{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:280116BIIIZB112.15.0","court":"BGH","senate":"3. Zivilsenat","decided":"2016-01-28","aktenzeichen":"III ZB 112/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nIII ZB 112/15\nvom\n\n28. Januar 2016\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2016:280116BIIIZB112.15.0\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2016 durch den\nVorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters, Dr. Remmert und\nReiter sowie die Richterin Dr. Liebert\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der\nZivilkammer 54 des Landgerichts Berlin vom 7. August 2015\n- 54 S 25/15 - wird als unzulässig verworfen.\n\nDie Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu\ntragen.\n\nDer Streitwert der Beschwerde wird auf bis zu 500 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Kläger macht gegen die beklagte Steuerberatungsgesellschaft Auskunftsansprüche aus einem Mittelverwendungskontrollvertrag geltend. Der Kläger beteiligte sich als Kommanditist an einer Fondsgesellschaft. Die Beklagte\nhatte im Rahmen dieses Fonds die Funktion des Mittelverwendungskontrolleurs\nübernommen.\n\n2 Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, dem Kläger Auskunft über\ndie Mittelverwendungskontrolle zu erteilen durch Vorlage des Kontoeröffnungsantrags des Mittelverwendungskontos nebst Annahmebestätigung der kontoführenden Bank, Übergabe der Kontoauszüge für dieses Konto mit Ausweis der\ngebuchten Umsätze einschließlich der sich daraus ergebenden Salden, Angabe\ndes zu jeder Buchung gehörenden Namens des Zahlungsadressaten beziehungsweise Zahlungsempfängers sowie des Verwendungszwecks, Abgabe der\nErklärung in Form einer Bankauskunft, dass die Angaben in dem Kontoeröffnungsantrag während des Zeitraums der Mittelverwendungskontrolle nicht geändert worden sind, sowie Abgabe der Erklärung, dass bei der Mittelfreigabe\ndie Grundsätze der Mittelfreigabe eingehalten wurden. Das Urteil wurde gegen\nSicherheitsleistung in Höhe von 600 Euro für vorläufig vollstreckbar erklärt.\n\n3 Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hat das Landgericht\nBerlin als unzulässig verworfen mit der Begründung, dass die Beschwer der\nBeklagten höchstens 476,60 Euro betrage und die Voraussetzungen des § 511\nAbs. 2 Nr. 2 ZPO nicht vorlägen.\n\n4 Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten.\n\nII.\n\n5 1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 522 Abs. 1\nSatz 4 ZPO statthafte sowie rechtzeitig eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil der von der Beschwerde allein geltend ge-\n\nmachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1\nZPO) nicht vorliegt.\n\n6 a) Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die Rechtssache keine\ngrundsätzliche Bedeutung im Hinblick auf die Frage, ob die Grundsätze, die für\ndie Bemessung der Beschwer eines Rechtsanwalts durch die Verpflichtung zur\nAuskunft in Berufsangelegenheiten entwickelt worden sind, auf die entsprechende Verurteilung einer Steuerberatungsgesellschaft übertragen werden\nkönnen.\n\n7 Diese Rechtsfrage ist bereits nicht entscheidungserheblich. Nach der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei der Bewertung des Zeitaufwands für die Erteilung einer Auskunft durch einen Rechtsanwalt eine Stundenvergütung von 100 bis 150 Euro angemessen, wenn sich die geforderte Auskunft auf dessen berufliche Tätigkeit bezieht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Februar 2008 - II ZR 314/06, BeckRS 2008, 04202 Rn. 5 f; vom 22. März 2010\n- II ZR 75/09, NJW-RR 2010, 786 Rn. 6 und vom 28. September 2011\n- IV ZR 250/10, BeckRS 2011, 29729 Rn. 9). Darauf, ob