{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:280116BIIIZB96.15.0","court":"BGH","senate":"3. Zivilsenat","decided":"2016-01-28","aktenzeichen":"III ZB 96/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nIII ZB 96/15\nvom\n\n28. Januar 2016\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2016:280116BIIIZB96.15.0\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2016 durch den\nVorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Tombrink, Dr. Remmert und\nReiter sowie die Richterin Dr. Liebert\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des\n6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Juli\n2015 - I-6 U 59/15 - wird als unzulässig verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben die Beklagten zu tragen.\n\nDer Streitwert für die Rechtsbeschwerde beträgt 200 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Klägerin macht gegen die Beklagten im Wege einer Stufenklage Ansprüche auf Zahlung einer Vergütung geltend, die sie auf eine Vereinbarung\nvom 23. Februar 2012 stützt. Das Landgericht hat die Beklagten durch Teilurteil\nals Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin Auskunft über den Transaktionswert des Immobilienprojekts \"C. S. \", F. straße in D.\n- entsprechend der zwischen den Parteien am 23. Februar 2012 abgeschlossenen Vereinbarung (Anlage K 1) - zu erteilen.\n\n2 Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen und zur Begründung ausgeführt, dass die Beklagten durch das angefochtene (Teil-)Urteil mit einem Aufwand von nicht mehr als\n200 € beschwert würden, so dass die Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO\nnicht erreicht sei. Mangels ausreichender entgegenstehender Indizien sei davon\nauszugehen, dass das Landgericht die Zulassung der Berufung gemäß § 511\nAbs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO erwogen und stillschweigend abgelehnt habe. Sollte\nman dies anders sehen, bestünde kein Grund dafür, die Berufung gemäß § 511\nAbs. 4 ZPO zuzulassen.\n\nHiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Rechtsbeschwerde.\n\nII.\n\n3 Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4\nZPO statthafte sowie rechtzeitig eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde\nist nicht zulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat\nnoch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574\nAbs. 2 ZPO).\n\n4 1. Das Berufungsgericht hat die Berufung zu Recht wegen Unterschreitung\nder Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO als unzulässig verworfen.\n\n5 a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst\nsich der Wert der Beschwer bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung nicht\nnach dem Wert des mit der Klage geltend gemachten Auskunftsanspruchs,\n\nsondern nach dem Interesse der verurteilten Partei, die Auskunft nicht erteilen\nzu müssen. Dabei ist - von dem hier nicht in Rede stehenden Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen - im Wesentlichen auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erteilung der hiernach geschuldeten Auskunft erfordert (s. etwa Senatsurteil vom 10. Februar 2011 - III ZR\n338/09, NJW 2011, 926, 927 Rn. 9; Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2012\n- III ZB 55/11, BeckRS 2012, 04655 Rn. 7; vom 22. Februar 2012 - III ZB\n301/11, NJW-RR 2012, 888, 889 Rn. 5; vom 7. März 2013 - III ZB 57/12,\nBeckRS 2013, 05592 Rn. 6; vom 14. Mai 2013 - III ZR 392/12, BeckRS 2013,\n09522 Rn. 5 und vom 13. August 2015 - III ZR 76/14, BeckRS 2015, 14970\nRn. 4; BGH, Urteil vom 27. Februar 2013 - IV ZR 42/11, NJW-RR 2013, 1033\nRn. 14; BGH, Beschlüsse vom 15. Juni 2011 - II ZB 20/10, NJW 2011, 2974,\n2975 Rn. 3; vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 561/10, NJW-RR 2012, 126, 127\nRn. 8; vom 24. September 2013 - II ZB 6/12, NZG 2013, 1258 Rn. 9; vom\n4. Juni 2014 - IV ZB 2/14, NJW-RR 2014, 1102 Rn. 8 und vom 17. November\n2014 - I ZB 31/14, NJW-RR 2015, 1017, 1018 Rn. 10 jeweils mwN).