{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:280116BIIIZB110.15.0","court":"BGH","senate":"3. Zivilsenat","decided":"2016-01-28","aktenzeichen":"III ZB 110/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nIII ZB 110/15\nvom\n\n28. Januar 2016\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2016:280116BIIIZB110.15.0\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2016 durch den\nVorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters, Dr. Remmert und\nReiter sowie die Richterin Dr. Liebert\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der\n2. Zivilkammer des Landgerichts Stendal vom 29. Juli 2015 - 22 S\n35/15 - wird als unzulässig verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu\ntragen.\n\nDer Gegenstandswert beträgt 2.235,74 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Parteien streiten um den Ausgleich von Wildschäden. Unter dem\n11. Juli 2014 erließ die Hansestadt G. einen Vorbescheid, durch den\ndie Kläger verpflichtet wurden, dem Beklagten Wildschadensersatz über\n2.235,74 € zu zahlen. Hiergegen erhoben die Kläger - zusammen mit zwei weiteren Mitpächtern des Jagdbezirks - Klage mit dem Antrag, unter Aufhebung\ndes Vorbescheids festzustellen, dass dem Beklagten kein Wildschadensersatz\nzustehe. Das Amtsgericht hat - unter Abweisung der Klage der Mitpächter als\nunzulässig - der Klage stattgegeben. Dieses Urteil wurde den damaligen Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 26. Februar 2015 zugestellt. Diese\nlegten am 19. März 2015 für den Beklagten Berufung ein (22 S 35/15). Zu die-\n\nsem Zeitpunkt war beim Landgericht auch die Berufung des Beklagten in einer\nanderen Wildschadenssache anhängig (22 S 34/15), in der die Begründungsfrist ebenfalls am Montag, den 27. April 2015 ablief.\n\n2 Nachdem das Landgericht mit Verfügung vom 29. April 2015 darauf hingewiesen hatte, dass weder eine Berufungsbegründung noch ein Antrag auf\nFristverlängerung eingegangen sei, meldeten sich mit Schriftsatz vom 18. Mai\n2015 die neuen Prozessbevollmächtigten des Beklagten und beantragten Wiedereinsetzung. Hierzu trugen sie im Wesentlichen vor, sie hätten, da ihnen der\nAkteninhalt in beiden Verfahren nicht bekannt gewesen sei, die Berufung nicht\nbegründen können und deshalb jeweils Fristverlängerung beantragen müssen.\nDer zuständige Sachbearbeiter in der Kanzlei, Rechtsanwalt Dr. B. M.\n, habe sich damals im Urlaub befunden. Er habe aus dem Urlaub telefonisch\nam 24. April 2015 verfügt, dass in beiden Verfahren mit einem gleich lautenden\nSchriftsatz dem Gericht die Vertretung des Berufungsklägers angezeigt sowie\nAkteneinsicht und eine Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 27. Mai\n2015 beantragt werden solle. Er habe den Fristverlängerungsantrag dem Auszubildenden im dritten Lehrjahr M. R. telefonisch diktiert und diesen angewiesen, den gleich lautenden Schriftsatz sowohl in der Akte zu 22 S 34/15 als\nauch in der Akte zu 22 S 35/15 zu fertigen, vorab an das Gericht zu faxen und\ndann per Post auszufertigen. Bei R. handele es sich um einen geschulten\nund sehr zuverlässigen Auszubildenden, der in der Vergangenheit stets sorgfältig und fehlerlos gearbeitet habe, kurz vor seiner Abschlussprüfung stehe und\neinen guten Notendurchschnitt aufweise. Dieser habe zunächst einen Entwurf\nder Fristverlängerung gefertigt und dessen Wortlaut von dem in der Kanzlei anwesenden Rechtsanwalt H. kontrollieren lassen. Sodann habe R.