{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-06_NA_2016-06-28_VI_ZR_541_15_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:280616UVIZR541.15.0","court":"BGH","senate":"6. Zivilsenat","decided":"2016-06-28","aktenzeichen":"VI ZR 541/15","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nTEILVERSÄUMNIS- und ENDURTEIL\nVI ZR 541/15\nVerkündet am:\n28. Juni 2016\nHolmes\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2016:280616UVIZR541.15.0\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 28. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin von\nPentz, den Richter Offenloch und die Richterinnen Dr. Roloff und Müller\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Teilurteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts vom 27. August 2015 insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Kläger nehmen die Beklagte auf Schadensersatz wegen ihrer Beteiligung an der G. Immobilienfonds 3 GbR (im Folgenden: Fondsgesellschaft) in\nAnspruch.\n\n2 Die Beklagte ist Initiatorin des Fonds und Mitherausgeberin des am\n20. März 1996 emittierten Fondsprospekts. Gegenstand des Fonds waren der\nErwerb und die Vermietung von 26 Gebäuden in einer Mehrfamilienhausanlage\nauf dem Grundstück B. Straße 96-134/ B. Weg 13-29 (im Folgenden: Fonds-\n\ngrundstück) in Berlin-Reinickendorf/Tegel Süd sowie von weiteren Gebäuden in\nBerlin-Hohenschönhausen.\n\n3 Das Fondsgrundstück ist Teil des Geländes des ehemaligen Gaswerks\nTegel. Dieses Gelände wurde von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung\nund Umwelt seit dem Jahr 1989 wegen zuvor an verschiedenen Stellen des\nGeländes festgestellter Bodenkontaminationen als \"Altlastenverdachtsfläche\n13\" im sog. Altlastenverdachtsflächenkataster geführt. Das Fondsgrundstück\nliegt in dem Bereich des vormals auf dem Gaswerkgelände betriebenen Krankenhauses. Die Beklagte ist seit spätestens 1990 Eigentümerin zahlreicher\nGrundstücke auf diesem Gelände, auch des Fondsgrundstücks, an dem sie der\nFondsgesellschaft ein Erbbaurecht eingeräumt hat. Nach § 4 Nr. 4 des Erbbaurechtsvertrages übernimmt die Erbbauberechtigte auf eigene Kosten und Gefahr alle diejenigen Verpflichtungen, die sie treffen würden, wenn sie selbst Eigentümerin des Grundstücks wäre.\n\n4 1993 wurden im öffentlichen Auftrag Gutachten zur Altlastensituation der\n\"Altlastenverdachtsfläche 13\" erstattet, denen zufolge schon in früheren Jahren\nBodenkontaminationen im Bereich des ehemaligen Krankenhauses nachgewiesen worden waren und zwei von sieben aktuellen Rammkernsondierungen auf\ndem Gelände des späteren Fondsgrundstücks erhöhte PAK-Werte ergaben.\nDem Gutachten eines von der Beklagten beauftragten Sachverständigen aus\ndem Jahr 2005 zufolge wurden beim Bau des jetzt bestehenden Gebäudekomplexes auf dem Fondsgrundstück eng begrenzte Bodenbereiche wegen erhöhter PAK-Gehalte ausgehoben und entsorgt. Die Löschung des Fondsgrundstücks aus dem - zwischenzeitlich an die Stelle des Altlastenverdachtskatasters\ngetretenen - Bodenbelastungskataster erfolgte 2006.\n\n5 In dem am 20. März 1996 emittierten Fondsprospekt fand das Thema\nAltlastenverdacht keine Erwähnung. Die Kläger zu 1, 3 und 4 sowie der inzwischen verstorbene, frühere Kläger zu 2 traten der Fondsgesellschaft zwischen\nJuni und November 1996 als Gesellschafter bei.