{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:300316B2STR464.15.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2016-03-30","aktenzeichen":"2 StR 464/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 464/15\nvom\n30. März 2016\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Bedrohung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2016:300316B2STR464.15.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. März 2016 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts\nAachen vom 18. Juni 2015 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten vom Tatvorwurf der Bedrohung,\ndes Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und der versuchten Körperverletzung sowie des Verstoßes gegen das Waffengesetz freigesprochen und hat\nseine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die\nhiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg und\nführt zur Aufhebung der Unterbringungsanordnung. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n2 1. Nach den Feststellungen des sachverständig beratenen Landgerichts\nleidet der Angeklagte, der seit Anfang des Jahres 2014 Kokainmissbrauch betrieb und seit Sommer 2014 kokainabhängig war, seit Anfang Mai 2014 unter\neinem „paranoiden Syndrom“, aus dem sich eine drogeninduzierte Psychose\nentwickelte. Im Verlaufe des Jahres 2014 kam es mehrfach zu bedrohendem\n\nund aggressivem Verhalten des Angeklagten gegenüber seiner Ehefrau, weil er\ndie wahnhafte Vorstellung entwickelt hatte, dass seine Ehefrau ihn betrüge und\nbeabsichtige, ihn für verrückt erklären zu lassen und aus der Familie zu entfernen.\n\n3 Am Abend des 18. November 2014 rief der Angeklagte zwischen\n18.15 Uhr und 20.00 Uhr insgesamt sieben Mal den Zeugen S. , mit dem\ner befreundet ist, an und bedrohte und beleidigte ihn. Nach dem letzten Telefonanruf verständigte der Zeuge S. die Polizei, weil er fürchtete, dass der\nim Besitz einer Schusswaffe befindliche Angeklagte die ausgesprochenen Drohungen in die Tat umsetzen könnte.\n\n4 Nachdem der Angeklagte im Rahmen der daraufhin eingeleiteten polizeilichen Suchaktion am Straßenrand stehend entdeckt worden war, näherte sich\nihm PK H. , der seine Dienstwaffe zog, weil er ein metallisch klickendes\nGeräusch wahrgenommen zu haben glaubte und befürchtete, der Angeklagte\nwerde von seiner Schusswaffe Gebrauch machen. Nachdem er den Angeklagten aufgefordert hatte, seine Hände zu erheben, und sich ihm weiterhin näherte,\nließ der Angeklagte die von ihm mitgeführte Schusswaffe, eine geladene\nSelbstladepistole der Marke Ceska/VZPR 50, Kaliber 7,65 mm, zu Boden fallen.\nAnschließend ließ sich der Angeklagte zunächst widerstandslos Handschließen\nanlegen; auf dem Weg zum Polizeifahrzeug sträubte er sich zunehmend gegen\ndie polizeilichen Maßnahmen, insbesondere gegen die Durchsuchung seiner\nPerson, in deren Verlauf in seiner Manteltasche ein weiteres Pistolenmagazin\nund ein aufgeklapptes Springmesser aufgefunden wurde. Der Angeklagte versuchte mehrfach gezielt, nach den Polizeibeamten zu treten und einem der Beamten einen Kopfstoß zu versetzen; dieser versetzte dem Angeklagten einen\nFaustschlag ins Gesicht und fügte dem Angeklagten hierdurch nicht ausschließbar eine Nasenbeinfraktur zu. Auf der Fahrt zur Polizeidienststelle ver-\n\nsuchte der auf der Rückbank sitzende Angeklagte, dem neben ihm sitzenden\nPolizeibeamten einen Kopfstoß zu versetzen.\n\n5 Zur Tatzeit war die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aufgrund der\nseit geraumer Zeit bestehenden drogeninduzierten Psychose in Verbindung mit\neiner akuten Mischintoxikation von Kokain und Alkohol – die Blutalkoholkonzentration betrug zum Tatzeitpunkt 1,84 Promille – erheblich beeinträchtigt,\nnicht ausschließbar sogar aufgehoben. Das Landgericht hat den Angeklagten\nfreigesprochen, weil nicht auszuschließen sei, dass er „aufgrund einer krankhaften seelischen Störung, die jedenfalls seine Steuerungsfähigkeit erheblich gemindert hat, insgesamt im Zustand der Schuldunfähigkeit gehandelt“ habe (UA\nS. 20). Zugleich hat es seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.