{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:280116UXZR130.13.0","court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2016-01-28","aktenzeichen":"X ZR 130/13","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\nX ZR 130/13 Verkündet am:\n28. Januar 2016\nHartmann\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nECLI:DE:BGH:2016:280116UXZR130.13.0\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom\n28. Januar 2016 durch die Richter Dr. Bacher, Gröning, Dr. Grabinski, Hoffmann und\nDr. Deichfuß\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Berufung der Klägerin zu 3 wird das am 1. August 2013 verkündete Urteil des 10. Senats (Juristischen Beschwerdesenats und Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts abgeändert.\nDas europäische Patent 1 373 672 wird mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland insoweit für nichtig erklärt, als sein Gegenstand\nüber eine Fassung der Patentansprüche hinausgeht, bei der in Patentanspruch 1 die Worte\n\"die Isolierverglasung (2) im Falz (3) befestigenden Klebstoffschicht (7),\ndie\"\nersetzt werden durch\n\"Klebstoffschicht (7) nur an der den Stirnflächen der Isolierverglasung\ngegenüberliegenden Umfangsfläche, wobei die Klebstoffschicht die Isolierverglasung im Falz befestigt und\",\ndie Patentansprüche 2 bis 6 sich auf diese Fassung rückbeziehen und\ndie Patentansprüche 7 bis 10 entfallen.\nDie weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.\nDie erstinstanzlichen Kosten werden wie folgt verteilt: Von den Gerichtskosten tragen die Klägerinnen je ein Viertel und die Beklagten je\nein Achtel. Die Klägerinnen tragen je ein Viertel der außergerichtlichen\nKosten der Beklagten, die Beklagten je ein Achtel der außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen.\nDie Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt: Von den\nGerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2\ntragen die Klägerin zu 3 die Hälfte, die Klägerin zu 2 und die Beklagte\nzu 2 je ein Viertel. Die Beklagte zu 2 trägt ferner ein Viertel der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 3.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Beklagten sind Inhaberinnen des am 2. April 2002 unter Inanspruchnahme\nder Priorität einer österreichischen Patentanmeldung vom 3. April 2001 angemeldeten, mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 373 672 (Streitpatents), das einen Flügel für ein Fenster oder eine Tür (Ansprüche 1 bis 6) sowie ein Verfahren zu dessen Herstellung (Ansprüche 7 bis 10)\nbetrifft. Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache:\n\n\"1. Flügel für ein Fenster oder eine Tür mit einem Profilrahmen (1),\nder einen eine Isolierverglasung (2) aufnehmenden Falz (3) mit\neiner die Isolierverglasung (2) stirnseitig umschließenden Umfangsfläche (6) und einer den Rand der Isolierverglasung (2)\nübergreifenden Falzfläche (12) bildet, und mit einer die Isolierverglasung (2) im Falz (3) befestigenden Klebstoffschicht (7), die\neinen Umfangsspalt (8) zwischen den Stirnflächen (5) der Isolierverglasung (2) und der diesen Stirnflächen (5) gegenüberliegenden Umfangsfläche (6) des Falzes (3) zumindest in Umfangsbereichen ausfüllt, dadurch gekennzeichnet, dass im Bereich einer\nder Falzfläche (12) zugekehrten Deckscheibe (11) der Isolierverglasung (2) mit Abstand vor der Falzfläche (12) ein in Umfangsrichtung verlaufender Begrenzungssteg (22) für die Klebstoffschicht (7) vorgesehen ist.\"\n\n2 Die Klägerinnen haben geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents\nsei nicht neu, beruhe jedenfalls aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt.\n\n3 Das Patentgericht hat die Klagen abgewiesen. Mit ihrer dagegen eingelegten\nBerufung verfolgt die Klägerin zu 3 ihren erstinstanzlichen Klageantrag weiter; die\nKlägerin zu 2 hat ihre zunächst ebenfalls eingelegte Berufung zurückgenommen. Die\nBeklagte zu 2 tritt dem Rechtsmittel entgegen und verteidigt das Streitpatent hilfsweise in der aus dem Tenor ersichtlichen Fassung.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n4 I. Auf den Fortgang des Rechtsstreits ist es ohne Einfluss, dass die Beklagte zu 2 den Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat versäumt hat\nund dass die Klägerinnen zu 1 und 2 das erstinstanzliche Urteil nicht (mehr) anfechten. Mehrere im Register als Patentinhaber eingetragene Personen sind im Patentnichtigkeitsverfahren notwendige Streitgenossen (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 1997 - X ZR 64/96, GRUR 1998, 138 - Staubfiltereinrichtung). Die Beklagte zu 2\nwird deshalb im Termin als von der Beklagten zu 1 vertreten angesehen (§ 62 Abs. 1\nZPO). Entsprechendes gilt auf Klägerseite (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2015\n- X ZR 11/13 Rn. 48 - Fugenband).\n\n5 II. 1. Nach der Beschreibung des Streitpatents ist zur Vereinfachung der\nMontage einer Isolierverglasung aus der europäischen Patentanmeldung 1 070 824\nbekannt, Klebstoff streifenförmig entlang der zur Sichtfläche der Verglasung parallelen Falzfläche des umlaufenden Rahmenfalzes aufzutragen und die Scheibe beim\nEinsetzen in den Falz an diesen Klebstoffstreifen anzudrücken. Dieser übernehme\ndie Verbindung zwischen Isolierverglasung und Profilrahmen. Daran sei nachteilig,\ndass die durch die Isolierverglasung bedingte Last ausschließlich über den die Isolierverglasung übergreifenden Falzsteg auf den Profilrahmen abgetragen werde. Zudem bestehe die Gefahr eines einseitigen Absenkens der Außenscheibe.\n\n6 Zur einfachen Befestigung eines Verbundglases in einem Profilrahmen eines\nexplosionssicheren Fensters ist nach der Beschreibung des Streitpatents aus der\neuropäischen Patentanmeldung 1 004 740 (D7) bekannt, das in den Rahmenfalz\neingesetzte Verbundglas mit Hilfe einer Klebstoffschicht zu befestigen, die den Umfangsspalt zwischen dem Verbundglas und dem Falz ausfüllt. Im Übergangsbereich\nzwischen der Umfangsfläche des Falzes und der den Rand des Verbundglases\nübergreifenden Falzfläche könne ein Profilstab eingeklebt werden, der die Klebstoff-\n\nschicht auf die Stirnflächenbereiche des Verbundglases begrenze. Der Profilstab behindere zum einen aber ein Auswechseln des Verbundglases, weil beim Durchtrennen der Klebstoffschicht über ihn eine Haftbrücke zum Profilrahmen verbleibe, zum\nanderen erschwere der Stab das Ableiten von Feuchtigkeit, die zwischen das Verbundglas und das Rahmenprofil eindringe.\n\n7 Soweit aus der deutschen Offenlegungsschrift 41 42 151 zum Wechseln einer\ndurch Klebung befestigten Isolierverglasung ein am Fensterflügel abnehmbar befestigter Hilfsrahmen vorgesehen sei, werde dadurch der Konstruktionsaufwand vergrößert.\n\n8 Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent das technische Problem zugrunde, einen Flügel für ein Fenster oder eine Tür so bereitzustellen, dass die Auswechslung der Isolierverglasung bei Wahrung der Vorteile der bekannten Klebeverbindung zwischen Isolierverglasung und Profilrahmen nicht behindert wird.