\n\n6 Die Kläger haben ihre Anträge auf Rückzahlung ihrer Einlagen abzüglich\nder erhaltenen Ausschüttungen, Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Anteile an\nder Fondsgesellschaft, sowie auf Zahlung entgangener Zinsvorteile aus dem\ninvestierten Betrag und auf Feststellung der Verpflichtung zur Freistellung von\nmit der Beteiligung zusammenhängenden Verpflichtungen auf behauptete Fehler des Fondsprospekts gestützt, unter anderem auf das Verschweigen der Altlastensituation.\n\n7 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 13. April 2012 ist über den Nachlass des am 25. Januar\n2009 verstorbenen ursprünglichen Klägers zu 2 das Insolvenzverfahren eröffnet\nworden. Der jetzige Kläger zu 2 hat als Insolvenzverwalter das Verfahren für\nden Nachlass aufgenommen.\n\n8 Auf die Berufung der Kläger hat das Kammergericht das landgerichtliche\nUrteil abgeändert und den - in der Berufungsinstanz erweiterten - Zahlungsanträgen der Kläger zu 1, 3 und 4 überwiegend sowie den Feststellungsanträgen\nsämtlicher Kläger stattgegeben; hinsichtlich des geltend gemachten entgangenen Zinsgewinns sowie hinsichtlich des Zahlungsantrags des Klägers zu 2 ist\ndie Berufung zurückgewiesen worden. Mit der vom Berufungsgericht für die Beklagte zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollumfängliche Zurückweisung der Berufung weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nA.\n\n9 Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass den Klägern gegen\ndie Beklagte dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB\nzustehe, weil die Beklagte in dem Fondsprospekt vorsätzlich und sittenwidrig\nnicht darauf hingewiesen habe, dass das Fondsgrundstück im Zeitpunkt der\nProspektherausgabe auch nach Einschätzung der zuständigen Behörden unter\nkonkretem Altlastenverdacht gestanden habe. Dieser Verdacht und damit die\nkonkrete Gefahr einer öffentlich-rechtlichen Inanspruchnahme auf Sanierung\nsei ein offenbarungspflichtiges Risiko gewesen, zumal aufgrund des Erbbaurechtsvertrages die Fondsgesellschaft im Verhältnis zur Beklagten die Sanierungskosten zu tragen gehabt habe. Die in Unkenntnis des Altlastenverdachts\neingegangene und unter den realen Umständen nicht gewollte Beteiligung am\nstreitgegenständlichen Fonds stelle den durch den fehlenden Hinweis im Prospekt verursachten Schaden dar. Die Schädigung der Kläger sei auch sittenwidrig gewesen. Die Anleger seien zur Wahrung ihrer Vermögensinteressen auf\neine wahrheitsgemäße Darstellung der Anlage im Prospekt angewiesen gewesen, da dieser die einzige für sie zugängliche Informationsquelle gewesen sei.\nDie unterlasse Aufklärung habe objektiv zur Folge gehabt, dass sie getäuscht\nund infolge der Täuschung zum Nutzen der Beklagten dem Fonds beigetreten\nseien. Dies sei nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des\nals \"anständig\" Geltenden verwerflich und damit sittenwidrig. Für den Schädigungsvorsatz könne es dahinstehen, ob der damalige Vorstand der Beklagten\nvon dem konkreten Altlastenverdacht und damit vom Prospektmangel Kenntnis\ngehabt habe. Denn die Beklagte müsse das jedenfalls bei ihren Sachbearbeitern vorhandene Wissen um die Altlastenproblematik des Fondsgrundstücks\nüber die Grundsätze der Wissenszurechnung bzw. Wissenszusammenrech-\n\nnung gegen sich gelten lassen. Diese zur Arglisthaftung bei Grundstückskaufverträgen entwickelte Rechtsprechung sei auf die deliktische Vorsatzhaftung\nwegen Verschweigens entscheidungserheblicher Umstände unmittelbar übertragbar. Rechne man der Beklagten das in ihrem Hause bei - namentlich nicht\nbekannten - Mitarbeitern und in Form schriftlicher Dokumente vorhandene Wissen um die Altlastensituation des Fondsgrundstücks zusammen mit dem Wissen des damaligen Vorstands zu, so seien in der Person der Beklagten alle für\nden Vorsatz nach § 826 BGB erforderlichen subjektiven Komponenten erfüllt.