{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:271016U4STR254.16.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2016-10-27","aktenzeichen":"4 StR 254/16","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n4 StR 254/16\n\nvom\n\n27. Oktober 2016\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Verdachts der besonders schweren Brandstiftung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2016:271016U4STR254.16.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Oktober\n2016, an der teilgenommen haben:\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nRoggenbuck\nals Vorsitzende,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nCierniak,\nDr. Franke,\nBender,\nDr. Quentin\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter des Generalbundesanwalts,\n\nRechtsanwalt\nals Verteidiger,\n\nder Angeklagte in Person,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes Landgerichts Siegen vom 11. Januar 2016 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nJugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der gemeinschaftlich\nbegangenen besonders schweren Brandstiftung freigesprochen. Dagegen wendet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nI.\n\n2 Die Anklage der Staatsanwaltschaft legte dem Angeklagten zur Last,\naufgrund eines gemeinsamen Tatplans mit dem gesondert verfolgten\nA. einen bislang unbekannten Mittäter beauftragt zu haben, am 20. November 2014 gegen 22.47 Uhr einen Brandsatz in die Räumlichkeiten der Shisha-Bar „C. “ in S. zu werfen, um in den Genuss einer erst kurz\nzuvor abgeschlossenen Inventarversicherung über 30.000 € zu kommen. Der\nAngeklagte sei „stiller Teilhaber“, A. Geschäftsführer der Shisha-Bar gewe-\n\nsen. Der Brandsatz habe die Inneneinrichtung der Bar entzündet, die sodann\nnahezu vollständig ausgebrannt sei.\n\n3 Der Angeklagte hat eingeräumt, von der Absicht des gesondert verfolgten A. , einen Versicherungsbetrug durch Brandstiftung zu begehen, gewusst\nzu haben. Er sei nicht an der Shisha-Bar beteiligt gewesen, habe aber dem\nA. zur Eröffnung ein Darlehen über 1.500 € gewährt. Er habe gedacht, dass\ner durch die von A. geplante Tat eventuell sein Darlehen zurückerhalten könne.\n\n4 Das Landgericht hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Er werde zwar durch den Zeugen A. belastet. Es gebe aber weder\nZeugen noch sonstige Beweismittel, die die Angaben des Zeugen A. zu der\nBeteiligung des Angeklagten an der Shisha-Bar und an der Inbrandsetzung\nderselben stützten. Auch der WhatsApp-Verkehr zwischen A. und dem Angeklagten lasse keine eindeutigen Rückschlüsse auf eine Tatbeteiligung zu.\n\nII.\n\n5 1. Der Freispruch hält bereits deshalb rechtlicher Nachprüfung nicht\nstand, weil das Landgericht es unterlassen hat zu prüfen, ob eine Verurteilung\nwegen Nichtanzeige einer geplanten Straftat nach § 138 Abs. 1 Nr. 8 StGB zu\nerfolgen hat. Eine Verurteilung wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten wird\nnicht dadurch ausgeschlossen, dass der Verdacht der Beteiligung an einer in\n§ 138 Abs. 1 und 2 StGB bezeichneten Katalogtat fortbesteht (BGH, Urteil vom\n19. Mai 2010 – 5 StR 464/09, BGHSt 55, 148). Die Verfahrensvoraussetzung\neiner wirksamen Anklageerhebung für die Verfolgung der Tat nach § 138 StGB\nliegt vor. Denn in der angeklagten Beteiligung an einer Katalogtat des § 138\n\nStGB ist zugleich – im Sinne prozessualer Tatidentität (vgl. §§ 264, 155 StPO) –\nder Vorwurf enthalten, die beabsichtigte Begehung dieses Delikts nicht angezeigt zu haben. Dieser Vorwurf untersteht damit ebenfalls tatrichterlicher Kognition (BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 – 5 StR 464/09 Rn. 19 mwN, insoweit in\nBGHSt nicht abgedruckt).\n\n6 2. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat außerdem auf Folgendes hin:\n\n7 Die Würdigung des Landgerichts, der WhatsApp-Verkehr zwischen A.\nund dem Angeklagten lasse keine eindeutigen Rückschlüsse auf eine Tatbeteiligung des Angeklagten zu, begegnet auch eingedenk des eingeschränkten revisionsgerichtlichen Überprüfungsumfangs der Beweiswürdigung rechtlichen\nBedenken, weil das Landgericht naheliegende Auslegungsmöglichkeiten ersichtlich nicht bedacht hat. Die Annahme des Landgerichts, es mache objektiv\nkeinen Sinn, zwei Tage vor der geplanten Tat darüber nachzudenken, wie man\nnoch Geld eintreiben könne, wenn A. und der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt bereits vorgehabt hätten, den Brand zu legen und das Geld von der Versicherung zu kassieren (UA S. 20), lässt außer Acht, dass die neue Inventarversicherung am Tag zuvor geschlossen worden war und – um Versicherungsschutz zu erlangen – die erste Versicherungsprämie gezahlt werden musste.\nDer Vorschlag, den Fernseher zu verkaufen, könnte der Erlangung des Geldes\nfür die Versicherungsprämie gedient haben. Der Angeklagte schlägt, als A.\nden Verkauf des Fernsehers zunächst ablehnt, vor, zu „warten bis nächste Woche und hoffen das Freitag 120 reinkommen“, was als Verschieben der Tat um\neine Woche in der Hoffnung, dass am Freitag 120 € (für die Versicherungsprämie) eingenommen werden, interpretiert werden könnte. Auf diesen Vorschlag\nantwortet A. : „Kennst du jemanden der Fernseher kauft?“ Die Versicherungs-\n\nprämie wurde dann am Tattag in Höhe von 117,43 € von A. in bar in der Versicherungsagentur geleistet (UA S. 5).\n\nRoggenbuck Cierniak Franke\n\nBender Quentin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-10-27/4-str-254-16","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-10-27/4-str-254-16","retrieved":"2026-10-24 07:55:18.962689+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-10-27/4-str-254-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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