\n\n9 2. Zur Lösung dieses Problems schlägt das Streitpatent gemäß Anspruch 1 einen Flügel für ein Fenster oder eine Tür mit einem Profilrahmen (Merkmale 1.1 und 1.2 der patentgerichtlichen Merkmalsgliederung) vor, dessen Merkmale\nsich in Anlehnung an deren weitere Bezifferung im angefochtenen Urteil wie folgt\ngliedern lassen (mit Merkmal 1.6a anstelle von 1.6 gemäß der mit Hilfsantrag I verteidigten Fassung):\n\n1.3 Der Profilrahmen bildet einen eine Isolierverglasung 2 aufnehmenden\nFalz mit\n\n1.4 einer die Isolierverglasung 2 stirnseitig umschließenden Umfangsfläche 6,\n\n1.5 einer den Rand der Isolierverglasung 2 übergreifenden Falzfläche 12,\n\n1.6 und einer die Isolierverglasung 2 im Falz befestigenden Klebstoffschicht 7, die\n\n1.6a und einer Klebstoffschicht 7 nur an der den Stirnflächen der Isolierverglasung gegenüberliegenden Umfangsfläche, wobei die Klebstoffschicht die Isolierverglasung im Falz befestigt und\n\n1.7 einen Umfangsspalt 8 zwischen den Stirnflächen 5 der Isolierverglasung 2 und der diesen Stirnflächen gegenüberliegenden Umfangsfläche 6 des Falzes 3 zumindest in Umfangsbereichen ausfüllt,\n\nwobei\n\n1.10 ein in Umfangsrichtung verlaufender Begrenzungssteg 22 für die Klebstoffschicht 7 vorgesehen ist,\n\nund zwar\n\n1.8 im Bereich einer der Falzfläche 12 zugekehrten Deckscheibe 11 der\nIsolierverglasung 2,\n\n1.9 mit Abstand vor der Falzfläche 12.\n\n10 3. Die nachstehend abgebildete Figur 1 des Streitpatents\n\nzeigt eine stirnseitig gegenüber der Umfangsfläche 12 des Falzes mit einem Umfangsspalt 8 angeordnete Isolierverglasung 2, die in Umfangsbereichen mit einer\n\nKlebstoffschicht 7 ausgefüllt ist. Die Schicht ist durch einen Steg 22 begrenzt; die\nFalzfläche 12 übergreift den Rand der Isolierverglasung.\n\n11 a) Der Begrenzungssteg 22, der sowohl der Isolierverglasung (vgl. Figur 1) als auch dem Profilrahmen (vgl. Figur 2) zugeordnet sein kann, ist für die\ntechnische Lehre des Streitpatents von zentraler Bedeutung. Er dient als Barriere für\nden noch nicht ausgehärteten Klebstoff, die einen Haftverbund zwischen Verglasung\nund Profilrahmen in den jenseits des Stegs befindlichen Falzflächen verhindern soll\n(Beschreibung Abs. 8). Zugleich soll mit dem Steg eine vorteilhafte Voraussetzung\nzur erleichterten Auswechslung der Verglasung geschaffen werden, indem die Klebstoffschicht ohne Beschädigungsgefahr für den Profilrahmen bis zum Begrenzungssteg durchtrennt werden kann, weil dieser mit (seitlichem) Abstand zur Falzfläche 12\nanzuordnen ist (Merkmal 1.9).\n\n12 Diese Barriere erfindungsgemäß als Steg auszubilden wird aus fachmännischer Sicht als Anweisung verstanden, ihn so herzustellen, dass er die nötige Konsistenz und Formstabilität aufweist, um insbesondere bei der Montage der Verglasung eine wirkungsvolle Sperre für den üblicherweise mit einem gewissen Druck in\nden Umfangspalt eingebrachten Klebstoff abzugeben.\n\n13 b) Sowohl das Einsetzen der Isolierverglasung, als auch deren gegebenenfalls erforderliche Auswechslung wird erleichtert, wenn der Steg (vertikal) mit Abstand vor der Isolierverglasung (vgl. insoweit Figur 1) bzw. vor der Umfangsfläche\ndes Falzes (vgl. Figur 2) endet, weil die Klebstoffschicht durchgehend ohne restliche\nHaftbrücken im Bereich des Spiels zwischen Steg und (Stirnseite der) Isolierverglasung bzw. Falzumfangsfläche durchtrennt werden kann. Die Größe des möglichen\nSpiels hängt dabei vom Fließverhalten des noch nicht ausgehärteten Klebstoffs beim\nEinbringen in den Umfangsspalt 8 ab. Der Steg kann auch so ausgestaltet werden,\ndass er beim Auswechseln mit der Klebstoffschicht durchtrennt wird. Das setzt allerdings eine entsprechende Ausbildung dieses Teils voraus (vgl. Beschreibung Abs. 9).\n\n14 Die Merkmalselemente der Anordnung des Stegs \"im Bereich\" einer der Falzfläche 12 zugekehrten Deckscheibe 11 der Isolierverglasung 2, aber \"mit Abstand vor\nder Falzfläche 12\" stehen aus fachlicher Sicht in funktionalem Zusammenhang mit\ndem vorstehend beschriebenen Barriereeffekt, demzufolge durch den Steg im Interesse einer unkomplizierten Auswechslung der Verglasung ohne Beschädigung des\nProfils der vorstehend bereits erwähnte Haftverbund zwischen Scheibe und Profil\njenseits des Stegs zur Falzfläche 12 hin vermieden wird.