\nDas gelte auch für die offensichtliche Inkaufnahme der negativen Folgen des\neigenen Handelns für Dritte; auch insoweit sei die Beklagte einer natürlichen\nPerson gleichzustellen.\n\n10 Steuervorteile seien bei den Klägern zu 1, 3 und 4 nicht schadensmindernd in Abzug zu bringen, wohl aber bei dem Kläger zu 2, bei dem sie außergewöhnlich gewesen seien.\n\nB.\n\n11 Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des\nangefochtenen Urteils, soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden worden\nist, und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Dabei ist\nüber die Revision der Beklagten gegen den Kläger zu 2 antragsgemäß durch\nVersäumnisurteil zu entscheiden, da dieser in der mündlichen Verhandlung\ntrotz ordnungsgemäßer Ladung anwaltlich nicht vertreten war. Inhaltlich beruht\ndas Urteil indessen auch insoweit auf einer Sachprüfung und nicht auf der\nSäumnis (BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 ff.;\nBall in Musielak/Voit, ZPO, 13. Auflage, § 555 Rn. 6; Krüger in Münchener\nKommentar, ZPO, 4. Auflage, § 555 Rn. 17).\n\nI.\n\n12 Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen nicht die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte sei den Klägern wegen sittenwidriger vorsätzlicher\nSchädigung gemäß § 826 BGB in Verbindung mit § 31 BGB zum Schadensersatz verpflichtet.\n\n13 Zwar kann der Tatbestand des § 826 BGB auch dadurch verwirklicht\nwerden, dass ein Prospektverantwortlicher Anlageinteressenten mittels eines\nfehlerhaften oder unvollständigen Prospekts zum Abschluss eines Vertrages\nveranlasst, den sie sonst nicht geschlossen hätten (vgl. BGH, Urteile vom\n3. Dezember 2013 - XI ZR 295/12, NJW 2014, 1098 Rn. 21 ff.; vom 28. Februar\n2005 - II ZR 13/03, NJW-RR 2005, 751; vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 279/03,\nWM 2005, 28, 29; zum Schaden im Sinne des § 826 BGB infolge der Belastung\nmit einer ungewollten Verpflichtung vgl. Senatsurteile vom 28. Oktober 2014\n- VI ZR 15/14, WM 2014, 2318 Rn. 19 mwN; vom 19. November 2013 - VI ZR\n336/12, VersR 2014, 210 Rn. 28; vom 21. Dezember 2004 - VI ZR 306/03,\nBGHZ 161, 361, 367 f.). Erforderlich ist allerdings, dass das Verhalten des\nProspektverantwortlichen als sittenwidrig zu werten ist und er mit Schädigungsvorsatz gehandelt hat. Beides ist getrennt festzustellen (vgl. Senatsurteil vom\n15. Oktober 2013 - VI ZR 124/12, NJW 2014, 1380 Rn. 10 mwN).\n\n14 Ist Prospektverantwortliche eine juristische Person, so hat sie gemäß\n§ 31 BGB für den Schaden einzustehen, den ihr \"verfassungsmäßig berufener\nVertreter\" (zur weiten Auslegung dieses Begriffs vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 1967 - VII ZR 82/65, BGHZ 49, 19, 21 mwN) durch eine unerlaubte Handlung einem Dritten zugefügt hat. Im Rahmen des § 826 BGB ist somit Voraussetzung, dass ein solcher Vertreter den objektiven und subjektiven Tatbestand\n\ndieser Anspruchsgrundlage verwirklicht hat (vgl. Senatsurteil vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 309/10, NJW-RR 2012, 404 Rn. 8).\n\n15 1. Die bisher vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen tragen\nbereits nicht die Annahme, ein verfassungsmäßig berufener Vertreter der Beklagten habe durch die Herausgabe eines unvollständigen Prospekts sittenwidrig gehandelt.