\nden Schriftsatz gefertigt und diesen zu beiden Akten abgespeichert. Nach seiner Erinnerung habe R. anschließend die Schriftsätze von Rechtsanwalt\n\nH. unterzeichnen lassen. Offenbar habe R. dann, soweit sich dies\nanhand der Fax-Sendeberichte vom 24. April 2015 rekonstruieren lasse, aus\nVersehen und mangelnder Sorgfalt entgegen der Anweisung den Schriftsatz zu\n22 S 34/15 zweimal, dagegen den Schriftsatz zu 22 S 35/15 gar nicht an das\nGericht gesendet. Die Arbeitsanweisung an die Mitarbeiter zur Übersendung in\nFristsachen beinhalte vor dem Faxen die Kontrolle der Faxnummer, des Adressaten, des gerichtlichen Aktenzeichens, des Rubrums und der erfolgreichen\nÜbertragung. Nach dem Faxen habe der Auszubildende die Schriftsätze in den\nPostausgang gelegt. Die Post werde anhand eines Barcodes erfasst. Hieran sei\nnachvollziehbar, dass zwei Schriftsätze an das Berufungsgericht versandt worden seien. Der genaue Wortlaut der Schriftsätze der Ausgangspost sei aber\nnicht nachvollziehbar beziehungsweise welche Post in den Tagespostausgang\ngelangt sei, könne R. nicht mehr erinnern. Am 27. April 2015 habe sich\nRechtsanwalt Dr. M. telefonisch bei R. erkundigt, ob es mit der Fristverlängerung in beiden Akten geklappt habe, was jeweils bejaht worden sei.\n\n3 Das Landgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen\nund die Berufung als unzulässig verworfen. Zwar könne einem zuverlässigen\nAuszubildenden die Aufgabe übertragen werden, fristwahrende Schriftsätze per\nFax an das Gericht zu übermitteln. Es müsse dann aber organisatorisch dafür\nSorge getragen werden, dass zusätzlich eine Fristenkontrolle stattfinde, bei\nwelcher der hierfür zuständige Mitarbeiter angewiesen sei, Fristen im Kalender\ngrundsätzlich erst zu streichen oder als erledigt zu kennzeichnen, nachdem er\nsich anhand der Akte vergewissert habe, dass zweifelsfrei nichts mehr zu veranlassen sei. Im Hinblick auf die Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per\nFax komme ein Rechtsanwalt seiner Verpflichtung, für eine wirksame Ausgangskontrolle Sorge zu tragen, nur dann nach, wenn er insoweit die Weisung\nerteile, die Notfrist erst nach Kontrolle des Sendeberichts zu löschen. Dass eine\n\nsolche Ausgangskontrolle vorhanden gewesen sei, lasse sich dem Vorbringen\ndes Beklagten nicht entnehmen. Die telefonische Nachfrage des sachbearbeitenden Rechtsanwalts bei dem Auszubildenden drei Tage nach der Anweisung\nkönne eine eigenständige Fristenkontrolle durch das Büropersonal anhand des\nSendeprotokolls nicht ersetzen.\n\n4 Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten.\n\nII.\n\n5 Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238\nAbs. 2 Satz 1 ZPO statthafte sowie rechtzeitig eingelegte und begründete\nRechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer\neinheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde verletzt der angefochtene Beschluss nicht die verfassungsrechtlich\nverbürgten Ansprüche des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs\n(Art. 103 Abs. 1 GG) und auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG\ni.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). Zwar darf einer Partei die Wiedereinsetzung in\nden vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten\nihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher\nRechtsprechung nicht verlangt werden und den Parteien den Zugang zu einer\nin der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 2013 - VI ZB 78/11, NJW-RR 2013, 506 Rn. 6 und vom\n4. November 2014 - VIII ZB 38/14, NJW 2015, 253 Rn. 6). Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor. Vielmehr hat das Landgericht den Antrag auf\n\nWiedereinsetzung zu Recht als unbegründet zurückgewiesen und die Berufung\nals unzulässig verworfen.\n\n6 1. Die Übersendung eines fristwahrenden Schriftsatzes per Fax darf einem\nAuszubildenden nur dann überlassen werden, wenn dieser mit einer solchen\nTätigkeit vertraut ist und eine regelmäßige Kontrolle dieser Tätigkeit keine Beanstandungen ergeben hat (vgl. nur Senat, Beschluss vom 12. September 2013\n- III ZB 7/13, NJW 2014, 225 Rn. 7; BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006\n- I ZB 64/05, NJW 2006, 1519 Rn. 11). Dass der Auszubildende R. mit der\nÜbermittlung fristgebundener Schriftsätze per Fax vertraut war und insoweit in\nder Vergangenheit auch regelmäßig kontrolliert wurde, lässt sich den nur allgemein gehaltenen Ausführungen zur Person des Auszubildenden im Wiedereinsetzungsantrag bereits nicht entnehmen.\n\n7 2. Selbst wenn man aber die Voraussetzungen für seinen Einsatz als gegeben unterstellt, würde eine Wiedereinsetzung - wie das Landgericht zutreffend\nausgeführt hat - daran scheitern, dass es an ausreichendem Vortrag zu der\nnotwendigen Ausgangskontrolle in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten\ndes Beklagten fehlt.\n\n8 a) Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen sicher zu\nstellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig erstellt wird und innerhalb der Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Zu diesem Zweck muss er unter anderem eine Ausgangskontrolle schaffen, durch die zuverlässig gewährleistet wird, dass fristwahrende Schriftsätze auch tatsächlich rechtzeitig hinausgehen. Da für die Kontrolle in jedem Anwaltsbüro ein Fristenkalender unabdingbar ist, muss der Rechtsanwalt dafür sorgen, dass die im Kalender vermerkten Fristen erst gestrichen werden oder ihre Erledigung sonst kenntlich\n\ngemacht wird, wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt, der Schriftsatz\nalso gefertigt und abgesandt oder zumindest postfertig gemacht und die weitere\nBeförderung der ausgehenden Post organisatorisch zuverlässig vorbereitet ist.\nDabei ist die für die Kontrolle zuständige Bürokraft anzuweisen, dass Fristen im\nKalender erst zu streichen oder als erledigt zu kennzeichnen sind, nachdem sie\nsich anhand der Akte selbst vergewissert hat, dass zweifelsfrei nichts mehr zu\nveranlassen ist. Schließlich gehört zu einer wirksamen Fristenkontrolle auch\neine Anordnung, die gewährleistet, dass die Erledigung der fristgebundenen\nSachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von\neiner dazu beauftragten Bürokraft nochmals und abschließend selbständig\nüberprüft wird (st. Rspr., z.B. Senat, Beschlüsse vom 13. September 2007\n- III ZB 26/07, MDR 2008, 53, 54; vom 27. November 2013 - III ZB 46/13, juris\nRn. 8 und vom 26. Februar 2015 - III ZB 55/14, NJW 2015, 2041 Rn. 8; BGH,\nBeschlüsse vom 11. September 2007 - XII ZB 109/94, NJW 2007, 3497 Rn. 13;\nvom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, NJW 2015, 253 Rn. 8 ff und vom 9. Dezember 2014 - VI ZB 42/13, NJW-RR 2015, 442 Rn. 8). Bei einer Übermittlung\nvon Schriftsätzen per Fax gehört zur Ausgangskontrolle eine Überprüfung und\nein Abgleich der Sendeberichte. Der Rechtsanwalt kommt seiner Verpflichtung,\nfür eine wirksame Ausgangskontrolle zu sorgen, nur dann nach, wenn er seinen\ndafür zuständigen Mitarbeitern die Weisung erteilt, einen Einzelnachweis ausdrucken zu lassen, auf dieser Grundlage die Vollständigkeit der Übermittlung zu\nprüfen und die Notfrist erst nach Kontrolle des Sendeberichts zu löschen (vgl.