\n\n15 c) Der Klebstoff soll ausweislich der Beschreibung an sich durch den Begrenzungssteg gehindert werden, in den Bereich zwischen Falzfläche 12 und Sichtfläche (Umfangsrand) der Deckscheibe 11 zu dringen (vorstehend II 3 a), weil die\nFalzfläche 12 gerade nicht zur Befestigung (Verklebung) der Isolierverglasung, sondern lediglich zur Abdeckung von deren Umfangsrändern (vgl. Beschreibung\nAbs. 17) dienen soll. Dieser (eingrenzende) Aspekt der technischen Lehre des Streitpatents mag sich dem Fachmann aufgrund der Beschreibung erschließen. Er findet\naber im Wortlaut des erteilten Patentanspruchs 1 keine unmittelbare Stütze. Der Anspruch befasst sich ausdrücklich zwar nur mit der Anordnung des Klebstoffs im Umfangsspalt 8. Nach seiner Fassung ist aber nicht ausgeschlossen, die Verglasung\nauch im Bereich zwischen der Falzfläche 12 und der Sichtfläche mit Klebstoff zu befestigen. Eine einschränkende Auslegung des die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs ist deshalb nicht gerechtfertigt (vgl. BGH, Urteil vom\n7. September 2004 - X ZR 255/01, BGHZ 160, 204 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).\n\n16 III. Das Patentgericht hat seine Entscheidung - soweit im Berufungsrechtszug noch von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet:\n\n17 Keines der in den Rechtsstreit eingeführten Dokumente zeige einen Fensteroder Türflügel mit sämtlichen Merkmalen von Patentanspruch 1.\n\n18 Das Fenstersystem gemäß der US-amerikanischen Patentschrift 5 086 596\n(D1) zeige keinen streitpatentgemäßen Begrenzungssteg. Das geschlossenzellige\nKlebeband 30 habe die Aufgabe, die Rinne 18 vom Klebstoff freizuhalten, und erfülle\ndaher eine andere Funktion als der Begrenzungssteg. Das Band 30 sei auch nicht im\nBereich der der Falzfläche zugekehrten Deckscheibe der Isolierverglasung angebracht, sondern an dem Abstandhalter zwischen den Scheiben und erstrecke sich bis\nin den Bereich der der Falzfläche abgewandten Scheibe.\n\n19 In der europäischen Patentanmeldung 1 004 740 (D7) könne die auf der der\nFalzfläche zugewandten Seite des Umfangsspalts vorgesehene Leiste, die das Austreten des Klebstoffs aus dem Umfangsspalt verhindern solle, nicht als Steg angesehen werden, weil sie nicht von einer Fläche abrage. Weiterhin sei sie nicht mit Abstand vor der Falzfläche angeordnet, sondern reiche bis unmittelbar an diese heran.\n\n20 Soweit in der europäischen Patentanmeldung 301 462 (K14) für große Isolierglasscheiben die stirnseitige Anordnung eines Kittstreifens 15 vorgesehen sei, der\ndurch zwei Stege an der Umfassungsfläche des Falzes seitlich eingefasst werde,\nmöge dieser eine gewisse Verklebung der Isolierscheibe mit dem Profilrahmen bewirken, habe jedoch nicht die Funktion, die Isolierglasscheibe im Profilrahmen zu befestigen. Die Verklebung der Isolierglasscheibe mit dem Profilrahmen erfolge nämlich\nan der Falzfläche, nicht an der Umfangsfläche des Falzes. Entsprechend seien die\nStege, die den Kittstreifen 15 einfassten, keine Begrenzungsstege der Klebstoffschicht im Sinne des Streitpatents.\n\n21 Bei der Entgegenhaltung K29 (Schüco Aluminium-Systeme Fenster und Türen, Fertigungskatalog 1 Royal S - Ausgabe 2.2000 mit Nachtrag September 2000)\ndiene die Verklebung schon nicht der Befestigung der Isolierglasscheibe im Falz im\nSinne des Streitpatents. Außerdem stelle die in Abbildung 3 von einem zwischen\nFalz und Scheibe geklemmten Dichtungselement abragende Lippe in Richtung der\nUmfangsfläche keinen Begrenzungssteg dar. Selbst wenn man der Lippe die Funkti-\n\non der Begrenzung des Klebstoffs unterstellte, verlaufe sie nicht im Bereich der der\nFalzfläche zugekehrten Deckscheibe.\n\n22 Der Gegenstand von Anspruch 1 sei dem Fachmann am Prioritätstag durch\nden Stand der Technik nicht nahegelegt gewesen.