\n\n16 a) Die Qualifizierung eines Verhaltens als sittenwidrig ist eine Rechtsfrage, die der uneingeschränkten Kontrolle durch das Revisionsgericht unterliegt\n(Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 124/12, aaO Rn. 7; vom 4. Juni\n2013 - VI ZR 288/12, VersR 2013, 1144 Rn. 14; vom 19. Oktober 2010 - VI ZR\n124/09, VersR 2010, 1659 Rn. 12).\n\n17 Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der\ndurch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln\nist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt\nund einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den\neingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen\nFolgen ergeben kann (Senatsurteil vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 124/12, aaO\nRn. 8 mwN). Ein Unterlassen verletzt die guten Sitten nur dann, wenn das geforderte Tun einem sittlichen Gebot entspricht. Hierfür reicht die Nichterfüllung\neiner allgemeinen Rechtspflicht oder einer vertraglichen Pflicht nicht aus. Auch\nhier müssen besondere Umstände hinzutreten, die das schädigende Verhalten\nnach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als \"anständig\"\nGeltenden verwerflich machen (Senatsurteile vom 4. Juni 2013 - VI ZR 288/12,\naaO Rn. 14; vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 124/09, aaO Rn. 12; vom 10. Juli\n\n2001 - VI ZR 160/00, VersR 2001, 1431, 1432). Schon zur Feststellung der Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des\nHandelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich\nrechtfertigen (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 124/12, NJW\n2014, 1380 Rn. 8 für die Verleitung zum Vertragsbruch; BGH, Urteil vom\n22. Juni 1992 - II ZR 178/90, NJW 1992, 3167, 3174 für die Erteilung einer bewusst unrichtigen Auskunft aus eigennützigen Interessen). Die Verwerflichkeit\nkann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (vgl. Senatsurteil vom\n21. Dezember 2004 - VI ZR 306/03, BGHZ 161, 361, 366 für das Erschleichen\neines Wohnungsbauförderungsdarlehens durch Falschangaben; BGH, Urteile\nvom 3. Dezember 2013 - XI ZR 295/12, aaO Rn. 24; vom 28. Februar 2005\n- II ZR 13/03, aaO).\n\n18 Das Unterlassen einer für die Anlageentscheidung erheblichen Information in einem Prospekt ist für sich genommen nicht verwerflich. Gegen die guten\nSitten verstößt ein Prospektverantwortlicher aber beispielsweise dann, wenn er\nAnlageinteressenten durch eine bewusste Täuschung zur Beteiligung bewegt,\netwa dadurch, dass er einen ihm bekannten Umstand bewusst verschweigt, um\nunter Ausnutzung der Unkenntnis der Anlageinteressenten möglichst viele Beitritte zu erreichen (vgl. Senatsurteil vom 4. Juni 2013 - VI ZR 288/12, aaO\nRn. 15, 18).\n\n19 b) Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist allerdings die Beurteilung\ndes Berufungsgerichts, dass der von dem damaligen Vorstand der Beklagten in\nden Verkehr gebrachte Prospekt über einen für die Anlageentscheidung erheblichen Punkt nicht aufklärte und damit fehlerhaft war. Die notwendigen Feststellungen zur Sittenwidrigkeit, etwa zu einer bewussten Täuschung durch den\nVorstand, sind indes nicht getroffen.\n\n20 (1) Es trifft zu, dass es eines Hinweises in dem Prospekt der Beklagten\nbedurfte, wenn das Fondsgrundstück im Zeitpunkt der Prospektherausgabe\nnach Einschätzung der zuständigen Behörden unter Altlastenverdacht stand.