\n\n6 b) Diese Maßgaben hat das Berufungsgericht beachtet. Seine Bewertung, die im Rahmen der Rechtsbeschwerde nur daraufhin überprüft werden\nkann, ob die Grenzen des ihm eröffneten Ermessens (§§ 2, 3 ZPO) überschritten worden sind oder ob das Ermessen fehlerhaft ausgeübt worden ist (s. etwa\nSenatsbeschlüsse vom 9. Februar 2012 aaO Rn. 8 und vom 7. März 2013 aaO;\nvgl. auch BGH, Urteil vom 27. Februar 2013 aaO Rn. 12 sowie Beschlüsse vom\n15. Juni 2011 aaO Rn. 4; vom 24. September 2013 aaO Rn. 10 und vom\n17. November 2014 aaO Rn. 11 jeweils mwN), lässt eine Rechtsverletzung\nnicht erkennen.\n\n7 aa) Anhaltspunkte dafür, dass der für die eigentliche Auskunftserteilung\nerforderliche Aufwand an Zeit und Kosten den vom Berufungsgericht angenommenen Wert von 200 € überschreitet, haben die Beklagten weder im Berufungsrechtszug noch in ihrer Rechtsbeschwerde dargetan.\n\n8 bb) Soweit die Beklagten geltend machen, für den Wert der Beschwer\nseien die Kosten der Einholung anwaltlichen Beistands für die Abwehr ungerechtfertigter Vollstreckungsversuche der Klägerin anzusetzen, weil der Inhalt\nder ausgeurteilten Auskunftspflicht unklar und die Vollstreckung somit unmöglich sei, bleiben sie hiermit ohne Erfolg.\n\n9 (1) Zwar ist bei der Bemessung der Beschwer auch der zu erwartende\nKostenaufwand zu berücksichtigen, der notwendig ist, um mit anwaltlicher Hilfe\nVollstreckungsversuche aus der Verurteilung zu einer unmöglichen Leistung\nabzuwehren (s. BGH, Versäumnisurteil vom 10. Dezember 2008 - XII ZR\n108/05, BeckRS 2009, 04579 Rn. 12 und Beschluss vom 4. Juni 2014 aaO\nS. 1103 Rn. 11 jeweils mwN) oder einen nicht hinreichend bestimmten Verurteilungsinhalt im Vollstreckungsverfahren zu klären (s. BGH, Urteil vom 27. Februar 2013 aaO S. 1033 f Rn. 15 ff und Beschluss vom 13. März 2014 - I ZB\n60/13, NJW-RR 2014, 1210, 1211 Rn. 8).\n\n10 (2) Solche Fälle liegen hier entgegen der Ansicht der Beklagten jedoch\nnicht vor. Wie der erkennende Senat bereits in seinem Beschluss vom\n26. November 2015 (betreffend die Erinnerung der Beklagten gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel durch die Urkundsbeamtin des Bundesgerichtshofs) ausgeführt hat, ist die titulierte Auskunftspflicht in Anbetracht der im Tatbestand des landgerichtlichen Teilurteils wiedergegebenen \"Definition\" der \"Berechnungsgrundlage zum Transaktionswert\" ausreichend bestimmt und voll-\n\nstreckungsfähig. Die Klägerin hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es der\nSache nach darum geht zu ermitteln, welche materielle (geldwerte) Gegenleistung die I. -Gruppe für den Beitritt zum Immobilienprojekt \"C. S.\n\" im Rahmen eines \"Joint Venture\" an die Beklagtenseite erbracht hat\nbeziehungsweise erbringen muss. Hiernach nämlich soll sich das \"Erfolgshonorar\" der Klägerin (in Höhe von 1 %) berechnen. Vor diesem Hintergrund erklären sich der Begriff \"Sonstige Gegenleistungen, die als Geldwert bei der Transaktion Berücksichtigung finden\" und die hierzu angeführten Beispiele. Den Beklagten ist es im Übrigen ohne weiteres möglich, eine umfassende Auskunft\ndurch die vollständige Vorlage der mit der I. -Gruppe geschlossenen\n\"Joint-Venture\"-Vereinbarung zu erteilen. Die Beklagten bedürfen mithin nicht\nder Einholung anwaltlichen Beistands, so dass hierfür etwa anfallende Kosten\nfür die Bemessung des Werts der Beschwer nicht zu berücksichtigen sind.