\n\n23 D7 vermittle lediglich die Lehre, eine Leiste im Eckbereich des Falzes anzukleben und gebe keinen Hinweis auf eine andere Anordnung der Leiste.\n\n24 Die in K14 bei Figur 15 für den zusätzlichen Versiegelungsstreifen 15 des weiteren Verankerungssitzes gezeigten Stege seien nicht für eine Scheibe geeignet, bei\nder der Umfassungsspalt nach dem Einsetzen der Isolierglasscheibe mit einer Klebstoffschicht ausgefüllt werden soll. Einem Durchschnittsfachmann erschließe sich\nweder aus den Figuren noch aus der Beschreibung, bei einem Flügel, bei dem die\nIsolierglasscheibe mit einer Klebstoffschicht im Umfangsspalt befestigt sei, im Bereich der der Falzfläche zugekehrten Deckscheibe der Isolierglasscheibe einen einzelnen Steg vorzusehen.\n\n25 Dem als K21 eingereichte Abschlussbericht \"Einbruchhemmende Holzfenster\"\ndes Instituts für Fenstertechnik, Rosenheim, Stand 20/02/1998, betreffend die einbruchhemmende Verglasung von Fenstern sei zwar zu entnehmen, dass die Ausbreitung von Klebstoff im Umfangsspalt zu begrenzen sei. Außer dem konkreten Vorschlag, dazu ein Vorlegeband oder eine Dichtschnur zu verwenden, gebe diese\nSchrift aber keinen weiteren Hinweis, dazu andere Mittel anzuwenden; insbesondere\nenthalte sie keine Hinweise auf einen Steg und dessen Anordnung in Bezug auf die\nFalzfläche.\n\n26 D1 sehe keine Verklebung der Stirnseite der Isolierglasscheibe mit der Umfangsfläche des Falzes vor, bei der sich das Problem stelle, die Klebstoffschicht entsprechend der Lehre des Streitpatents zu begrenzen.\n\n27 Auch K29 liefere keine Anregungen für die streitpatentgemäße Lehre. Dieses\nDokument betreffe keine Profilrahmen, bei denen die Isolierglasscheibe durch eine\nKlebstoffschicht im Umfassungsspalt befestigt sei. Ein Durchschnittsfachmann würde\nvon der Lippe, die an einer Dichtung angebracht ist und deutlich vom Umfangsspalt\nwegspringt, nicht annehmen, dass sie zur Begrenzung einer lokal in den Umfangsspalt eingebrachten Klebstoffschicht dienen könnte.\n\n28 IV. Soweit das Streitpatent nicht mehr verteidigt wird, ist es nach ständiger\nRechtsprechung ohne Weiteres für nichtig zu erklären. Im Übrigen hält die Beurteilung durch das Patentgericht der Überprüfung im Berufungsverfahren zwar nicht in\nBezug auf die erteilte Fassung stand, das Streitpatent ist aber in der aus dem Tenor\nersichtlichen beschränkten Fassung rechtsbeständig.\n\n29 1. In den von der Berufung herangezogenen Dokumenten ist der Gegenstand von Patentanspruch 1 nicht vorweggenommen.\n\n30 In D1 ist, wie aus der nachstehend eingefügten Figur 5 ersichtlich,\n\nin einem Bereich zwischen der Stirnseite der Verglasungseinheit und dem dahinter\nliegenden Entwässerungskanal 18 ein Klebeband (strip of closed-cell tape 30) vorgesehen. Zu Recht hat das Patentgericht die streitpatentgemäße Lehre in diesem Gegenstand nicht vorweggenommen gesehen. Dem Band ist in D1 eine andere Funktion zugewiesen, als dem Begrenzungssteg 22 des Streitpatents. Es soll (lediglich)\nverhindern, dass der Klebstoff in die Entwässerungsnut eindringt und diese verstopft.\nDie Klebstoffstränge 32 und 34 (beads) werden auf den Fensterfeldern (light openings) aufgetragen, also in der Diktion des Streitpatents in dem Bereich der den\nRandbereich der Isolierverglasung übergreifenden Falzfläche 12, und nicht gemäß\nden Merkmalen 1.7 bis 1.10 im Bereich der Stirnseiten der Isolierverglasung. Bei der\nMontage mag der Klebstoff, wie Figur 5 von D1 es erkennen lässt, je nach Konsistenz auch über die Randzonen der Stirnseiten dringen; das ändert aber nichts daran,\ndass D1 und das Streitpatent diametral entgegengesetzte Befestigungskonzepte verfolgen und die Sperrwirkung des Bands 30 mit derjenigen eines Begrenzungsstegs\nim Sinne des Streitpatents nicht vergleichbar ist.