\nDenn gemäß § 4 Nr. 4 des Erbbaurechtsvertrages hatte im Ergebnis die\nFondsgesellschaft die Kosten einer etwaigen Altlastensanierung zu tragen, was\nsich wiederum auf die wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft und damit\nauf den Wert der Beteiligung der Anleger auswirken konnte. Mit einem bestehenden Altlastenverdacht war somit ein Risiko für die Anleger verbunden, das\nfür die Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben konnte.\n\n21 Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass ein aufklärungsbedürftiger\nAltlastenverdacht vorlag, ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht stützt seine Bewertung auf die behördliche Einstufung des gesamten Areals des ehemaligen Gaswerks als Altlastenverdachtsfläche, auf sowohl vor als auch im Rahmen der Begutachtung im Jahre 1993 gefundene Bodenkontaminationen auf dem (späteren) Fondsgrundstück und darauf, dass, selbst wenn im Zuge der Errichtung der Fondsimmobilie PAK-\nkontaminiertes Erdreich im Bereich der Baugrube ausgetauscht worden sein\nsollte, der Verdacht bis zur erneuten Begutachtung 2005 für die zuvor nicht untersuchten unversiegelten Freiflächen nicht ausgeräumt gewesen sei. Unzutreffend ist die Behauptung der Revision, das angefochtene Urteil sei mit nach dem\nFondsbeitritt in der Bauphase gefundenen Bodenverunreinigungen begründet.\nDenn die Fondsimmobilien wurden, wie vom Berufungsgericht festgestellt und\nvon der Revision nicht angegriffen, bereits vor Prospektherausgabe errichtet,\nweshalb Gegenstand des streitgegenständlichen Fonds auch nicht die Errichtung, sondern nur der Erwerb und die Vermietung der Gebäude waren. Für das\nBestehen des Altlastenverdachts kann ferner dahinstehen, ob und inwieweit die\nauf dem Fondsgrundstück gefundenen Kontaminationen mit der früheren Nutzung des Areals als Gaswerk in Verbindung standen, wozu das Berufungsge-\n\nricht keine Feststellungen getroffen hat. Denn dies ändert nichts daran, dass\nauf dem Grundstück sowohl vor der behördlichen Einstufung als Altlastenverdachtsfläche als auch danach im Rahmen der Begutachtung 1993 Kontaminationen gefunden wurden, sich der Altlastenverdacht also bestätigte und er jedenfalls für die unversiegelte Freifläche erst zehn Jahre nach dem Fondsbeitritt der\nKläger ausgeräumt wurde. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Senatsverwaltung die Untersuchung des Fondsgrundstücks \"als ergebnislos abgebrochen\"\nhätte, wie von der Revision behauptet. Vielmehr wurden nach den insoweit\nnicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts 1993 Bohrungen\nauch auf dem Fondsgrundstück vorgenommen, von denen zwei positive Proben\nerbrachten. Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass bei Prospektherausgabe nach wie vor ein begründeter Altlastenverdacht bestand, auf den hätte\nhingewiesen werden müssen, ist daher aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu\nbeanstanden.\n\n22 (2) Die objektive Verletzung der Pflicht, die künftigen Anleger über den\nkonkreten Altlastenverdacht aufzuklären, vermag aber die Sittenwidrigkeit des\nVerhaltens des damaligen Vorstands der Beklagten nicht zu begründen. Für die\nAnnahme der Sittenwidrigkeit genügt es entgegen der Annahme des Berufungsgerichts insbesondere nicht, dass die Kläger - wie in Kapitalanlagefällen\ntypisch - zur Wahrung ihrer Vermögensinteressen auf eine wahrheitsgemäße\nDarstellung der Kapitalanlage im Prospekt als der maßgeblichen Informationsquelle angewiesen waren. Denn dies begründete zwar die Rechtspflicht zur\nvollständigen und richtigen Aufklärung. Die im Rahmen des § 826 BGB erforderliche Sittenwidrigkeit der unterlassenen Aufklärung folgt daraus jedoch regelmäßig