{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:290916U2STR591.15.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2016-09-29","aktenzeichen":"2 StR 591/15","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n2 StR 591/15\nvom\n\n29. September 2016\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\n4.\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2016:290916U2STR591.15.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom\n28. September 2016 in der Sitzung am 29. September 2016, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Fischer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Appl,\nProf. Dr. Krehl,\nDr. Eschelbach,\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\nDr. Bartel,\n\nStaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt - in der Verhandlung -\nals Verteidiger des Angeklagten R. ,\n\nRechtsanwalt - in der Verhandlung -\nals Verteidiger des Angeklagten H. ,\n\nRechtsanwälte - in der Verhandlung -\nund - in der Verhandlung -\nals Verteidiger des Angeklagten M. ,\n\nRechtsanwalt - in der Verhandlung -\nals Verteidiger des Angeklagten S. ,\n\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes Landgerichts Aachen vom 2. Juni 2014\n\na) soweit es die Angeklagten R. , H. und S. betrifft, im Fall II. 3 der Urteilsgründe,\n\nb) soweit es die Angeklagten R. und H. betrifft, in\nden Gesamtstrafenaussprüchen,\n\nc) soweit es den Angeklagten M. betrifft, im gesamten\nStrafausspruch\n\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehenden Revisionen der Staatsanwaltschaft werden verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten R. wegen Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten, den Angeklagten H. unter Freisprechung im Übrigen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\n\nnicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren, den Angeklagten M. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge in vier Fällen sowie wegen unerlaubten Besitzes einer\nhalbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb entsprechender Munition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und den Angeklagten S. unter Freisprechung im\nÜbrigen wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft beanstanden - teils zu Gunsten, teils zu Ungunsten der Angeklagten - mit\nder Sachrüge die Schuldsprüche in den Fällen II. 1, 2, 3, 7, 8, 9 und 10 der Urteilsgründe, die Strafaussprüche in den verbleibenden Fällen II. 4, 5, 6, 11 und\n12 der Urteilsgründe sowie eine unterbliebene Einziehungsentscheidung. Die\nRechtsmittel haben den aus dem Urteilstenor ersichtlichen Teilerfolg.\n\nI.\n\n2 Nach den Feststellungen mietete der Angeklagte R. zum 1. Januar\n2011 in H. Gewerberäume zum Garten- und Landschaftsbau. Ab dem\n1. Februar vermietete er eine Halle für 1.000 € monatlich an den gesondert verfolgten V. unter. Wenig später eröffnete V. in Begleitung des\ngesondert verfolgten Mu. dem Angeklagten, in der Halle eine Cannabis-Plantage betreiben zu wollen. Gegen das Versprechen, an dem Erlös beteiligt\nzu werden, erklärte sich R. damit einverstanden. Im Sommer 2011 erfolgte\ndie erste Ernte von 25 kg Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens\n6 % THC aus dem Anbau von 1.000 Cannabis-Pflanzen. Von dem Verkaufserlös erhielt der Angeklagte 10.000 € (Fall II. 1 der Urteilsgründe).\n\n3 Im Spätherbst 2011 erfolgte ein erneuter Anbau von ca. 1.000 Setzlingen, deren Ernte wiederum 25 kg Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von\nmindestens 6 % THC erbrachte. Unter dem Vorwand, die gesamte Ernte sei\ngeraubt worden, prellten V. und Mu. den Angeklagten um seinen\nAnteil (Fall II. 2 der Urteilsgründe).\n\n4 Im Frühjahr 2012 beschloss der Angeklagte R. , einen neuen Betreiber für eine Cannabis-Plantage in seiner Lagerhalle zu suchen. Durch Vermittlung des Zeugen B. kam er mit dem vermögenden Immobilienhändler S.