{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-03_NA_2016-10-27_III_ZR_300_15_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:271016BIIIZR300.15.0","court":"BGH","senate":"3. Zivilsenat","decided":"2016-10-27","aktenzeichen":"III ZR 300/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIII ZR 300/15\nvom\n\n27. Oktober 2016\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2016:271016BIIIZR300.15.0\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2016 durch den\nVorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters und Reiter sowie die\nRichterinnen Dr. Liebert und Dr. Arend\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. August 2015 - 8 U 1418/14 - wird als unzulässig\nverworfen.\n\nDer Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen\n(§ 97 Abs. 1 ZPO).\n\nDer Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde beträgt bis 20.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Kläger nimmt die Beklagte im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage auf Schadensersatz in Anspruch.\n\n2 Der Kläger zeichnete am 16. November 2004 eine Beteiligung als Direktkommanditist an der E. GmbH & Co. KG in Höhe\n\nvon 20.000 € zuzüglich 600 € Agio. Die Beklagte war vom 29. September 2004\nbis zum 31. Juli 2011 Treuhandkommanditistin und Mittelverwendungskontrolleurin der Fondsgesellschaft.\n\n3 Das Landgericht hat die auf Rückabwicklung der Kapitalanlage gerichtete\nKlage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Gegen die\nNichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde gemäß § 544 ZPO\neingelegt.\n\nII.\n\n4 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der gemäß § 26\nNr. 8 Satz 1 EGZPO für diesen Rechtsbehelf erforderliche Mindestbetrag der\nBeschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht ist.\n\n5 1. Der Wert der mit der (beabsichtigten) Revision geltend zu machenden\nBeschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts. Maßgebend hierfür ist der\nZeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht. Entscheidend für die Wertermittlung sind hierbei die dem Klageantrag zugrunde\nliegenden tatsächlichen Angaben des Klägers. Ihm ist es dabei verwehrt, im\nNichtzulassungsbeschwerdeverfahren diese zu ändern, um die Wertgrenze des\n§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO zu überschreiten. Hat er in den Vorinstanzen keine\nverlässlichen oder vollständigen Angaben zum Wert gemacht und hat das Berufungsgericht den Streitwert daher unter Zugrundelegung der unvollständigen\nAngaben geschätzt, so ist der Kläger auch gehindert, die Annahmen, auf denen\ndiese Streitwertfestsetzung beruht, mit neuem oder ergänzendem Vortrag in\nFrage zu stellen, um den Wert der Beschwer zu erhöhen. Insbesondere ist er\n\ngehindert, neue Angaben zu einem Schadensumfang zu machen, wenn dieser\nVortrag in den Tatsacheninstanzen keinen Niederschlag gefunden hat und deshalb auch nicht bewertungsfähiger Gegenstand eines Feststellungsbegehrens\nwar (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 26. November 2009 - III ZR\n116/09, NJW 2010, 681, 682, Rn. 1, 5; vom 27. Februar 2014 - III ZR 75/13,\nBeckRS 2014, 05626 Rn. 10; vom 18. Dezember 2014 - III ZR 221/13, BeckRS\n2015, 00748 Rn. 2 und vom 23. Juni 2016 - III ZR 104/15, BeckRS 2016, 12557\nRn. 10; BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12, NJW-RR 2013,\n1402 Rn. 3; jeweils mwN).\n\n6 2. Nach diesen Kriterien kann im vorliegenden Fall nicht von einem\n20.000 € übersteigenden Wert der Beschwer ausgegangen werden.\n\n7 a) Die Abweisung des auf Zahlung von 14.768,02 € gerichteten Klageantrags zu 2 begründet eine Beschwer des Klägers nur in Höhe von 11.250 €.\nDer in dem Gesamtbetrag enthaltene, als gleichbleibender Hundertsatz eines\nBetrags von 10.600 € geltend gemachte entgangene Gewinn in Höhe von\n3.518,02 € stellt eine Nebenforderung im Sinne des § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO\ndar und wird bei der Ermittlung der Beschwer nicht berücksichtigt (Senatsbeschluss vom 27. Juni 2013 - III ZR 143/12, NJW 2013, 3100 Rn. 6 ff).\n\n8 b) Die mit den Klageanträgen zu 3 und 4 verlangten Rechtsverfolgungskosten wirken sich als bloße Nebenforderungen auf den Streitwert und die Beschwer ebenfalls nicht aus.\n\n9 c) Der auf Feststellung der Freistellungsverpflichtung der Beklagten gerichtete Klageantrag zu 5 ist mit 8.000 € zu bewerten.\n\n10 aa) Nach dem Vorbringen des Klägers in der Klageschrift bezieht sich die\nFreistellungsverpflichtung auf den noch nicht erbrachten Teil des Anlagebetrags\nin Höhe von 10.000 €. Davon ist der bei positiven Feststellungsklagen übliche\nAbschlag von 20 Prozent abzusetzen, was die Vorinstanzen allerdings übersehen haben. Es verbleiben demnach 8.000 € als zu berücksichtigende Beschwer.\n\n11 bb) Anders als die Beschwerde meint, führen die aus den Änderungen\nder Steuerbescheide der Jahre 2004 und 2006 resultierenden Steuernachzahlungen in Höhe von insgesamt 7.975,38 € nach den unter 1. dargestellten\nGrundsätzen nicht zu einer Erhöhung der Beschwer aus dem Berufungsurteil.\nDie Steuerbescheide datieren vom 29. September 2014 und sind dem Kläger\nbeziehungsweise seinem Steuerberater bereits am 30. September 2014 zugegangen. Gleichwohl hat der Kläger hierzu weder in der mündlichen Verhandlung vom 16. Oktober 2014 vor dem Landgericht noch in der mündlichen Verhandlung vom 31. Juli 2015 vor dem Berufungsgericht vorgetragen. Es handelt\nsich somit um neuen Vortrag im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren, der in\nden Vorinstanzen keinen Niederschlag gefunden hat und lediglich darauf abzielt, die im Berufungsverfahren zugrunde gelegten tatsächlichen Voraussetzungen für die Bewertung des Freistellungsanspruchs zu ändern. Dies ist nach\nder oben zitierten Rechtsprechung unzulässig.\n\n12 Unabhängig davon ist anhand des Beschwerdevorbringens nicht nachvollziehbar, ob und inwieweit die Beteiligung des Klägers, die gemäß § 15\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb (mitunternehmerische Beteiligung) gehört, sich nachteilig auf die Steuerlast ausgewirkt hat.\nSo enthält der geänderte Einkommensteuerbescheid für das Veranlagungsjahr\n2004 weiterhin negative Einkünfte aus Beteiligungen. Dies spricht dafür, dass\n\nohne die Kapitalanlage die Steuerlast des Klägers noch höher gewesen wäre.\nOb die Steuernachzahlung für das Veranlagungsjahr 2006 in Höhe von\n275,55 € zu einer Erhöhung der Beschwer führt, kann offenbleiben, da selbst\nbei Berücksichtigung dieses Betrags die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 Satz 1\nEGZPO nicht erreicht wird.\n\nHerrmann Seiters Reiter\n\nLiebert Arend\n\nVorinstanzen:\nLG Trier, Entscheidung vom 06.11.2014 - 6 O 191/13 -\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 14.08.2015 - 8 U 1418/14 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-10-27/iii-zr-300-15","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-10-27/iii-zr-300-15","retrieved":"2026-10-24 07:58:09.604506+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-10-27/iii-zr-300-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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