noch nicht. Auch der weitere Umstand, dass sich die Kläger auf der\nGrundlage unvollständiger Informationen an dem Fonds beteiligten und dass\ndie Beteiligung für die Beklagte als Initiatorin des Fonds von Nutzen war, rechtfertigt noch nicht das Urteil der Verwerflichkeit. Anderenfalls führte die Verwen-\n\ndung eines objektiv unrichtigen Prospekts regelmäßig zu einer sittenwidrigen\nSchädigung der die Kapitalanlage zeichnenden Anleger, obwohl darin zunächst\nnicht mehr als eine zu einem möglicherweise ungewollten Vertragsschluss führende Pflichtverletzung zu sehen ist.\n\n23 Eine bewusste Täuschung durch den damaligen Vorstand der Beklagten,\ndie den Vorwurf der Sittenwidrigkeit rechtfertigen könnte, ist nicht festgestellt.\nVielmehr hat das Berufungsgericht - allerdings im Rahmen der Prüfung des\nSchädigungsvorsatzes - offen gelassen, ob der damalige Vorstand der Beklagten überhaupt Kenntnis vom Altlastenverdacht und vom Prospektmangel hatte.\nFehlt es aber, was revisionsrechtlich zugunsten der Beklagten zu unterstellen\nist, an einer solchen Kenntnis des Vorstandes, entbehrt der Vorwurf des Verstoßes gegen die guten Sitten jeder Grundlage.\n\n24 Ein solcher Vorwurf lässt sich insbesondere nicht dadurch begründen,\ndass - wie im angefochtenen Urteil geschehen - für die Kenntnis vom Altlastenverdacht auf das Wissen bei namentlich nicht bekannten Mitarbeitern der Beklagten abgestellt und dieses zusammen mit dem Wissen des damaligen Vorstandes der Beklagten zugerechnet wird. Dabei kann die vom Berufungsgericht\naufgeworfene und bejahte Frage dahinstehen, ob die für den rechtsgeschäftlichen Verkehr mit juristischen Personen entwickelten Grundsätze der Wissenszurechnung und Wissenszusammenrechnung (s. hierzu BGH, Urteile vom\n8. Dezember 1989 - V ZR 246/87, BGHZ 109, 327, 330 ff.; vom 2. Februar 1996\n- V ZR 239/94, BGHZ 132, 30, 35 ff.; vom 13. Oktober 2000 - V ZR 349/99,\nNJW 2001, 359, 360; vom 10. Dezember 2010 - V ZR 203/09, juris Rn. 16 ff.)\nim Rahmen der deliktsrechtlichen Haftung überhaupt Anwendung finden können (gegen eine Übertragung jedenfalls im Anwendungsbereich des § 852 Abs.\n1 BGB a.F.: Senatsurteil vom 28. Februar 2012 - VI ZR 9/11, NJW 2012, 1789\nRn. 14; vgl. auch Senatsurteil vom 27. März 2001 - VI ZR 12/00, VersR 2001,\n\n863, 864 f.; für eine Übertragung: Wagner in Münchener Kommentar zum BGB,\n6. Auflage, § 826 Rn. 36). Denn über eine Wissenszusammenrechnung führt\nkein Weg zu dem für das Merkmal der Arglist entbehrlichen (BGH, Urteil vom 8.\nDezember 1989 - V ZR 246/87, aaO 333), für das Merkmal der Sittenwidrigkeit\nim Sinne des § 826 BGB aber erforderlichen moralischen Unwerturteil. Insbesondere lässt sich eine die Verwerflichkeit begründende bewusste Täuschung\nnicht dadurch konstruieren, dass die im Hause der Beklagten vorhandenen\nkognitiven Elemente \"mosaikartig\" zusammengesetzt werden. Eine solche Konstruktion würde dem personalen Charakter der Schadensersatzpflicht gemäß §\n826 BGB, die sich hierdurch von der vertraglichen oder vertragsähnlichen Haftung deutlich unterscheidet, nicht gerecht.\n\n25 2. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen tragen ferner\nnicht die Annahme eines Schädigungsvorsatzes, der in der Person des handelnden verfassungsmäßig berufenen Vertreters der Beklagten hätte erfüllt sein\nmüssen.