\n\n11 2. Auch mit ihrer Rüge, das Berufungsgericht habe über die Zulassung der\nBerufung nach § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO selbst entscheiden müssen, weil\ndas Landgericht hierüber nicht befunden habe, vermag die Rechtsbeschwerde\nnicht durchzudringen.\n\n12 a) Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung ist, wie sich aus\n§ 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO ergibt, grundsätzlich dem Gericht des ersten Rechtszugs vorbehalten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss das\nBerufungsgericht allerdings - bevor es die Berufung mangels ausreichender\nBeschwer verwerfen darf - eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung\nnachholen, wenn das erstinstanzliche Gericht hierzu keine Veranlassung gesehen hat, weil es von einer Beschwer der unterlegenen Partei ausgegangen ist,\ndie 600 € übersteigt, das Berufungsgericht diesen Wert aber nicht für erreicht\nhält (Senatsurteil vom 10. Februar 2011 aaO S. 927 f Rn. 15 mwN; Senatsbe-\n\nschluss vom 9. Februar 2012 aaO Rn. 11; BGH, Urteil vom 7. März 2012\n- IV ZR 277/10, NJW-RR 2012, 633, 634 Rn. 13; BGH, Beschlüsse vom\n15. Juni 2011 aaO S. 2976 Rn. 14; vom 26. Oktober 2011 aaO Rn. 12; vom\n16. August 2012 - I ZB 2/12, NJOZ 2013, 161 Rn. 8 und vom 24. September\n2013 aaO S. 1259 Rn. 20 jeweils mwN).\n\n13 b) Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, ist im vorliegenden\nFall jedoch nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit festzustellen, dass das Landgericht über die Zulassung der Berufung nicht befunden hat, weil es von einer\nBeschwer der unterlegenen Partei ausgegangen ist, die 600 € übersteigt.\n\n14 aa) Hat - wie hier - keine Partei die Zulassung der Berufung beantragt, so\nist eine ausdrückliche Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts entbehrlich;\ndas Schweigen im Urteil bedeutet in diesem Fall Nichtzulassung (s. etwa Senatsurteil vom 10. Februar 2011 aaO S. 927 Rn. 15; BGH, Urteil vom 7. März\n2012 aaO Rn. 11; BGH, Beschlüsse vom 15. Juni 2011 aaO und vom 16. August 2012 aaO).\n\n15 bb) Daraus, dass das Landgericht den Streitwert mit 40.000 € bemessen\nhat, ergibt sich kein hinreichender Anhalt für die Annahme, dass es keinen Anlass für eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 2\nNr. 1, Abs. 4 ZPO gesehen und deshalb hiervon Abstand genommen habe. Bei\nder Auskunftsklage fallen der Streitwert und die Beschwer des zur Auskunft\nverurteilten Beklagten in aller Regel auseinander. Der Streitwert richtet sich\nnach dem Interesse des Klägers an der Erteilung der Auskunft, das nach einem\ngemäß § 3 ZPO zu schätzenden Teilwert des Anspruchs zu bemessen ist, dessen Durchsetzung die verlangte Information dienen soll. Demgegenüber ist der\nWert der Beschwer des zur Auskunft Verurteilten, wie oben (unter 1 a) ausge-\n\nführt, nach dem hierfür erforderlichen Aufwand zu ermitteln. Dementsprechend\nkann der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für eine Auskunftsklage nichts\nzur Bemessung der Beschwer des unterlegenen Beklagten entnommen werden. Damit scheidet indes auch die Annahme aus, das Gericht des ersten\nRechtszugs sei aufgrund der Streitwertfestsetzung einer solchen Klage auf\nmehr als 600 € davon ausgegangen, die Beschwer des zur Auskunft verurteilten Beklagten habe einen entsprechenden Wert, so dass die Voraussetzungen\ndes § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erfüllt seien und kein Anlass für eine Entscheidung\nüber die Zulassung der Berufung bestehe (s. etwa Senatsurteil vom 10. Februar\n2011 aaO S. 928 Rn. 17; BGH, Urteil vom 7. März 2012 aaO Rn. 15; BGH, Beschlüsse vom 15. Juni 2011 aaO Rn. 16 und vom 16. August 2012 aaO Rn. 9).