\nnur BGH, Beschlüsse vom 19. November 1997 - VIII ZB 33/97, NJW 1998, 907;\nvom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368 f; vom 26. Januar\n2006 - I ZR 64/05, NJW 2006, 1519 Rn. 9; vom 7. Juli 2010 - XII ZB 59/10,\nMDR 2010, 1145; vom 28. Februar 2013 - I ZB 75/12, NJW-RR 2013, 1008\nRn. 6 und vom 17. Juli 2013 - XII ZB 115/13, NJW-RR 2013, 1328 Rn. 6, 8).\n\n9 b) Dass die Organisation des Kanzleibetriebs der Prozessbevollmächtigten des Beklagten diesen Anforderungen genügt hat, lässt sich dem Wiedereinsetzungsantrag nicht entnehmen. Bereits deshalb lässt sich nicht ausschließen,\ndass die Versäumung der Frist auf einem Verschulden der Prozessbevollmächtigten des Beklagten beruht, das dieser sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen\nlassen muss. In einem solchen Fall kann Wiedereinsetzung nicht gewährt werden. Zu Unrecht beruft sich der Beklagte auf den Inhalt des Schriftsatzes vom\n14. Juli 2015. Denn maßgeblich sind nur die Angaben, die eine Partei in ihrem\nWiedereinsetzungsantrag mitgeteilt hat; jedenfalls sind die für die Wiedereinsetzung wesentlichen Tatsachen innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO vorzubringen. Zulässig ist nach Fristablauf lediglich die Ergänzung von fristgerecht\ngemachten, aber für sich, weil erkennbar unklar oder unvollständig, nicht ausreichenden Angaben, bei denen eine gerichtliche Aufklärung nach § 139 ZPO\ngeboten war (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 20. Dezember 2012 - III ZB\n47/12, juris Rn. 9; vom 12. September 2013 - III ZB 7/13, NJW 2014, 225 Rn. 9\nund vom 27. November 2013 - III ZB 29/13, juris Rn. 10; BGH, Beschlüsse vom\n23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 369 und vom 17. Juli 2013\n- XII ZB 115/13, NJW-RR 2013, 1328 Rn. 9). Es besteht aber keine Verpflichtung des Richters, eine anwaltlich vertretene Partei auf die nicht ausreichenden\nGründe des Wiedereinsetzungsantrags hinzuweisen (vgl. nur Senat, Beschluss\nvom 27. November 2013 aaO; BGH, Beschluss vom 17. Juli 2013 aaO). Die\nAnforderungen, die die Rechtsprechung an eine wirksame Ausgangskontrolle\nstellt, sind bekannt und müssen einem Rechtsanwalt auch ohne richterlichen\nHinweis geläufig sein. Wenn der Vortrag dem nicht Rechnung trägt, gibt dies\nkeinen Hinweis auf Unklarheiten oder Lücken, die aufzuklären oder zu füllen\nsind, sondern erlaubt den Schluss darauf, dass entsprechende organisatorische\nMaßnahmen gefehlt haben (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 23. Oktober 2003\naaO und vom 24. Januar 2012 - II ZB 3/11, NJW-RR 2012, 747 Rn. 12). Der\n\nUmstand, dass das Landgericht mit Verfügung vom 23. Juni 2015 darauf hingewiesen hat, es beabsichtige, den Wiedereinsetzungsantrag zurückzuweisen,\nweil es an einer ausreichenden Ausgangskontrolle gefehlt habe, eröffnete dem\nBeklagten daher nicht die Möglichkeit, hierzu neu vorzutragen.