\nin Kontakt, der selbst mit dem Anbau von Cannabis nichts zu tun haben wollte,\ndafür aber den im Plantagenbetrieb erfahrenen Angeklagten H. ansprach, der ihm noch 50.000 € aus einem Hauskauf schuldete. Zu dritt besichtigten die Angeklagten die Örtlichkeiten, wobei S. eine Provision von 5.000 €\nfür seine Vermittlungsdienste ins Gespräch brachte, worauf die anderen beiden\nAngeklagten jedoch nicht eingingen. Im Sommer 2012 besorgte H.\nHochleistungsleuchten für den Betrieb der Anlage und holte zusammen mit R.\n800 Cannabis-Setzlinge aus den Niederlanden. Der erwartete Erlös sollte\nhälftig zwischen beiden geteilt werden. Die Setzlinge gingen jedoch ein, so dass\nkeine Ernte erfolgte. Bei normalem Verlauf hätten die Angeklagten einen Erlös\nvon mindestens 13 kg Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von zumindest 6 %\nTHC erzielt (Fall II. 3 der Urteilsgründe).\n\n5 Bei einem zweiten Anbauzyklus von 800 Cannabis-Setzlingen im Herbst\n2012 ernteten die beiden Angeklagten unter fachkundiger Mithilfe der gesondert\nverfolgten D. und Do. 13 kg Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt\nvon 6 % THC. Den Verkauf bewerkstelligten D. und Do. , die beiden Angeklagten erhielten einen Anteil von jeweils 10.000 € (Fall II. 4 der Urteilsgründe).\n\n6 Nach Umbau und technischer Aufrüstung der Plantage bauten die beiden\nAngeklagten sowie die nunmehr gleichberechtigten D. und Do.\nmindestens 1.000 Cannabis-Pflanzen an, was eine Ernte von 25 kg Marihuana\nmit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 11 % THC erbrachte. Beide Angeklagte erhielten einen Erlösanteil von jeweils 10.000 € (Fall II. 5 der Urteilsgründe).\n\n7 In der Folgezeit beschlossen R. , D. und Do. den Cannabis-Anbau ohne den Angeklagten H. , mit dessen Arbeitseinsatz sie\nunzufrieden waren, fortzusetzen. Im Juli 2013 pflanzten sie 1.118 Cannabis-Pflanzen. Am 29. August 2013 fand eine Durchsuchung statt, die zur Entdeckung der Plantage führte. Bei Erntereife hätte der Anbau einen Ertrag von\n27,95 kg Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 11 % THC erbracht (Fall II. 6 der Urteilsgründe).\n\n8 Im Frühjahr 2011 gestattete der Angeklagte M. den gesondert verfolgten Mu. und V. den Aufbau und Betrieb einer Cannabis-Plantage in einer auf seinem Wohngrundstück befindlichen Halle. Dafür sollte er\nje nach Ernte mit 5.000 - 10.000 € am Erlös beteiligt werden. Eine erste Ernte\nvon 700 Cannabis-Pflanzen erbrachte im Herbst 2011 einen Ertrag von 17,5 kg\nMarihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 6 % THC. Absprachewidrig erhielt M. nur 3.000 Euro aus dem Verkaufserlös (Fall II. 7 der Urteilsgründe).\n\n9 Eine weitere Anpflanzung erfolgte im Dezember 2011. Im Frühjahr 2012\nwurde M. auf seinem Anwesen von acht maskierten und bewaffneten Personen überfallen, die die Plantage abernteten. Der Ertrag der Ernte betrug wiederum 17,5 kg Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 6 % THC.\nIn Reaktion auf den Überfall sicherte M. sein Anwesen u.a. mit Nato-\n\nStacheldraht und einer Alarmanlage. Zudem besorgte er sich eine funktionstüchtige Selbstladepistole und bestückte diese mit 8 Patronen. Die Waffe verwahrte er auf dem Nachttisch in seinem Schlafzimmer, das sich in einer Entfernung von über 40 m zu dem Gebäudetrakt befand, in dem die Plantage betrieben wurde (Fall II. 8 der Urteilsgründe).\n\n10 Im Frühjahr 2013 erhielt M. Besuch von seinem alten Freund\nDo. , der ihm seinen Hof für 220.000 € abkaufen wollte. Um den Kaufpreis\naufbringen zu können, vereinbarten sie, dass der Angeklagte M. Do.\nzunächst die Halle für den Betrieb einer Cannabis-Plantage zur Verfügung\nstellen solle. So erfolgte im Frühjahr 2013 die Anpflanzung von 700 Cannabis-Setzlingen, die einen Ernteertrag von 17,5 kg Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 6 % THC erbrachte (Fall II. 9 der Urteilsgründe).