{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:280616BXZR97.14.0","court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2016-06-28","aktenzeichen":"X ZR 97/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nX ZR 97/14\nvom\n\n28. Juni 2016\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2016:280616BXZR97.14.0\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Dr. Grabinski und Hoffmann,\ndie Richterin Schuster und den Richter Dr. Deichfuß\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Klägers auf Herabsetzung des Streitwerts wird abgelehnt.\n\nGründe:\n\n1 I. Der Kläger, ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4\nUKlaG eingetragener Verbraucherverband, ist in der Revision mit seinem Begehren, dem beklagten Luftfahrtunternehmen die Verwendung von Beförderungsbedingungen, die eine Vorauszahlungsregelung hinsichtlich des Flugpreises enthalten, gegenüber Verbrauchern zu verbieten, erfolglos geblieben. Der\nSenat hat den Streitwert im vorliegenden Verfahren und in den am selben Tag\nentschiedenen Parallelverfahren nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung für alle Instanzen auf 25.000 € festgesetzt.\n\n2 Der Kläger beantragt unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung\nseines geschäftsführenden Vorstands anzuordnen, dass seine Verpflichtung zur\n2\nZahlung von Gerichtskosten sich nach einem seiner Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts, nämlich 3.000 €, bemisst.\n\n3 II. Der Antrag ist unbegründet.\n\n3\n4 1. Nach § 5 UKlaG i.V. m. § 12 Abs. 4 und 5 UWG kann das Gericht\nauf Antrag einer Partei anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zah-4\n\nlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten\nTeil des Streitwerts bemisst.\n\n5 a) Voraussetzung für die Herabsetzung des Streitwerts ist, dass die\nBelastung mit den Prozesskosten nach dem festgesetzten Streitwert die wirtschaftliche Lage der Partei erheblich gefährdet. An eine erhebliche Gefährdung\nsind strenge Maßstäbe anzulegen, denn auch bei einer Herabsetzung des\nStreitwerts soll der Partei ein gewisses Kostenrisiko verbleiben (Münch-Komm/Schlingloff, UWG, 2. Aufl. § 12 Rn. 644). Eine erhebliche Gefährdung\nder wirtschaftlichen Lage kann etwa vorliegen, wenn der Partei durch die Kostenbelastung die Insolvenz droht (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 34. Aufl.\n§ 12 Rn. 5.21). Tritt als Kläger ein Verbraucherverband auf, ist die Frage, ob die\nBelastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert nicht tragbar erscheint, nach weniger strengen Maßstäben zu beurteilen als bei Klagen von\nWettbewerbsverbänden (BGH, Beschluss vom 17. März 2011 - I ZR 183/09,\nWRP 2011, 752 Rn. 6 - Streitwertherabsetzung II). Die im öffentlichen Interesse\ntätigen Verbraucherverbände sind im Wesentlichen auf eine finanzielle Ausstattung aus öffentlichen Mitteln angewiesen. Angesichts dessen ist eine Gesamtbetrachtung der wirtschaftlichen Tätigkeit des Verbraucherverbands anzustellen, insbesondere ist der dem Verband bewilligte Etat für Prozesskosten zu berücksichtigen.\n\n6 b) Wird das Vorliegen einer erheblichen Gefährdung glaubhaft gemacht, kann das Gericht den Streitwert an die Wirtschaftslage des Antragstellers anpassen, d.h. unter Würdigung der Gesamtumstände auf einen hinsichtlich des Kostenrisikos zumutbaren Betrag herabsetzen. Dabei ist auf die voraussichtliche Belastung mit den Gerichts- und Anwaltsgebühren nach dem vollen Streitwert abzustellen.\n\n7 2. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Kläger hat eine\nerhebliche Gefährdung seiner wirtschaftlichen Lage nicht dargetan.\n7\n\n8 a) Er trägt vor, er erhalte vom Land Nordrhein-Westfalen eine\nzweckgebundene und zur Deckung des Fehlbedarfs bestimmte Zuwendung in\n8\nForm eines Festbetrages nach den Vorschriften der Landeshaushaltsordnung.\nFür das Haushaltsjahr 2016 seien für die Aufwendung von Prozesskosten\n105.050 € bewilligt worden. Aus den Jahren 2015/2016 lägen in bislang 34 teilweise noch aus den Vorjahren anhängigen Gerichtsverfahren Entscheidungen\nvor, davon seien 25 zugunsten des Klägers ergangen; in sieben Fällen sei die\nKlage abgewiesen worden, in zwei Fällen habe der Kläger teilweise obsiegt. Am\n1. März 2016 seien 53 Verfahren anhängig gewesen, 32 in erster Instanz,\n13 Berufungen und acht Revisionen. Im Jahr 2015 hätten 61.674,90 €, die sich\naus Kostenerstattungen und Abmahnpauschalen ergaben, dem Prozesskostenetat zusätzlich zur Verfügung gestanden. Der Kläger verfüge nicht über ausreichend freies Vermögen. Mögliche weitere Einkommensquellen seien zweckgebunden und erhöhten den Prozesskostenetat nicht. Nach Ansicht des Klägers führte die Festsetzung eines Streitwerts von 25.000 € zu erheblichen\nMehrkosten, die nahezu die Hälfte des Prozesskostenetats für 2016 ausmachten, gefährdete die wirtschaftliche Lage des Klägers und schränkte seine weitere Tätigkeit in erheblichem Maße ein.\n\n9 b) Diesem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, inwieweit der Prozesskostenetat einschließlich des in ihn einzubeziehenden Betrags von\n9\n61.674,90 € durch laufende Verfahren ausgeschöpft wird und der Umfang dieser Ausschöpfung im Zusammenwirken mit der Kostenbelastung aus dem\nStreitfall und den Parallelverfahren auf der Grundlage des festgesetzten Streitwerts zu einer erheblichen Gefährdung der wirtschaftlichen Lage des Klägers\nführt. Allein die zahlenmäßige Angabe der noch in den unterschiedlichen Instanzen anhängigen bzw. erledigten Verfahren vermittelt keine Informationen\ndarüber, in welchem Umfang Kosten zu erstatten waren oder umgekehrt dem\nKläger Kosten erstattet wurden. Demzufolge reicht der Hinweis, die in den\nStreitfällen zu erwartenden Mehrkosten entsprächen nahezu der Hälfte des\nProzesskostenetats für 2016, nicht als Grundlage für eine Beurteilung der Frage\n\naus, in welchem Umfang der Kläger wirtschaftlich tatsächlich belastet ist. Darüber hinaus ist nicht dargetan, ob und in welchem Umfang der Kläger, falls der\nProzesskostenetat überschritten sein sollte, insgesamt einer wirtschaftlichen\nGefährdung unterliegt und ob er in einem solchen Fall gegebenenfalls aus anderen Einnahmequellen zu einem Ausgleich des Prozesskostenetats gelangen\nkann.\n\n10 Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass der Kläger drei rechtlich gleichgelagerte Verfahren durch\n10\ndrei Instanzen betrieben hat.\n\nMeier-Beck Grabinski Hoffmann\n\nSchuster Deichfuß\n\nVorinstanzen:\nLG Köln, Entscheidung vom 08.01.2014 - 26 O 253/13 -\nOLG Köln, Entscheidung vom 05.09.2014 - 6 U 23/14 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-06-28/x-zr-97-14","cited_norms":[{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-06-28/x-zr-97-14","retrieved":"2026-10-24 08:01:29.342250+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-06-28/x-zr-97-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. 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