dies auch für eine\nSteuerberatungsgesellschaft gilt, wie die Beschwerde meint, kommt es hier jedoch nicht an. Die Bewertung des Zeitaufwands eines Berufsträgers für die Erteilung einer Auskunft in Berufsangelegenheiten ist nur dann entscheidend,\nwenn der Aufwand bei ihm selbst entsteht, die für die Erteilung der Auskunft\nerforderlichen Tätigkeiten also von dem Berufsträger persönlich ausgeführt\nwerden müssen und ausgeführt werden. Soweit dagegen die Einschaltung von\nHilfskräften ausreicht, kann nur der hierfür entstehende Aufwand angesetzt\nwerden (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Februar 2012 - III ZR 301/11, NJW-RR\n2012, 888, Rn. 6; BGH, Beschluss vom 11. Februar 2008 aaO Rn. 4). Dies ist\nhier jedenfalls weitestgehend der Fall. Im Wesentlichen zutreffend und ohne\n\ndass dies mit der Beschwerde angegriffen wird, ist das Berufungsgericht davon\nausgegangen, dass die Beklagte die Arbeiten zur Erteilung der Auskünfte auf\nangestelltes Hilfspersonal delegieren kann. Anderes könnte allenfalls für die der\nBeklagten auferlegte Verpflichtung zur Abgabe der Erklärung gelten, \"dass bei\nder Mittelfreigabe … die … Grundsätze der Mittelfreigabe eingehalten wurden.\"\nHierzu mag die Tätigkeit eines Steuerberaters notwendig sein. Es ist jedoch\nnicht ersichtlich und wird auch von der Beschwerde nicht geltend gemacht,\ndass hierfür ein Zeitaufwand erforderlich ist, der unter Berücksichtigung eines\nStundensatzes von 100 bis 150 Euro und der übrigen Tätigkeiten, die Hilfskräften überlassen werden können, zu einer höheren Beschwer der Beklagten als\n600 Euro führt.\n\n8 b) Entgegen der Auffassung der Beschwerde hat die Rechtssache auch\nkeine grundsätzliche Bedeutung im Hinblick auf die Frage, ob bei der Bemessung der Beschwer eines der Verschwiegenheitspflicht unterliegenden Berufsträgers zu berücksichtigen ist, dass er seine Auskunftsverpflichtung nur unter\nVerletzung der Verschwiegenheitspflicht gegenüber anderen Mandanten erfüllen kann. Diese Rechtsfrage ist bereits höchstrichterlich geklärt. Der Senat hat\nhierzu in seinem Urteil vom 10. Februar 2011 (III ZR 338/09, NJW 2011, 926\nRn. 11) entschieden, dass das aus § 43a Abs. 2 BRAO folgende Geheimhaltungsinteresse als Fernwirkung nicht nur für den Streitgegenstand und die daran zu orientierende Bemessung des Streitwerts, sondern gleichermaßen für\ndie Beschwer außer Betracht bleibt. Weiter hat der Senat ausgeführt, dass der\nRechtsanwalt durch die Erteilung der ihm abverlangten Auskunft im Verhältnis\nzu seiner Mandantschaft ohnehin keine Nachteile zu befürchten habe, weil er\nhierzu - auch im Hinblick auf § 43a Abs. 2 BRAO - infolge der Verurteilung berechtigt sei. Für das von der Beklagten geltend gemachte Geheimhaltungsinte-\n\nresse auf Grund ihrer Verschwiegenheitspflicht als Steuerberater (§ 57 Abs. 1\nStBerG) gilt nichts anderes.\n\n9 2. Infolge der Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig erübrigt\nsich die Entscheidung über den Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil.\n\nHerrmann Seiters Remmert\n\nReiter Liebert\n\nVorinstanzen:\nAG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 26.03.2015 - 239 C 188/14 -\nLG Berlin, Entscheidung vom 07.08.2015 - 54 S 25/15 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-01-28/iii-zb-112-15","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 43a","ref_norm":"43a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-01-28/iii-zb-112-15","retrieved":"2026-10-24 07:58:05.428270+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-01-28/iii-zb-112-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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