\n\n31 a) aa) K29 ist im Berufungsrechtszug jedenfalls insoweit zu berücksichtigen,\nals dazu bereits erstinstanzlich vorgetragen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 28. August 2013 - X ZR 99/11, BGHZ 194, 290 - Fahrzeugwechselstromgenerator). Angriffsmittel, die das Patentgericht nicht nach § 83 Abs. 4 PatG zurückgewiesen hat,\nkönnen auch im Berufungsverfahren nicht zurückgewiesen werden (BGH, Urteil vom\n9. Juni 2015 - X ZR 51/13 - Einspritzventil).\n\n32 bb) Der Gegenstand von Patentanspruch 1 ist, wie das Patentgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat, in K29 nicht vorweggenommen.\n\n33 Der Gegenstand eines Patents ist durch eine Vorveröffentlichung nur dann\nneuheitsschädlich getroffen, wenn diese ihn aus fachmännischer Sicht unmittelbar\nund eindeutig zeigt (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2008 - X ZR 89/07, BGHZ 179,\n168 Rn. 25 - Olanzapin). Das ist in Bezug auf K29 nicht der Fall. Die nachfolgend\n\neingefügte Abbildung 3, auf die die Berufung sich insoweit maßgeblich bezieht (Zusatzbeschriftung von der Klägerin zu 3),\n\nzeigt, wie das Patentgericht zutreffend angenommen hat, keinen Steg im Sinne der\nMerkmale 1.8 bis 1.10. Bei dem von der Klägerin zu 3 als Begrenzungssteg bezeichneten Element handelt es sich um einen abgespreizten Schenkel einer Dichtung, wie\nsie ihrer Art nach in Figur 1 des Streitpatents mit dem Bezugszeichen 13 gekennzeichnet ist. Solche Dichtungen müssen aus fachmännischer Sicht ein gewisses Maß\nan Elastizität und Flexibilität aufweisen, um sich in den abzudichtenden Raum zwischen Profil und Glasscheibe so einzupassen, dass der ihnen zugewiesene Zweck\nerfüllt werden kann. Dies mag es nicht ausschließen, einer solchen Dichtung zugleich\neine gewisse Barrierefunktion zur Verhinderung des Austritts von Klebstoff in den\nBereich jenseits der Stirnkante zur Falzfläche 12 hin beizulegen. Diese Funktion ist in\nK29 aber nicht erwähnt und für den Fachmann auch nicht aus Abbildung 3 ersicht-\n\nlich. Dem entspricht es, dass dem Dichtungsschenkel ursprünglich auch die Funktion\nzugewiesen war, eine Luftbewegung durch den ansonsten nicht ausgefüllten Umfassungsspalt hindurch zu verhindern (Konvektionssperre).\n\n34 b) Der Gegenstand von Patentanspruch 1 ist auch nicht von K14 neuheitsschädlich getroffen. Das Dokument offenbart Profile zur Herstellung von Traggerüsten und strukturierten zusammengesetzten Glastafeln für strukturierte Gebäudefassaden sowie mit diesen Profilen erhaltene Traggerüste und strukturierte zusammengesetzte Glastafeln. Die Profile weisen einen U-förmigen Querschnitt auf (Beschreibung Sp. 12 Z. 25 ff.). Ihnen fehlt eine den Rand der Glastafeln (Isolierverglasung)\nübergreifende Falzfläche 12.\n\n35 2. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung war\ndem Fachmann, nach den unangegriffenen Feststellungen im angefochtenen Urteil\nein Ingenieur mit Fachhochschulabschluss der Fachrichtung Maschinenbau oder\nKunststofftechnik und besonderen Kenntnissen und Erfahrungen auf dem Gebiet der\nKonstruktion von Fenstern und Türen oder ein auf diesem Gebiet langjährig mit einschlägigen Konstruktionsaufgaben befasster Bau- oder Maschinenbautechniker,\ndurch den Stand der Technik (K14) allerdings nahegelegt. Wie ausgeführt (oben\nII 3 c), schließt der erteilte Patentanspruch 1 Ausführungen ein, bei denen der Klebestreifen nicht auf die Stirnfläche der Verglasung beschränkt ist. K14 zeigt, worauf zurückzukommen sein wird, in einer besonderen Ausführungsform auch, dass zusätzlich zu dem Kittstreifen 16 zur Befestigung der Glastafeln an deren Sichtflächen gegenüber dem Verankerungssitz 34 ein entsprechender Streifen 15 auf den Stirnseiten vorgesehen ist, wie die nachfolgend eingefügte Figur 15 von K14 zeigt:\n\n36 Diese Ausführung fällt in den (weiten) Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1. Aus fachmännischer Sicht ist darüber hinaus erkennbar, dass sich die von\nK14 gezeigte Konstruktion auch bei Profilrahmen im Sinne des Streitpatents einsetzen lässt.