\n\n10 Selbst wenn man aber den Schriftsatz vom 14. Juli 2015 berücksichtigen\nwürde, wäre damit keine ordnungsgemäße Ausgangskontrolle dargelegt. Denn\ninsoweit beschränkte sich die Darstellung darauf, dass in der Kanzlei Fristen mit\ndem Programm RA-Micro erfasst würden und die Fristenkontrolle sowie Fristenbearbeitung ausschließlich langjährig beschäftigten Rechtsanwaltsfachangestellten obliege. Das Programm zeige allerdings nicht an, wer die konkrete\nFrist als erledigt und ordnungsgemäß bearbeitet angeklickt habe. Aufgrund der\nzeitlichen Gegebenheiten müsse es sich im vorliegenden Fall um die Mitarbeiterin K. gehandelt haben. Diesem Vortrag lässt sich nicht entnehmen, dass die\nProzessbevollmächtigten des Beklagten die Ausgangskontrolle - im Hinblick auf\ndie Einhaltung und Löschung von Fristen - entsprechend den Anforderungen\nder höchstrichterlichen Rechtsprechung organisiert haben. Dass im Zusammenhang mit den an anderer Stelle im Schriftsatz erfolgten Ausführungen zur\nKausalität zwischen einem Organisationsverschulden und der Fristversäumung\nvon einer - nicht näher erläuterten - \"allgemeinen Arbeitsanweisung zur Fristenkontrolle\" die Rede ist und - einige Sätze weiter - davon, dass man davon ausgehe, \"dass die zusätzliche Fristenbearbeitung durch die Rechtsanwaltsfachangestellten, hier vermutlich die Angestellte K. , den Ansprüchen genügt\" und\ndass \"es einer sorgfältig arbeitenden Rechtsanwaltsfachangestellten nicht möglich gewesen wäre, den Fehler bei normaler Durchsicht der in der Akte befindlichen Sendebestätigungen zu entdecken\", stellt keinen substantiellen Vortrag zu\neiner ausreichenden Kanzleiorganisation dar.\n\n11 c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die Frage, ob eine ausreichende Ausgangskontrolle bestand, nicht deshalb unerheblich, weil\neine konkrete Einzelanweisung - hier zur Übermittlung des Fristverlängerungsantrags per Fax - erteilt worden ist. Zwar kommt es auf allgemeine organisatorische Regelungen nicht entscheidend an, wenn der Rechtsanwalt eine einzelne\nAnweisung erteilt hat, durch welche die Wahrung der Frist anderweitig hinreichend sichergestellt worden ist. Die Anweisung an einen Mitarbeiter, einen\nSchriftsatz per Fax an das Gericht zu übersenden, regelt aber nur die Art und\nWeise sowie den Adressaten der Übermittlung, erübrigt aber nicht die vor Löschung der Frist im Fristenkalender notwendige Ausgangskontrolle (vgl. nur\nSenat, Beschluss vom 12. September 2013 - III ZB 7/13, NJW 2014, 225 Rn.\n11; BGH, Beschlüsse vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367,\n369; vom 3. Mai 2005 - XI ZB 41/04, BeckRS 2005, 06274; vom 26. Januar\n2006 - I ZR 64/05, NJW 2006, 1519 Rn. 10; vom 4. Juli 2006 - VI ZB 48/05, juris\nRn. 4; vom 7. Juli 2010 - XII ZB 59/10, MDR 2010, 1145 und vom 21. Oktober\n2010 - IX ZB 73/10, NJW 2011, 458 Rn. 8 ff). Die Einzelanweisung muss sich\ndeshalb auch auf die Ausgangskontrolle erstrecken, das heißt, der Rechtsanwalt muss seinen Mitarbeiter auch anweisen, die Frist erst nach einer Kontrolle\nder Übermittlung anhand des Sendeprotokolls zu löschen (z.B. BGH, Beschlüsse vom 19. November 1997 - VIII ZB 33/97, NJW 1998, S. 907 f; vom 18. Juli\n2007 - XII ZB 32/07, NJW 2007, 2778 Rn. 6 und vom 28. Februar 2013 - I ZB\n75/12, NJW-RR 2013, 1008 Rn. 8 ff). Hieran fehlt es, abgesehen davon, dass\ndie Bearbeitung des Fristenkalenders in eigener Verantwortung und damit die\nÜberwachung und Löschung von Fristen nur einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Büroangestellten übertragen (und\ndeshalb auch nur einer solchen eine hierauf bezogene Einzelanweisung erteilt)\nwerden kann (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 11. September 2007 - XII ZB\n109/04, NJW 2007, 3497 Rn. 15; vom 13. Januar 2011 - VII ZB 95/08, NJW\n\n2011, 1080 Rn. 9 und vom 6. Mai 2015 - VII ZB 60/14, NJW 2015, 2344\nRn. 12). Da keine ausreichende Einzelanweisung vorlag, spielt es keine Rolle,\ndass sich der Beklagtenvertreter Dr. M. am 23. April 2015 telefonisch danach erkundigt hat, ob die Anweisung ausgeführt wurde. Im Übrigen müssen\nNachfragen zeitnah erfolgen (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006 aaO\nRn. 13), woran es hier ebenfalls fehlt.\n\n12 d) Hätte in der Kanzlei der Beklagtenvertreter eine ausreichende Ausgangskontrolle bestanden, wäre nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge bei\nansonsten pflichtgemäßem Verhalten der zuständigen Mitarbeiter die Berufungsbegründungsfrist nicht versäumt worden. Bei einer Überprüfung der Sendeberichte im Rahmen der fristwahrenden Ausgangskontrolle hätte - wie das\nLandgericht zutreffend ausgeführt hat - bemerkt werden müssen, dass in Sachen \"Zufall gegen Dr. B. u.a.\" (22 S 35/15) kein Sendebericht vorliegt\nund insoweit kein Fristverlängerungsantrag gestellt worden ist. Für die Beurteilung, ob ein Organisationsfehler für die Versäumung der Frist ursächlich war, ist\nvon einem ansonsten pflichtgemäßen Verhalten auszugehen und darf kein weiterer Fehler hinzugedacht werden (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 24. Januar\n2012 - II ZB 3/11, NJW-RR 2012, 747 Rn. 14 und vom 4. November 2014\n- VIII ZB 38/14, NJW 2015, 253 Rn. 14).\n\n13 e) Ergänzend ist anzumerken, dass der Vortrag, der Auszubildende R.\nhabe zu den Aktenzeichen 22 S 34/15 und 22 S 35/15 jeweils einen von\nRechtsanwalt H. unterzeichneten Schriftsatz gefertigt und dann versehentlich den Schriftsatz zu 22 S 34/15 zweimal übermittelt, dagegen vergessen, den Schriftsatz zu 22 S 35/15 ebenfalls zu faxen, zu dem Inhalt der vorgelegten Sendeberichte in Widerspruch steht. Das Verfahren 22 S 35/15 hat im\nBüro der Beklagtenvertreter das interne Aktenzeichen 2288/15, das Parallelverfahren dagegen das Aktenzeichen 2289/15. Wäre die Darstellung im Wieder-\n\neinsetzungsantrag richtig, müsste es sich bei den beiden gemäß den Sendeberichten vom 24. April 2015 um 16.03 Uhr und 16.04 Uhr gesendeten Schriftsätzen um exakt dasselbe von Rechtsanwalt H. unterzeichnete Schriftstück handeln. Dies ist aber nicht der Fall. Zwar tragen beide Schriftsätze das\nKurzrubrum \"Z. , V. gegen K. \" und das Aktenzeichen 22 S\n34/15. Jedoch trägt der eine Schriftsatz unterhalb der Datumsangabe das interne Aktenzeichen 2288/15, der andere dagegen das Aktenzeichen 2289/15. Es\nsind mithin zwei insoweit verschiedene Schriftsätze zum Aktenzeichen 22 S\n34/15 an das Landgericht gefaxt worden. Tragen aber diese beiden Schriftsätze\ndie Unterschrift von Rechtsanwalt H. , hätte diesem der Fehler auffallen müssen.\n\nHerrmann Seiters Remmert\n\nReiter Liebert\n\nVorinstanzen:\nAG Gardelegen, Entscheidung vom 24.02.2015 - 31 C 210/14 -\nLG Stendal, Entscheidung vom 29.07.2015 - 22 S 35/15 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-01-28/iii-zb-110-15","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-01-28/iii-zb-110-15","retrieved":"2026-10-24 07:58:05.386631+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-01-28/iii-zb-110-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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