{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:270916B2STR41.16.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2016-09-27","aktenzeichen":"2 StR 41/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 41/16\nvom\n27. September 2016\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubter bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2016:270916B2STR41.16.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. September 2016 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 28. Oktober 2015 im Einzelstrafausspruch im\nFall II.2 der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen\nwegen bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Besitz sowie Abgabe von\nBetäubungsmitteln unter Einbeziehung von zwei in früheren Urteilen verhängten\nEinzelstrafen (20 Tagessätze zu je 40 Euro sowie Freiheitsstrafe von drei Monaten) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die auf\ndie Verurteilung in den Fällen II.2 und 4 der Urteilsgründe, den Gesamtstrafen-\n\nausspruch und die Unterbringungsanordnung beschränkte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.\n\n2 1. Während die Schuldsprüche und die Maßregelanordnung keine\nRechtsfehler aufweisen, ist die Einzelstrafe im Fall II.2 der Urteilsgründe rechtsfehlerhaft zugemessen. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte in\nTschechien 14,56 Gramm Methamfetamin (Crystal) mit einem Wirkstoffanteil\nvon 10,63 Gramm Methamfetaminbase zum Eigengebrauch erworben und in\ndie Bundesrepublik Deutschland eingeführt.\n\n3 Im Rahmen der Strafzumessung hat die Strafkammer die Annahme\neines minder schweren Falles nach § 30 Abs. 2 BtMG u.a. mit der Erwägung\nabgelehnt, zu Lasten des Angeklagten wirke sich aus, dass die Wirkstoffmenge\nden Grenzwert der nicht geringen Menge um das Zweifache überschritten habe.\nDies begegnet rechtlichen Bedenken. Bereits wiederholt hat der Senat entschieden, dass eine geringe Überschreitung der Untergrenze zur nicht geringen\nMenge ein Strafmilderungsgrund ist. Das Zweifache der nicht geringen Menge\nan Betäubungsmitteln ist auch noch derart gering, dass dies jedenfalls nicht\nals bestimmender Strafschärfungsgrund gewertet werden kann (vgl. für das\n2,5-fache Senatsbeschluss vom 25. Februar 2016 - 2 StR 39/16, NStZ-RR\n2016, 141 sowie für das 2,6-fache Senatsbeschluss vom 30. Juni 2016 - 2 StR\n476/15).\n\n4 2. Die Aufhebung der Einsatzstrafe entzieht der Gesamtfreiheitsstrafe\nihre Grundlage.\n\n5 3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass es\nsich bei der Sicherstellung des eingeführten Rauschgifts einerseits und bei den\nVorstrafen des Angeklagten sowie der Gefährlichkeit von Crystal andererseits\num Umstände handelt, die bereits bei Prüfung des minder schweren Falles und\nnicht erst ausschließlich bei der Strafzumessung im engeren Sinne Berücksichtigung finden müssen. Zudem ist, wenn frühere Einzelstrafen in eine zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen werden, deren Vollstreckungsstand mitzuteilen.\n\nFischer Appl Krehl\n\nEschelbach Bartel","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-09-27/2-str-41-16","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-09-27/2-str-41-16","retrieved":"2026-10-24 07:53:13.617409+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-09-27/2-str-41-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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