\n\n6 2. Die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus ist nicht tragfähig begründet.\n\n7 a) Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnahme, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen\ndarstellt. Sie setzt zunächst voraus, dass zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund eines psychischen\nDefekts schuldunfähig (§ 20 StGB) oder vermindert schuldfähig (§ 21 StGB)\nwar und die Tatbegehung hierauf beruht. Hierfür muss vom Tatrichter im Einzelnen dargelegt werden, wie sich die festgestellte, einem Merkmal von §§ 20,\n21 StGB unterfallende Erkrankung in der jeweiligen Tatsituation auf die Einsichts- oder die Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat und warum die Anlasstaten\nauf den entsprechenden psychischen Zustand zurückzuführen sind (st. Rspr.,\nvgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2015 – 1 StR 265/15, NStZ-RR 2016,\n\n76). Insoweit ist insbesondere zu untersuchen, ob in der Person des Angeklagten oder in seinen Taten letztlich nicht nur Eigenschaften und Verhaltensweisen\nhervorgetreten sind, die sich im Rahmen dessen halten, was bei einem schuldfähigen Menschen anzutreffen und übliche Ursache für strafbares Verhalten ist\n(BGH, aaO).\n\n8 b) Diesen Anforderungen werden die Ausführungen des Landgerichts\nnicht gerecht. Die Urteilsgründe verhalten sich nicht näher zu der Frage, ob\nzwischen dem zum Tatzeitpunkt bestehenden Defekt und den Anlasstaten ein\nunmittelbarer Zusammenhang besteht. Dies versteht sich insbesondere für die\nvon dem Angeklagten begangenen Widerstandshandlungen nicht von selbst.\nZu einer besonders sorgfältigen Erörterung hätte hier auch deshalb Anlass bestanden, weil das Landgericht die Ursache für die Einschränkung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten am Tattag in dem Zusammenwirken zwischen\n„psychotisch-wahnhaftem Erleben in Verbindung mit der akuten Mischintoxikation“ gesehen hat. Die Maßregel des § 63 StGB setzt jedoch die sichere Feststellung eines länger andauernden, nicht nur vorübergehenden Zustands\nvoraus, der zumindest eine erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit im\nSinne des § 21 StGB sicher begründet (Senat, Urteil vom 17. Juni 2015 – 2 StR\n358/14, BGHR StGB § 63 Zustand 44).\n\n9 Hinzu tritt, dass das Landgericht – dem Gutachten der Sachverständigen\nfolgend – angenommen hat, dass seit Mitte April bzw. Mitte Mai 2015 nicht\nmehr vom Vorliegen einer drogeninduzierten Störung, sondern von einer – substanzunabhängig verlaufenden - Psychose im Sinne einer „schizo-affektiven\nStörung“ auszugehen sei, ohne dass den Urteilsgründen das nunmehr vorliegende Störungsbild und sein möglicher Einfluss auf die künftige Legalprognose\ndes Angeklagten entnommen werden könnte. Bei dieser Sachlage kann die\nMaßregelanordnung keinen Bestand haben.\n\n10 3. Die Sache bedarf daher insgesamt erneuter Verhandlung und Entscheidung. Auf § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO wird hingewiesen.\n\nFischer RiBGH Prof. Dr. Krehl Eschelbach\nist an der Unterschrift\ngehindert.\nFischer\n\nZeng Bartel","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-03-30/2-str-464-15","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-03-30/2-str-464-15","retrieved":"2026-10-24 07:53:11.388070+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-03-30/2-str-464-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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