\n\n37 3. In der Fassung von Hilfsantrag I hat Patentanspruch 1 dagegen Bestand.\n\n38 a) K14 gab für sich keine hinreichend konkrete Anregung dafür, die Problemlösung auf dem Wege des Streitpatents zu suchen. Wie vorstehend ausgeführt,\nschlägt dieses Dokument zwar auch einen Kittstreifen 15 zwischen Falzumfangs- und\nStirnfläche der Verglasung vor. Dies ist aber lediglich zur weiteren Verankerung insbesondere bei (Schau-)Fenstern mit großen Abmessungen vorgesehen (K14 Sp. 17\nZ. 32 ff.). Ein Anlass, eine für derartige Ausnahmefälle vorgeschlagene Lösung zur\nregelmäßigen und alleinigen Befestigungsmodalität zu machen, ist nicht ersichtlich.\nDas gilt umso mehr, als bei dieser Ausführung mit einem ansonsten in K14 nicht als\nerforderlich gezeigten besonderen Verankerungssitz 41 ein zusätzliches Element zur\nVerankerung des äußeren Kittstreifens 15 im Profil 33 vorgesehen ist, was den Ausnahmecharakter dieser Befestigungsmodalität gegenüber der Anbringung durch den\n\ninneren Klebetreifen 16 am Verankerungssitz 34 unterstreicht, die im Übrigen auch\neingehend und mit Abwandlungen und somit als die regelmäßige Variante beschrieben wird. Hinzu kommt, dass dem Klebestreifen 15 in einer anderen Ausführungsform lediglich eine Positionierungs- und Dichtigkeitsaufgabe zugewiesen ist (Beschreibung Sp. 18 Z. 42 ff. übergreifend). Auch wenn in der Beschreibung beide Klebestreifen verschiedentlich in einem Zuge erwähnt werden und beide in mehreren\nFiguren eingezeichnet sind, enthält K14 doch keinerlei Informationen, die aus fachmännischer Sicht zu einer Ausführung mit einem allein dem Bereich der Stirnseiten\nder Verglasung vorbehaltenen Klebestreifen anregen könnten.\n\n39 b) Es ist auch kein Anlass ersichtlich, bei Ausführungen nach dem Vorbild\nvon K14, die einer zusätzlichen Arretierung wie im Ausführungsbeispiel gemäß der\ndortigen Figur 15 nicht bedürfen, eine Verklebung nach der in D7 in erster Linie vorgeschlagenen Ausführung vorzusehen, anstatt es bei der ansonsten in K14 vorgeschlagenen Verklebung mit dem Streifen 16 bewenden zu lassen. Der Rückgriff auf\nD7 würde im Übrigen auch deshalb nicht zum Gegenstand von Patentanspruch 1\nführen, weil D7 keinen Begrenzungssteg im Sinne von Merkmal 1.8 zeigt. Für die\nweiter erforderliche Anregung dafür, das dort gezeigte Profilelement 57 durch einen\nBegrenzungssteg im Sinne der Merkmale 1.8 bis 1.10 zu ersetzen, ist nichts ersichtlich. Das gilt auch, wenn mit der Berufung angenommen wird, dass der Fachmann\ndie in Figur 4 von D7 gezeigte Ausführungsform in seine Überlegungen einbezieht,\nbei der im Interesse einer verstärkten Verbindung und dementsprechend unter Verzicht auf das Profilelement 57 sowohl die Stirnseite als auch ein Randabschnitt 72\nder Scheibe in die Verklebung einbezogen sind. Erweist sich diese Ausführung als\nnicht erforderlich, wird der Fachmann auf die in D7 primär vorgeschlagene Ausführung gemäß Figur 1 zurückgreifen. Ein Anlass dafür, stattdessen eine solche gemäß\nFigur 15 von K14 in Erwägung zu ziehen, ist nicht zu erkennen.\n\n40 c) Ein hinreichend konkreter Anlass für die streitpatentgemäße Ausgestaltung des Flügels ergab sich auch nicht aus einer Zusammenschau der Vorschläge\nzur Sicherung der Verglasung durch Verklebung in K21 mit D7 oder K14.