\n\n26 a) Der gemäß § 826 BGB erforderliche Vorsatz enthält ein Wissens- und\nein Wollenselement. Der Handelnde muss die Schädigung des Anspruchstellers\ngekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen, jedenfalls\naber für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben. Es genügt\nnicht, wenn die relevanten Tatumstände lediglich objektiv erkennbar waren und\nder Handelnde sie hätte kennen können oder kennen müssen oder sie sich ihm\nsogar hätten aufdrängen müssen; in einer solchen Situation ist lediglich ein\nFahrlässigkeitsvorwurf gerechtfertigt (Senatsurteile vom 15. Oktober 2013\n- VI ZR 124/12, aaO Rn. 12; vom 4. Juni 2013 - VI ZR 288/12, aaO Rn. 22; vom\n20. Dezember 2011 - VI ZR 309/10, NJW-RR 2012, 404 Rn. 10).\n\n27 b) Auch in diesem Zusammenhang ist es zu beanstanden, dass das Berufungsgericht offen gelassen hat, ob der damalige Vorstand der Beklagten bei\nHerausgabe des Prospekts überhaupt Kenntnis vom Altlastenverdacht und somit vom Prospektmangel hatte, und stattdessen auf das \"im Hause der Beklagten\" vorhandene Wissen abgestellt hat. Denn selbst wenn zur Begründung des\nWissenselements des Schädigungsvorsatzes auch im Recht der unerlaubten\nHandlung eine Wissenszusammenrechnung zulässig wäre, fehlte es vorliegend\njedenfalls am Wollenselement. Die zumindest billigende Inkaufnahme der\nSchädigung eines anderen setzt damit korrespondierende Kenntnisse derselben natürlichen Person voraus und kann deshalb nicht losgelöst von diesen\nbeurteilt werden. So mag es durchaus gerechtfertigt sein, im Einzelfall aus dem\nWissen einer natürlichen Person auf deren Willen zu schließen. Sind aber die\nmaßgeblichen Kenntnisse auf mehrere Personen innerhalb einer juristischen\nPerson verteilt und ist nicht festgestellt, wer über welche Kenntnisse verfügt, so\nkommt die Unterstellung einer der juristischen Person bzw. ihrem Organ zuzurechnenden billigenden Inkaufnahme der Schädigung ohne diesbezügliche\nFeststellungen einer Fiktion gleich. Hier gibt es keine Lebenserfahrung, wonach\nvon der Kenntnis auf die Billigung geschlossen werden könnte. So ist im Streitfall zwar in tatsächlicher Hinsicht die Feststellung des Berufungsgerichts nachvollziehbar, dass \"im Hause der Beklagten\" die Informationen und damit die\nKenntnisse über den konkreten Altlastenverdacht vorhanden waren. Dagegen\ngibt es keine Anhaltspunkte dafür, welche voluntativen Elemente im Hinblick auf\ndie Schädigung der Anleger \"im Hause der Beklagten\" vorhanden waren, erst\nrecht ist nicht vorstellbar, wie sich diese in tatsächlicher Hinsicht zu der Tatbestandsvoraussetzung einer billigenden Inkaufnahme zusammenfügen lassen\nsollen. Im Ergebnis müsste regelmäßig in Fällen, in denen sich das kognitive\nElement des Vorsatzes nur durch Zusammenrechnung der \"im Hause\" der juristischen Person vorhandenen Kenntnisse herstellen lässt, in tatsächlicher Hin-\n\nsicht auf die positive Feststellung des Wollenselements verzichtet werden. Auch\ndies würde der Vorschrift des § 826 BGB nicht gerecht.\n\n28 3. Es kann daher nicht auf die Feststellung verzichtet werden, ob der\ndamalige Vorstand der Beklagten (oder ein sonstiger verfassungsmäßiger Vertreter im Sinne des § 31 BGB) persönlich die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB verwirklicht hat. Insbesondere kommt\nes darauf an, was er zum maßgeblichen Zeitpunkt der Prospektherausgabe\ngewusst und gewollt hat (vgl. Senatsurteile vom 4. Juni 2013 - VI ZR 288/12,\naaO Rn. 23; vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 309/10, aaO Rn. 8).\n\nII.