\n\n11 Eine weitere Anpflanzung von 740 Setzlingen wurde im September im\nRahmen einer Durchsuchung entdeckt. Im erntereifen Zustand hätten die\n29,2 kg Marihuana einen Wirkstoffgehalt von mindestens 11 % THC gehabt\n(Fall II. 10 der Urteilsgründe).\n\n12 Zum 1. Januar 2013 mietete der Angeklagte R. einen Bauernhof\nnebst Scheune an, die er den gesondert verfolgten D. und Do.\nzum Betrieb einer Cannabis-Plantage zur Verfügung stellte. Eine erste Anpflanzung von 653 Cannabis-Pflanzen erbrachte einen Ertrag von 16 kg Marihuana\nmit einem Wirkstoffgehalt von 11 % THC. Aus dem Verkaufserlös erhielt R.\n10.000 € (Fall II. 11 der Urteilsgründe).\n\n13 Eine zweite Anpflanzung von 647 Setzlingen, die bei der polizeilichen\nDurchsuchung am 29. August 2013 entdeckt wurde, hätte einen Ertrag von\n\n24,4 kg Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 11 % THC erbracht (Fall II. 12 der Urteilsgründe).\n\nII.\n\n14 1. Die auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft\nhaben zum Schuldspruch nur im Fall II. 3 der Urteilsgründe - hinsichtlich der\nAngeklagten R. und H. zu deren Gunsten, hinsichtlich des Angeklagten S. zu Gunsten wie auch zu Ungunsten - Erfolg.\n\n15 a) Gegen die Verurteilungen des Angeklagten R. in den Fällen II. 1\nund 2 sowie des Angeklagten M. in den Fällen II. 7-10 der Urteilsgründe\nwegen täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Beide Angeklagte haben noch vor Inbetriebnahme der Plantage gegen eine Beteiligung am\nVerkaufserlös ausdrücklich ihr Einverständnis mit dem Cannabis-Anbau in ihren\nHallen erklärt. Das ist nicht vergleichbar mit Fällen, in denen ein Vermieter einer\nWohnung nach deren Überlassung von Lagerung, Aufbereitung oder Vertrieb\nvon Betäubungsmitteln in den Räumlichkeiten erfährt und dies lediglich duldet,\nohne an den Erlösen zu partizipieren (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2013\n– 4 StR 300/13, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 83, NStZ 2014,\n164). Die Angeklagten haben hier nicht lediglich fremde Taten aktiv gefördert,\nsondern jeweils die Taten als eigene gewollt.\n\n16 b) Eine Verurteilung des Angeklagten M. wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in den\nFällen II. 9 und 10 der Urteilsgründe ist zu Recht unterblieben. Die Feststellungen zur räumlichen Entfernung zwischen dem Schlafzimmer - dem Aufbewahrungsort der Waffe - und der Lagerhalle, in der die Plantage betrieben wurde,\n\nbelegen nicht die zur Tatbestandsverwirklichung des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG\nerforderliche Zugriffsnähe.\n\n17 c) Hingegen hat die Verurteilung der Angeklagten R. , H. und\nS. im Fall II. 3 der Urteilsgründe keinen Bestand. Die dazu getroffenen Feststellungen sind in einem entscheidenden Punkt widersprüchlich. So führt die\nStrafkammer auf UA 24 aus: \"Er (der Zeuge He. ) half beim Pflanzen und\nder späteren Pflege der ca. 800 Cannabis-Pflanzen …\" Wenig später stellt sie\nhingegen fest: \"Bevor die Setzlinge jedoch gepflanzt werden konnten, gingen\ndiese bereits ein, so dass keine Ernte erfolgte.\" Sollten die Setzlinge erst nach\nihrer Einpflanzung in die Plantage eingegangen sein, läge das von dem Landgericht angenommene vollendete Handeltreiben vor. Sollten die Setzlinge hingegen schon vor dem Einbringen in die Pflanzerde eingegangen sein, wäre die\nEntscheidung des 5. Strafsenats in den Blick zu nehmen, wonach es sich bei\nder Übernahme und dem Transport von Setzlingen fernab der Plantage nur um\neine straflose Vorbereitungshandlung handeln soll (so BGH, Urteil vom\n15. März 2012 - 5 StR 559/11, NStZ 2012, 514; dagegen mit beachtlichen Argumenten Körner/Patzak/Volkmer-Patzak, BtMG, 8. Aufl., § 29 Teil 4 Rn. 198;\nWeber, BtMG, 4. Aufl., § 29 Rn. 587; Hügel/Junge/Lander/Winkler, Deutsches\nBetäubungsmittelrecht, 8. Aufl., § 29 BtMG S. 19 f.; Patzak, NStZ 2012, 514,\n515). Dabei wäre auch zu bedenken, dass sich die Setzlinge hier - anders als in\ndem der Entscheidung des 5. Strafsenats zugrundeliegenden Fall - nicht fernab\nder bereits komplett ausgestatteten Plantage befanden, sondern jedenfalls in\ndiese bereits eingebracht waren. Ob der Senat dieser Rechtsprechung des\n5. Strafsenats in allen Punkten folgen würde, bedarf derzeit keiner Entscheidung.