{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:290916B2STR62.16.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2016-09-29","aktenzeichen":"2 StR 62/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 62/16\nvom\n29. September 2016\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2016:290916B2STR62.16.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. September 2016\ngemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nDarmstadt vom 19. Oktober 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Fall II.12. der Urteilsgründe des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge in Tateinheit mit dem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in elf Fällen sowie wegen „bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet sowie eine Einziehungs- und eine Verfallsentscheidung getroffen.\n\n2 Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg; sie führt jedoch zu der aus dem Tenor dieses Beschlusses ersichtlichen\nSchuldspruchkorrektur.\n\n3 Ausweislich der Feststellungen hat der Angeklagte im Fall II.12. der Urteilsgründe in der 34. Kalenderwoche des Jahres 2014 von einem Lieferanten\neine nicht näher bestimmbare Menge Amphetamingemisch zum Preis von\n1.600 € erworben, um es teilweise gewinnbringend weiter zu veräußern und\nteilweise selbst zu konsumieren. Ausweislich der auf einer tragfähigen Beweiswürdigung beruhenden Feststellungen war eine Teilmenge von rund\n122 Gramm mit einem Wirkstoffanteil von 16,89 Gramm Amphetaminbase zum\ngewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt. Der restliche Teil des anlässlich der\nDurchsuchung der Wohnung des Angeklagten sichergestellten Menge von insgesamt 237 Gramm Amphetamin-Koffein-Gemischs war zum Eigenkonsum bestimmt.\n\n4 Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Angeklagte, der in einem unverschlossenen Wohnzimmerschrank zugriffsbereit eine\nVielzahl von Waffen aufbewahrte, des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. Entsprechend ist die Tat im\nUrteilstenor zu bezeichnen.\n\n5 Darüber hinaus hat das Landgericht nicht erkennbar bedacht, dass der\nAngeklagte zugleich den Tatbestand des Besitzes von Betäubungsmittel in\nnicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) verwirklicht hat. Erwirbt der\nTäter eine nicht geringe Menge Betäubungsmittel teils zum Weiterverkauf und\nteils zum Eigenkonsum, und handelt es sich bei beiden Teilmengen jeweils um\nnicht geringe Mengen, so steht der Tatbestand des (bewaffneten) Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit dem zugleich verwirklichten Tatbestand des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht\n\ngeringer Menge (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2005 – 3 StR 112/05, NStZ\n2006, 173, 174; Senat, Beschluss vom 8. Januar 2015 – 2 StR 252/14, BGHR\nBtMG § 30 Abs. 1 Nr. 2 Konkurrenzen 2).\n\nFischer Appl Krehl\n\nEschelbach Bartel","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-09-29/2-str-62-16","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-09-29/2-str-62-16","retrieved":"2026-10-24 07:53:13.805193+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-09-29/2-str-62-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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