\n\n41 K21 bietet sich schon nicht als Ausgangspunkt für die fachmännischen Überlegungen zur Lösung des technischen Problems an, dem sich das Streitpatent widmet (oben II 1 aE). Dort geht es darum, die Befestigung der Verglasung im Interesse\nerhöhter Einbruchsicherung zu verstärken. Dafür wird, wie das nachstehende Bild 32\nzeigt,\n\nvorgeschlagen, das herkömmlich beim Einbau in den Glasfalz eines Holzrahmens\nverklotzte und mit einer angeschraubten Glashalteleiste fixierte Verbundsicherheitsglas (VSG) zur Verbesserung der Durchbruchhemmung zusätzlich durch Ausspritzen\nder beim Verklotzen entstehenden Fuge im Glasfalz mit einem aushärtenden Kleber\n(Dichtstoff) zu sichern. Zur Vermeidung von Problemen mit Tauwasser im Randverbund soll aber nicht der gesamte Falzraum mit einem Dichtstoff ausgespritzt, sondern die Klebefugentiefe vorzugsweise auf 8 bis 10 mm begrenzt werden, z. B. mittels eines Vorlegebands oder einer Dichtschnur.\n\n42 Die in K21 vorgeschlagene Konstruktion ist als Lösung eines ganz anderen\ntechnischen Problems gedacht. Hinreichend konkrete Anregungen dafür, im Interesse einer erleichterten Auswechslung der Scheibe zur streitpatentgemäßen Lösung\nmit einem Begrenzungssteg (oben II 3 a) im Bereich einer der Falzfläche 12 zugekehrten Deckscheibe zu gelangen, ergeben sich aus diesem Dokument nicht. Dort ist\nein Element zur Begrenzung des Klebstoffflusses erwähnt, wofür beispielsweise eine\nDichtschnur oder ein Vorlegeband vorgeschlagen wird. Dies steht in dem ganz anderen Zweckzusammenhang, Probleme mit Tauwasser in einem anderen Bereich des\nRahmens zu vermeiden. Dass diese Konstruktion für die erleichterte Auswechslung\nder Scheibe dienlich sein könnte, wenn statt einer Dichtschnur oder eines Vorlegebands ein Begrenzungssteg vorgesehen wird, liegt auch nicht deshalb nahe, weil\ndiese Mittel nur beispielhaft genannt sind. Kommt K21 demgemäß als Ausgangspunkt für die fachmännischen Überlegungen nicht in Betracht, erübrigt sich die Frage\nnach Kombinationen mit den aus anderen Dokumenten ersichtlichen Lehren. Umgekehrt besteht auch kein hinreichender Anlass, D7 mit K21 zu kombinieren.\n\n43 V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2, § 110 Abs. 8 PatG\nund § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1, § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO.\n\nBacher Gröning Grabinski\n\nHoffmann Deichfuß\n\nVorinstanz:\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 01.08.2013 - 10 Ni 22/11 (EP), 10 Ni 26/11 (EP) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-01-28/x-zr-130-13","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-01-28/x-zr-130-13","retrieved":"2026-10-24 08:01:23.639133+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-01-28/x-zr-130-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. 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Senats (Juristischen Beschwerdesenats und Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts abgeändert.\nDas europäische Patent 1 373 672 wird mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland insoweit für nichtig erklärt, als sein Gegenstand\nüber eine Fassung der Patentansprüche hinausgeht, bei der in Patentanspruch 1 die Worte\n\"die Isolierverglasung (2) im Falz (3) befestigenden Klebstoffschicht (7),\ndie\"\nersetzt werden durch\n\"Klebstoffschicht (7) nur an der den Stirnflächen der Isolierverglasung\ngegenüberliegenden Umfangsfläche, wobei die Klebstoffschicht die Isolierverglasung im Falz befestigt und\",\ndie Patentansprüche 2 bis 6 sich auf diese Fassung rückbeziehen und\ndie Patentansprüche 7 bis 10 entfallen.\nDie weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.\nDie erstinstanzlichen Kosten werden wie folgt verteilt: Von den Gerichtskosten tragen die Klägerinnen je ein Viertel und die Beklagten je\nein Achtel. 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