\n\n29 Das Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Insbesondere fehlt es an den erforderlichen Feststellungen, die eine Haftung der\nBeklagten gemäß § 823 Abs. 2 BGB, § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB iVm § 31 BGB\nbegründen könnten. Voraussetzung wäre, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 264a StGB verwirklicht hat (vgl. Senatsurteil vom 20. Dezember\n2011 - VI ZR 309/10, aaO Rn. 8; BGH, Urteil vom 25. Juni 2009 - III ZR 279/08,\njuris Rn. 4). Dabei ist nach den im Strafrecht geltenden Maßstäben zu klären,\nob der zur Verwirklichung des Straftatbestandes des § 264a StGB erforderliche\nVorsatz vorliegt (vgl. Senatsurteile vom 15. Mai 2012 - VI ZR 166/11, NJW\n2012, 3177 Rn. 20, 22; vom 10. Juli 1984 - VI ZR 222/82, NJW 1985, 134, 135;\nBGH, Beschluss vom 24. November 2010 - III ZR 12/10, juris Rn. 12; Urteile\nvom 21. Oktober 1991 - II ZR 204/90, BGHZ 116, 7, 14; vom 26. Februar 1962\n- II ZR 22/61, NJW 1962, 910, 911; Förster in BeckOK BGB, Stand 1. Februar\n2016, § 823 Rn. 282). Danach muss der verfassungsmäßige Vertreter (selbst)\n\ndie Verwirklichung des objektiven Tatbestandes gekannt bzw. vorausgesehen\nund in seinen Willen aufgenommen haben (Senatsurteil vom 20. Dezember\n2011 - VI ZR 309/10, aaO Rn. 10). Eine Wissenszurechnung oder Wissenszusammenrechnung durch Berücksichtigung des Wissens anderer Mitarbeiter der\njuristischen Person ist dabei ausgeschlossen.\n\nIII.\n\n30 Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage des Vortrags und der Beweisangebote der Parteien der Frage nachzugehen haben, ob die nach den\njeweiligen Haftungstatbeständen erforderlichen Voraussetzungen in der Person\ndes ehemaligen Vorstands (oder eines sonstigen verfassungsmäßigen Vertreters) der Beklagten erfüllt waren. Sollte schon eine Haftung gemäß § 823 Abs. 2\nBGB, § 264a StGB, § 31 BGB gegeben sein, käme es auf das Erfordernis der\nSittenwidrigkeit für eine Haftung nach § 826 BGB nicht mehr an. Im Rahmen\nder Kausalität wird das Berufungsgericht allerdings zu berücksichtigen haben,\ndass die von der Rechtsprechung entwickelte Vermutung aufklärungsrichtigen\nVerhaltens nicht für die Feststellung der Voraussetzungen eines Straftatbestandes gelten (vgl. Senatsurteile vom 12. Mai 2015 - VI ZR 102/14, WM 2015,\n1562 Rn. 50; vom 24. Juni 2014 - VI ZR 560/13, VersR 2014, 1095 Rn. 46, jeweils mwN). Sollte eine Haftung der Beklagten aus unerlaubter Handlung bezogen auf den Altlastenverdacht nicht feststellbar sein, wird sich das Berufungsgericht mit dem Vortrag der Kläger zu weiteren Haftungsgründen zu befassen\nhaben (Revisionserwiderung S. 16 f. unter Ziff. III 2., 3. mit Verweisen auf die\nBerufungsbegründung). Sollten die notwendigen Feststellungen zum Haftungsgrund getroffen werden, wird zudem der Vortrag der Parteien im Revisions-\n\nrechtszug zur Frage der Anrechnung von Steuervorteilen zu berücksichtigen\nsein.\n\nRechtsbehelfsbelehrung\n\nGegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu.\nDieser ist von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt\nbinnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils\nbei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen.\n\nGalke von Pentz Offenloch\n\nRoloff Müller\n\nVorinstanzen:\nLG Berlin, Entscheidung vom 28.10.2009 - 2 O 26/09 -\nKG Berlin, Entscheidung vom 27.08.2015 - 2 U 57/09 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-06-28/vi-zr-541-15","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":13},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264a","ref_norm":"264a","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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