\n\n18 Darüber hinaus ist die Verurteilung des Angeklagten S. im Fall II. 3 der\nUrteilsgründe nur wegen Beihilfe zum Handeltreiben in nicht geringer Menge\nauch rechtsfehlerhaft zu seinen Gunsten. So legen es die Feststellungen nahe,\ndass S. bei dem Angeklagten H. den Entschluss geweckt hat, gewinnbringend eine Cannabis-Plantage zu betreiben, um so seine Schulden in Höhe\nvon 50.000 € zu begleichen. Mit der Möglichkeit einer Anstiftungshandlung des\nAngeklagten S. hat sich die Strafkammer indes nicht auseinandergesetzt.\n\n19 2. Die Strafaussprüche halten teilweise rechtlicher Überprüfung nicht\nstand.\n\n20 a) Die Aufhebung der Schuldsprüche im Fall II. 3 der Urteilsgründe führt\nzum Wegfall der dafür verhängten Einzelstrafen und bedingt hinsichtlich der\nAngeklagten R. und H. auch die Aufhebung der Gesamtstrafen.\n\n21 b) Hinsichtlich des Angeklagten M. hat es das Landgericht versäumt, für den Fall II. 9 der Urteilsgründe eine Einzelstrafe festzusetzen. Das\nwird der neue Tatrichter nachzuholen haben.\n\n22 c) Die Revision der Staatsanwaltschaft führt gemäß § 301 StPO zur Aufhebung des Strafausspruchs auch zugunsten des Angeklagten M. . Die\nStrafkammer hat den vertypten Milderungsgrund des § 31 BtMG nicht erörtert,\nobwohl dazu Anlass bestanden hätte. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte M. bereits bei seiner polizeilichen Vernehmung umfassende Angaben zu der Cannabis-Plantage und den daran beteiligten Personen gemacht;\ninsbesondere hat er den bis dahin den Ermittlungsbehörden nicht bekannten\nDo. als weiteren Tatbeteiligten benannt. Damit liegt es nahe, dass der\nAngeklagte M. einen wesentlichen Beitrag zur Aufklärung im Sinne des\n§ 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG geleistet hat. Dass das Tatgericht auf eine Strafrah-\n\nmenverschiebung über § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG in Verbindung mit § 49 Abs. 1\nStGB erkannt hätte, ist nicht ausgeschlossen.\n\n23 3. Die Rüge, die Strafkammer habe über einen Einziehungsantrag der\nStaatsanwaltschaft nicht entschieden, ist aus den Gründen der Zuschrift des\nGeneralbundesanwalts unzulässig.\n\n24 Die Entscheidung des Landgerichts, von der Einziehung des sichergestellten Transporters des Angeklagten H. abzusehen, ist nicht zu beanstanden. Die Urteilsfeststellungen belegen nicht, dass es sich um ein Tatfahrzeug im Sinne des § 74 StGB gehandelt hat.\n\n25 4. Der neuentscheidende Tatrichter wird zu prüfen haben, ob eine Kompensationsentscheidung wegen einer der Justiz zuzurechnenden Verfahrensverzögerung im Revisionsrechtszug veranlasst ist. So wird aufzuklären sein,\nwarum zwischen dem Übersendungsbericht der Staatsanwaltschaft Aachen an\n\ndie Generalstaatsanwaltschaft Köln und dem Eingang der Akte bei dem Generalbundesanwalt ein Zeitraum von etwa einem Jahr liegt und in welcher Weise\ndas Verfahren währenddessen gefördert worden ist.\n\nFischer Appl Krehl\n\nEschelbach Bartel","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-09-29/2-str-591-15-2","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":3},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-09-29/2-str-591-15-2","retrieved":"2026-10-24 07:53:13.738419+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-09-29/2-str-591-15-2","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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