\n\n16 cc) Hinreichende Argumente dafür, dass das Landgericht von einer zulassungsunabhängigen Rechtsmittelfähigkeit seines Teilurteils ausgegangen ist,\nergeben sich auch nicht aus der Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit. Das Landgericht hat eine Sicherheitsleistung gemäß § 709 Satz 1 ZPO\n- in Höhe von 40.000 € - angeordnet. Der Fall liegt damit anders als diejenigen\nFälle, in denen das Urteil gemäß § 708 ZPO ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt und eine Abwendungsbefugnis gemäß § 711 ZPO\nausgesprochen worden ist. In diesen Fällen deutet die Abwendungsbefugnis\ndarauf hin, dass die Anwendbarkeit von § 713 ZPO verneint und somit die zulassungsunabhängige Rechtsmittelfähigkeit der Entscheidung bejahrt worden\nist (BGH, Urteil vom 7. März 2012 aaO Rn. 16; BGH, Beschluss vom 16. August\n2012 aaO S. 161 f Rn. 11; vgl. auch Senatsurteil vom 10. Februar 2011 aaO\nRn. 18). Mit der Anwendung von § 709 ZPO sind hingegen inzident ein Fall des\n§ 708 ZPO und damit auch die Voraussetzungen des § 711 ZPO verneint worden. Dann ist § 713 ZPO von vornherein nicht anwendbar, ohne dass es hierfür\nauf die zulassungsunabhängige Rechtsmittelfähigkeit der Entscheidung an-\n\nkommt. Aus der fehlerhaften Anordnung einer Sicherheitsleistung und ihrer Höhe nach § 709 ZPO lassen sich deshalb für sich allein genommen keine hinreichend sicheren Schlüsse zur Beurteilung der Rechtsmittelfähigkeit durch das\nLandgericht ziehen (s. BGH, Urteil vom 7. März 2012 aaO Rn. 17). Ob dies anders zu sehen ist, wenn das erstinstanzliche Gericht zur Begründung der Berechnung der Sicherheitsleistung Erwägungen anstellt, die sich auf die Beschwer des zur Auskunft Verurteilten beziehen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom\n24. September 2013 aaO Rn. 21), kann offen bleiben. Denn das Landgericht\nhat im vorliegenden Fall die Höhe der Sicherheitsleistung nicht nach der mutmaßlichen Beschwer der Beklagten, sondern nach dem Auskunftsinteresse der\nKlägerin bemessen.\n\n17 c) Da aus den vorstehenden Gründen nicht davon ausgegangen werden\nkann, das erstinstanzliche Gericht habe über die Zulassung der Berufung nicht\nbefunden, bestand für das Berufungsgericht keine Möglichkeit mehr, diese Entscheidung nachzuholen. Unbeschadet dessen hat das Berufungsgericht vorsorglich zum Ausdruck gebracht, dass kein Grund für die Zulassung der Berufung bestehe. Eine darin liegende (hilfsweise) Nachholung der Entscheidung\nüber die Zulassung der Berufung (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Februar 2012\naaO Rn. 13) wäre grundsätzlich unanfechtbar (s. dazu etwa Senatsbeschluss\n\nvom 9. Februar 2012 aaO Rn. 15; BGH, Beschlüsse vom 26. Oktober 2011 aaO\nRn. 16 und vom 29. Januar 2015 - V ZB 179/14, WuM 2015, 320 Rn. 7).\n\nHerrmann Tombrink Remmert\n\nReiter Liebert\n\nVorinstanzen:\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.03.2015 - 35 O 52/14 -\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.07.2015 - I-6 U 59/15 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-01-28/iii-zb-96-15","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-01-28/iii-zb-96-15","retrieved":"2026-10-24 07:58:05.463789+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-01-28/iii-zb-96-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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