nebenklägerin aufgrund ihrer problematischen Persönlichkeit mit „borderline-Anteilen“ und ihres\nbis in das Jahr 2010 hinein problematischen Beziehungs- und Sexualverhaltens\nbesonders sorgfältiger und kritischer Prüfung bedurften. Es hat auch gesehen,\ndass ihre Angaben im Verlaufe des Verfahrens erheblichen, auch das Kerngeschehen betreffenden Veränderungen unterlagen und die Zeugin in Randbereichen gelegentlich die Unwahrheit sagte. Die Beweiserwägungen der Kammer,\ndie für die Glaubhaftigkeitsbeurteilung ungeachtet der problematischen Persönlichkeit der Nebenklägerin eigene Sachkunde in Anspruch nimmt, erweisen sich\njedoch als lückenhaft.\n\n20 a) Es fehlt bereits an der vorliegend gebotenen umfassenden, aus sich\nheraus verständlichen, zusammenhängenden Darstellung der Aussage der\nZeugin in der Hauptverhandlung, ohne die hier die Annahme einer hohen Aussagequalität und Aussagekonstanz trotz festgestellter Abweichungen der Angaben der Zeugin auch im Kerngeschehen revisionsgerichtlich nicht überprüft\nwerden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Februar 2016 - 2 StR 308/15). Ob\ndie vom Landgericht vorgenommene Bewertung der unterschiedlichen Angaben\nder Zeugin mit der Annahme von Aussagekonstanz vereinbar ist, kann in\n\nErmangelung einer Wiedergabe ihres wesentlichen Inhalts in der Hauptverhandlung ebenso wenig überprüft werden wie die weitere Bewertung, dass ihre\nAngaben von hoher Qualität, detailreich und kontextuell stimmig seien. Die Bewertung der Kammer, dass ihre Angaben „insgesamt ein anschauliches und\natmosphärisch dichtes Gesamtbild der Taten“ vermittelten, ist vor dem Hintergrund der nur bruchstückhaft wiedergegebenen Angaben der Zeugin nicht\nnachvollziehbar.\n\n21 b) Darüber hinaus fehlt es an einer Strukturanalyse der Angaben der\nZeugin, die - soweit der Senat dies den mitgeteilten Beweiserwägungen zu entnehmen vermag - die durch den Angeklagten, ihren Stiefvater, erlittenen Misshandlungen und Demütigungen plastisch zu schildern vermochte, während ihr\ndies - jedenfalls anfänglich - hinsichtlich der behaupteten sexuellen Übergriffe\nnicht in gleichem Maße gelungen ist.\n\n22 c) Schließlich fehlt es an der erforderlichen Gesamtwürdigung aller für\nund gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin sprechenden\nUmstände.\n\n23 aa) Das Landgericht hat zwar die Aussageentstehung in den Blick genommen und nicht übersehen, dass die Angaben der Nebenklägerin in ihrer\nersten polizeilichen Vernehmung am 15. April 2010 ungeordnet und „assoziativ“\nerfolgten, es ihr schwer fiel, „Handlungsverläufe einzelnen, konkretisierbaren\nTatsituationen zuzuordnen“ (UA S. 23) und sie die Frage, ob ihre Mutter jemals\nzu Hause gewesen sei, wenn ein sexueller Übergriff erfolgte, verneinte, während sie bei der Exploration durch die von der Staatsanwaltschaft beauftragte\naussagepsychologische Sachverständige im August 2011 angab, dass es auch\nzu Übergriffen des Angeklagten im Ehebett gekommen sei, wenn ihre Mutter\n„schlafend danebengelegen habe“ (UA S. 31). Diese das Kerngeschehen be-\n\ntreffende erhebliche Abweichung hat das Landgericht unter Hinweis darauf,\ndass die Zeugin durch die unzutreffenden früheren Angaben ihre Mutter habe\nschonen wollen und ihre Angaben zu den beiden Taten qualitativ hochwertig\nseien, für unbedenklich erachtet. Dabei hat es nicht erkennbar geprüft, ob die\nTatschilderungen der Zeugin überhaupt plausibel erscheinen. Dies versteht sich\nin Ansehung der Gesamtumstände und des Alters der Zeugin zum Tatzeitpunkt\nnicht von selbst.