{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:300316B2STR20.16.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2016-03-30","aktenzeichen":"2 StR 20/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 20/16\nvom\n30. März 2016\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Besitzes halbautomatischer Kurzwaffen zum Verschießen\nvon Patronenmunition u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2016:300316B2STR20.16.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 1. und 2. auf dessen Antrag - am\n30. März 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 13. Oktober 2015 wird mit der Maßgabe als\nunbegründet verworfen, dass die Entscheidung über die Anrechnung der in Spanien erlittenen Auslieferungshaft entfällt.\n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n3. Für die Entscheidung über die Beschwerde des Angeklagten\ngegen den Strafaussetzungsbeschluss des Landgerichts Hanau\nvom 13. Oktober 2015 ist der Bundesgerichtshof nicht mehr zuständig.\n\nGründe:\n\n1 Der Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts Hanau vom\n11. August 2014 - unter Freisprechung im Übrigen - wegen unerlaubten Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen entgegen § 27 Abs. 1 Sprengstoffgesetz in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz halbautomatischer Kurzwaffen zum\nVerschießen von Patronenmunition in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von\nMunition und wegen unerlaubten Besitzes eines in Anlage 2 zum Waffengesetz\nAbschnitt 1 Nr. 1.3.2 genannten Gegenstands (Totschläger) zu einer Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden; die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe war zur Bewährung ausgesetzt und in Spanien erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 angerechnet worden.\n\n2 Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom\n4. Februar 2015 (2 StR 414/14) den Schuldspruch geändert und dahin neu gefasst, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen entgegen § 27 Abs. 1 Sprengstoffgesetz in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz halbautomatischer Kurzwaffen zum Verschießen von Patronenmunition und in weiterer Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Munition und\nunerlaubtem Besitz eines in Anlage 2 zum Waffengesetz Abschnitt 1 Nr. 1.3.2\ngenannten Gegenstands (Totschläger) schuldig ist, den Strafausspruch aufgehoben und die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3 Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr zu einer Freiheitsstrafe\nvon zehn Monaten verurteilt, die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt und (erneut) in Spanien erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 angerechnet. In dem im Anschluss an das Urteil verkündeten Beschluss hat es\ndem Angeklagten u.a. aufgegeben, insgesamt 8.000 € an vier verschiedene\nOrganisationen zu zahlen. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit\nseiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts\nrügt. Mit seiner Beschwerde wendet sich der Angeklagte gegen die Zahlungsauflage. Die Revision hat den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg;\nfür die Entscheidung über die Beschwerde ist der Senat nicht mehr zuständig.\n\nI.\n\n4 1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO).\n\n5 2. Die Revision des Angeklagten führt aus den zutreffenden Erwägungen\nder Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 20. Januar 2016 zum Wegfall der Entscheidung über die Anrechnung der in Spanien erlittenen Auslieferungshaft, über die bereits durch Urteil des Landgerichts Hanau vom 11. August\n2014 rechtskräftig entschieden worden ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des\nUrteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben.\n\n6 3. Angesichts des nur geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).\n\nII.\n\n7 An einer abschließenden Entscheidung über die nach § 305a Abs. 1\nStPO zulässige Beschwerde sieht sich der Senat gehindert, da die Sache insoweit noch nicht entscheidungsreif ist und nach Abschluss des Revisionsverfahrens die zunächst durch § 305a Abs. 2 StPO begründete Zuständigkeit des\nBundesgerichtshofs für das Beschwerdeverfahren nicht mehr besteht (vgl. Senat, Beschluss vom 3. Juli 1987 - 2 StR 213/87, BGHSt 34, 392 f. mwN).\n\n8 Die Sache ist noch nicht entscheidungsreif, weil die Strafkammer bisher\nkeine Entscheidung getroffen hat, ob sie der Beschwerde abhelfen will (§ 306\nAbs. 2 StPO). Ein Abhilfeverfahren ist hier auch nicht unerlässlich (vgl. dazu\n\nBGH, Beschluss vom 5. Juni 2007 - 5 StR 126/07). Das Landgericht hat seine\nEntscheidung hinsichtlich der Geldauflage nicht - was es auch nicht musste -\nförmlich begründet, so dass nicht ersichtlich ist, welche Überlegungen es zu der\nAuflage veranlasst hat. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen wird die\nStrafkammer diese Überlegungen in einem begründeten Beschluss nach § 306\nAbs. 2 StPO darzulegen haben, damit das Beschwerdegericht prüfen kann, ob\ndie Geldauflage insbesondere ihrer Höhe nach gerechtfertigt ist oder ob sie\nnicht mehr zumutbar und deshalb gesetzwidrig ist (§ 56b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2\nSatz 1 Nr. 2 StGB, § 305a Abs. 1 Satz 2 StPO). Hilft die Strafkammer der Beschwerde nicht ab, so wird die Sache dem nunmehr als Beschwerdegericht zuständigen Oberlandesgericht vorzulegen sein.\n\nFischer RiBGH Prof. Dr. Krehl Eschelbach\nist an der Unterschrift\ngehindert.\nFischer\n\nZeng Bartel","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-03-30/2-str-20-16","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 305a","ref_norm":"305a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-03-30/2-str-20-16","retrieved":"2026-10-24 07:53:11.355508+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-03-30/2-str-20-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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