\n\n24 bb) Zwar hat das Landgericht sich im Rahmen der Motivationsanalyse in\nAnsehung der von der Zeugin geschilderten hoch belasteten Beziehung zum\nAngeklagten und ihrer Persönlichkeitsauffälligkeiten ausführlich mit der Frage\neines Falschbelastungsmotivs auseinandergesetzt und dabei nicht übersehen,\ndass die Nebenklägerin im Verlaufe des Verfahrens mehrfach den Wunsch\nnach einer „harten Bestrafung“ des Angeklagten äußerte und bekundete, sie\nwolle, dass der Angeklagte leide. In den Blick genommen hat das Landgericht\nauch, dass die Zeugin aufgrund des rigiden Erziehungsstils des sie demütigenden und körperlich misshandelnden Angeklagten ein Motiv haben konnte, ihre\nMutter durch die Erhebung von Missbrauchsvorwürfen zu einer Trennung zu\nveranlassen. Übersehen wurde schließlich auch nicht, dass neben dem Ausschluss einer Falschbelastung aus Rache an dem Angeklagten auch eine\nFalschbelastung aus finanziellen Gründen ausgeschlossen werden musste,\nnachdem die Nebenklägerin den Angeklagten zwei Wochen nach Anzeigeerstattung im Jahr 2010 zur Zahlung eines Geldbetrags in Höhe von 16.000 EUR\nals „Wiedergutmachungsleistung“ aufgefordert und für den Fall der Zahlung in\nAussicht gestellt hatte, der Polizei „nicht alles zu erzählen und das Urteil milder\n[zu] machen“. Das Landgericht hat sämtliche Falschbelastungsmotive ausgeschlossen und dabei unter anderem auch auf den Umstand abgestellt, dass\nsich die Zeugin Dritten - etwa ihrem früheren Lebensgefährten D. – offenbart\nhabe, ohne dass dabei der Wunsch, eine Trennung ihrer Mutter von dem Ange-\n\nklagten herbeizuführen oder finanzielle Interessen eine Rolle gespielt hätten.\nDies greift jedenfalls hinsichtlich des möglichen Motivs, eine Trennung ihrer\nMutter von dem Angeklagten herbeizuführen, zu kurz. Die Offenbarung gegenüber dem Zeugen D. erfolgte erst zu einem Zeitpunkt, als die Zeugin sich ihrer Mutter offenbart und diese sich vom Angeklagten getrennt hatte; sie ist daher nicht geeignet, das Falschbelastungsmotiv der Herbeiführung einer Trennung der Mutter von dem Stiefvater auszuschließen.\n\n25 cc) Darüber hinaus fehlt es auch an einer Erörterung der Angaben der\nMutter der Zeugin, der gegenüber sie die verfahrensgegenständlichen Missbrauchshandlungen erstmals offenbart hatte. Auch wenn sich die Kammer zu\neinem Abbruch der Befragung der Zeugin veranlasst sah, weil ihre Angaben zu\nden Tatvorwürfen chaotisch und widersprüchlich anmuteten, wäre das Landgericht in Ansehung der Beweisbedeutung ihrer Angaben verpflichtet gewesen,\nihre Bekundungen in der Hauptverhandlung in den Urteilsgründen wiederzugeben. Darüber hinaus hätte sich die Kammer zu einer Erörterung der Frage gedrängt sehen müssen, ob das nach Sachlage auffällige Verhalten der Mutter\nZweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin wecken konnte.\nDie insoweit allein in den Blick genommene und rechtsfehlerfrei abgelehnte\nMöglichkeit eines Komplotts greift insoweit zu kurz.\n\n26 dd) Die Kammer hätte im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung\naller Umstände schließlich kritisch in den Blick nehmen müssen, dass die der\nObjektivierung zugänglichen Behauptungen der Zeugin, etwa der von ihr behauptete Umstand, der Angeklagte habe kinderpornographische Aufnahmen\nund Filme besessen und habe „die Taten“ bei einem Gespräch im Beisein ihrer\nMutter im April 2010 gestanden, keine Bestätigung gefunden haben.\n\n27 3. Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung. Der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter wird zu prüfen haben, ob\ner sich zur Glaubhaftigkeitsprüfung der Hilfe eines versierten Sachverständigen\nbedient.\n\nFischer Krehl Eschelbach\n\nOtt Bartel","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-03-30/2-str-92-15","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-03-30/2-str-92-15","retrieved":"2026-10-24 07:53:11.423557+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-03-30/2-str-92-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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